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VwGH vom 06.10.1993, 92/17/0021

VwGH vom 06.10.1993, 92/17/0021

Betreff

DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des Dr. A in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MD-VfR - G 30/91/Str, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 11.20 Uhr in Wien 4, Favoritenstraße 18, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen G nn.nnn in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein fehlte. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 idgF, begangen; es wurde über ihn gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) verhängt.

In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe anläßlich der Lenkererhebung angegeben, daß das "beanstandete Fahrzeug zum Tatzeitpunkt niemandem zum Lenken überlassen gewesen" sei. Allerdings sei es unmöglich, daß das Fahrzeug am um 11.20 Uhr in der Favoritenstraße 18 gestanden sei, da er sich vom 1. März bis in Kuba aufgehalten habe. Er sei bereits um 11 Uhr des angeblichen Tages am Flughafen Wien gewesen, da er wegen des "Eincheckens seines Surfbrettes" mehrere Stunden vor dem Abflug am Schalter der "Cubana" sein mußte. Überdies sei es relativ leicht feststellbar, ob das Kontrollorgan des Magistrates der Stadt Wien zum Tatzeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Tatort gesehen habe. Das Fahrzeug verfügte nämlich zu diesem Zeitpunkt über besondere Kennzeichen, welche dem Kontrollorgan unmöglich entgangen sein könnten. Lediglich vorsichtshalber werde vorgebracht, daß am angeblichen Tatort die zur Rechtswirksamkeit einer Kurzparkzone erforderliche Verordnung niemals erlassen worden bzw. nicht gehörig kundgemacht worden sei, da sich das Verkehrszeichen und die Bodenmarkierung im Bereich des angeblichen Tatortes derart widersprächen, daß es für den Normunterworfenen vollkommen unklar sei, was der Verordnungsgeber bezweckt habe.

In seiner Stellungnahme zu der Bekanntgabe der Zeugeneinvernahme des Kontrollorgans, in der dieses bekräftigte, das in Rede stehende Kraftfahrzeug sei ohne Parkschein in der Kurzparkzone abgestellt gewesen, und des Anfrageergebnisses bei der MA 46, wonach die gegenständliche Kurzparkzone gemäß § 25 StVO ordnungsgemäß verordnet sei, beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Einvernahme des Zeugen darüber, welche besonderen Kennzeichen das Kraftfahrzeug zum angeblichen Tatzeitpunkt gehabt habe. Es habe dem Kontrollorgan, insbesondere da es gewissenhaft vorgegangen sei, nicht entgangen sein können, daß das Kraftfahrzeug zum angeblichen Tatzeitpunkt Beschädigungen aufgewiesen habe. Überdies verweise er neuerlich darauf, daß seine Beweisanträge hinsichtlich des Umstandes, daß er sich bereits um 11 Uhr auf dem Flughafen Wien befunden habe, noch nicht aufgenommen worden seien. Bereits eine Einvernahme hinsichtlich der Beschädigungen am Fahrzeug sowie Erhebungen darüber, wo sich der Beschuldigte um 11 Uhr des angeblichen Tattages befunden habe, würden ergeben, daß die Anzeige jeglicher Grundlage entbehre. Lediglich vorsichtshalber werde vorgebracht, daß sich am angeblichen Tatort ein Verkehrszeichen, welches eine Kurzparkzone ankündige, befunden habe, jedoch ohne Zusatz "Anfang" oder "Ende". Ein Parkplatz hinter diesem Verkehrszeichen sei frei von jeglicher Bodenmarkierung gewesen, erst der zweite Parkplatz sei von der Bodenmarkierung erfaßt gewesen. Erst im Mai oder Juni 1991 sei die Bodenmarkierung so abgeändert worden, daß sie auch den angeblichen Tatort umfasse. Daraus folge aber, daß die Verordnung entweder zum angeblichen Tatzeitpunkt mangelhaft kundgemacht gewesen sei oder nunmehr eine mangelhafte Kundmachung vorliege.

Nach Beischaffung des Verordnungsaktes bestätigte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Straferkenntnis. Dies im wesentlichen mit der Begründung, das Kontrollorgan des Magistrates, welches am um

11.20 Uhr die Organstrafverfügung ausgestellt habe, habe das gesetzwidrig in Wien 4, Favoritenstraße 18, abgestellte Kraftfahrzeug der Marke und dem Kennzeichen nach genau beschrieben. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, daß diese hinsichtlich des Fahrzeuges gemachte Beschreibung auf sein Kraftfahrzeug zutreffe. Eine weitere Befragung des Kontrollorgans über zusätzliche besondere Merkmale des Fahrzeuges sei entbehrlich gewesen, da ein Irrtum des Kontrollorganes ausgeschlossen werden könne. Der Meldungsleger habe auch als Zeuge vernommen seine in der Organstrafverfügung gemachten Angaben aufrechterhalten. Daß sich der Berufungswerber zur Tatzeit schon im Flughafengebäude Wien aufgehalten habe, ändere nichts daran, daß sein Kraftfahrzeug, das er nach seinen eigenen Angaben niemandem überlassen habe, in der genannten Kurzparkzone abgestellt vorgefunden worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder konkret behauptet, mit seinem Fahrzeug zur angegebenen Zeit zum Flughafen gefahren zu sein, noch habe er Beweise dafür angeboten, daß das Fahrzeug zur Tatzeit tatsächlich außerhalb der Kurzparkzone abgestellt gewesen sei. Die gegenständliche Kurzparkzone sei, wie sich aus dem Verordnungsakt ergebe, gesetzmäßig verordnet und durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13 StVO vor dem Haus Nr. 18 und durch das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13 StVO im Eckbereich Favoritenstraße 20, Tilgnergasse kundgemacht. Da schon diese genannten Verkehrszeichen den Beginn bzw. das Ende der Kurzparkzone anzeigen würden, kämen zusätzliche Tafeln "Anfang" oder "Ende" nicht in Betracht. Für die Kurzparkzone sei vor allem die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen relevant und es könne aus dem Umstand, daß Bodenmarkierungen nicht konsequent angebracht seien, nicht der Schluß gezogen werden, das Fahrzeug werde dort außerhalb der Parkbeschränkung abgestellt. Die belangte Behörde habe es daher als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer die für das Abstellen des Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone vorgesehene Abgabe entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes nicht entrichtet habe. Dadurch habe er die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt, da er den entstandenen Nachteil bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, für Verwaltungsübertretungen, die er nicht begangen habe, bestraft zu werden (richtig wohl: nicht bestraft zu werden).

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft zunächst mit vom festgestellten Sachverhalt abweichenden Sachverhaltsbehauptungen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese hat jedoch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit am Flughafen gewesen und er habe das Kraftfahrzeug zur Tatzeit niemandem überlassen, gar nicht in Frage gestellt. Nun schließt aber der Aufenthalt des Beschwerdeführers am Flughafen nicht aus, daß sein - nach seiner Darstellung beschädigtes - Fahrzeug am Tatort abgestellt war. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, sein Fahrzeug habe sich zur Tatzeit am Flughafen befunden, sondern er hat in der Berufung und in der Stellungnahme vom lediglich unter Beweis stellen wollen, er selbst sei zur Tatzeit am Flughafen gewesen.

Erklärt der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich, daß er das Lenken seines Kraftfahrzeuges zu einem Zeitpunkt, zu dem es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, niemandem überlassen habe, dann kann die Behörde zunächst, d.h. solange der Zulassungsbesitzer nichts Gegenteiliges behauptet, davon ausgehen, daß dieser das Kraftfahrzeug selbst in der Kurzparkzone abgestellt hat. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren gegenteilige Behauptung nie aufgestellt hat und sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß eine andere Person als der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt haben könnte, erweist sich das Beschwerdevorbringen als unbegründet. Soweit er nunmehr in der Beschwerde behauptet, er habe bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, daß sich das Kraftfahrzeug im Parkhaus des Flughafens Wien befunden habe, so ist dies aktenwidrig.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf den in seiner (im Berufungsverfahren abgegebenen) Stellungnahme vom gestellten Antrag, das Kontrollorgan neuerlich, und zwar diesmal darüber als Zeugen zu vernehmen, daß das Kraftfahrzeug zu angeblichen Tatzeitpunkt "Beschädigungen aufwies" - offenbar zur Begründung der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften - beruft, so war die belangte Behörde nicht gehalten, das Ermittlungsverfahren in diese Richtung zu ergänzen. Dasselbe gilt im übrigen auch für den - insoweit bereits in der Berufung gestellten - Beweisantrag, die Behörde möge das Kontrollorgan "über besondere Kennzeichen (des Kraftfahrzeuges), welche dem Kontrollorgan unmöglich entgangen sein könnten", vernehmen. Dies deshalb, weil für die maßgebliche Frage, ob die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes eingehalten wurden, die Tatsache, ob ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein vorhanden ist oder nicht und weiters die Tatsache, um welches Kraftfahrzeug es sich (nach Kennzeichen, Marke und Farbe) handelt rechtserheblich sind. Es ist nicht Sache des Kontrollorgans und es gehört auch nicht zu den für die Einhaltung des Wiener Parkometergesetzes rechtserheblichen Tatsachen, ob ein Fahrzeug "fraglos über besondere Kennzeichen" verfügt und ob und welche Beschädigungen ein in einer Kurzparkzone abgestelltes Kraftfahrzeug aufweist. Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang - wiederum unter Verletzung des Neuerungsverbotes - vor, daß "auch die Nummerntafel (?) fehlten (?) und lagen auf dem Rücksitz des Pkw. Somit verfügte das Fahrzeug jedoch über keine vordere (?) Nummerntafel, darüber hinaus waren auch die Stoßstangenhalter verbogen". Ob ein derartiges Vorbringen, vorausgesetzt, es wäre frei von inneren Widersprüchen, eine ander Beurteilung der Rechtserheblichkeit etwa auch im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des Kontrollorgans erlauben würde, kann im Beschwerdefall deshalb dahinstehen, weil ein schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen dieser Art im gesamten Strafverfahren nicht, geschweige denn rechtzeitig erstattet worden ist. Auf Grund der völlig allgemein gehaltenen, weiter oben wiedergegebenen Behauptungen über besondere Kennzeichen und irgendwelche Beschädigungen des Kraftfahrzeuges, hatte die belangte Behörde, wie bereits ausgeführt, Ermittlungen nicht zu pflegen.

Der Beschwerdeführer vermag die Feststellungen der belangten Behörde, die den Angaben des Meldungslegers gefolgt ist, ferner nicht dadurch entkräften, daß er in der Beschwerde erstmalig (Neuerungsverbot) meint, das Kraftfahrzeug wäre bei Zutreffen der Ansicht der Behörde dann zwei Wochen am Tatort gestanden. Entscheidend ist nämlich, ob sich das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort befunden hat.

Der Beschwerdeführer erhebt weiters den Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, kann die Behörde wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z. 13 d und 13 e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dgl. gekennzeichnet werden.

Gemäß § 52 Z. 13 d StVO idF der 9. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 275/1982 zeigt das Zeichen "Kurzparkzone" den Beginn einer Kurzparkzone an. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen. § 52 Z 13 e leg. cit. betrifft das Zeichen "Ende der Kurzparkzone". Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.

Für die Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung ist die Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen vorgesehen; diese Anbringung der Straßenverkehrszeichen ist allein für gehörige Kundmachung maßgebend. Als zusätzliche Hinweise auf Kurzparkzonenbereiche können ohne normativen Gehalt Bodenmarkierungen in blauer Farbe entweder auf der Fahrbahn oder allein auf dem Randstein sowie blaue Markierungsstreifen an Verkehrszeichenständern, Lichtmasten und dgl. angebracht werden (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 1361/79).

Die in der Beschwerde vorgebrachte Ansicht des Beschwerdeführers es fehle auf den Straßenverkehrszeichen der Hinweis, ob es sich um den Anfang oder das Ende der Kurzparkzone handle, sowie seine Ausführung, wonach er der Rechtsansicht nicht folgen könne, daß für die Kundmachung der Kurzparkzone lediglich das Aufstellen der Straßenverkehrszeichen relevant sei und der Verordnungsgeber die Verordnung durch die Verkehrszeichen ODER durch die Bodenmarkierungen kundmachen wollte, erweisen sich daher als haltlos. Die belangte Behörde hat überdies vor der Entscheidung den Verordnungsakt beigeschafft. Danach ist am Tatort eine gebührenpflichtige Parkbeschränkung gemäß § 25 StVO mit der vorgesehenen Parkdauer von 1,5 Stunden von Montag bis Freitag werktags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr verordnet worden.

Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.