VwGH vom 01.10.2004, 2001/12/0080

VwGH vom 01.10.2004, 2001/12/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. 1.105/1-1/01, betreffend Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 121 Abs. 1 Z 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1934 geborene Beschwerdeführerin steht seit dem in einem öffentlich-rechtlichen Ruhegenussverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die belangte Behörde, wo er als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII) mit dem Berufstitel Hofrat das Referat a der Abteilung III/17 leitete.

Mit Eingabe vom (Eingangsstampiglie ) beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die "Zuerkennung" einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 und 3 GehG. Mit dem hierüber abgeführten Verfahren befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im dritten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Vorgeschichte und der Sachverhalt können somit dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0054, entnommen werden. Bei der wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgten Aufhebung des den Antrag abweisenden im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

"Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer zeitraumbezogene Ansprüche geltend. Maßgeblich ist daher die Rechtslage bis zum Ablauf des (§ 30a GG 1956 idF d. 24. GG-Nov.) einerseits, und ab dem (§ 121 GG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes) andererseits.

Gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 GG 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Gemäß Z 3 dieser Bestimmung gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Die Verwendungszulage ist nach Abs. 2 leg. cit. mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 1 je drei Vorrückungsbeträge und im Fall des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb der Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Soweit hier erheblich, entsprechen die Z 1 und 3 des § 121 GG 1956 inhaltlich den zuvor wiedergegebenen Bestimmungen des § 30a Abs. 1 Z 1 und 3 GG 1956, die Abs. 2, 3 und 4 des § 121 inhaltlich den wiedergegebenen Teilen des § 30a Abs. 2 leg. cit. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer ausübt, der Verwendungsgruppe B, der er angehört, oder der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist.

Generell gilt hiezu folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, daß seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits läßt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0257, oder auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0005, mit zahlreichen Hinweisen auf Vorjudikatur).

Weiters ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erheblichkeit im Sinne des § 30a Abs. 1 Z 1 GG 1956 (erst) dann vorliegt, wenn mehr als 25 % der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind (siehe dazu abermals das bereits zuvor genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0257, unter Hinweis auf Vorjudikatur), was gleichermaßen auch für die Erheblichkeit im Sinne des § 121 Abs. 1 Z 1 GG 1956 zu gelten hat.

Davon ausgehend, ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, um die Frage der Gebührlichkeit dieser Verwendungszulage abschließend beurteilen zu können. Die belangte Behörde hat es nämlich unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Insbesondere ist nicht klar, inwieweit sie dem diesbezüglichen Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren gefolgt ist oder nicht. Geht man nämlich davon aus, daß der Beschwerdeführer alle dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Auslandslehrer, demnach nicht nur Routinefälle, weitestgehend selbständig zu bearbeiten hat, ist die von ihm hieraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, es gebühre ihm hiefür eine Verwendungszulage nach § 121 (§ 30a) Abs. 1 Z 1 GG 1956, nicht von der Hand zu weisen. Zur abschließenden Beurteilung mangelt es aber, wie gesagt, an den entsprechenden Tatsachenfeststellungen.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß einem Beamten, der, wenngleich formell einem Abteilungsleiter unterstellt, das ihm übertragene Referat in einer Weise leitet, die an Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe kommt, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 GG 1956 gebühren kann (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 8959/A, vom , Zl. 1179/76, sowie vom , Zl. 83/12/0010). Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Rechtslage seit dem hat dies gleichermaßen für die Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 GG 1956 zu gelten. Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel (so auch über den Umfang seiner Approbationsbefugnis) kann aber auch diese Frage nicht abschließend beurteilt werden."

Mangels neuerlicher Entscheidung über seinen Antrag erhob der (mittlerweile auf Grund seiner Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzte) Beschwerdeführer am die zur hg. Zl. 99/12/0033 protokollierte Säumnisbeschwerde, in der er den antragsgegenständlichen Zeitraum mit "ab Dezember 1991 (ab )" bis zum Ablauf des präzisierte. Das diesbezügliche Verfahren wurde infolge Erlassung des im zweiten Rechtsgang angefochtenen Bescheides vom mit hg. Beschluss vom eingestellt.

Mit diesem Bescheid wies die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers erneut ab. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und nach Rechtsausführungen vertrat sie die Ansicht, dass die Argumente des Beschwerdeführers zur Darlegung der Gebührlichkeit der genannten besoldungsrechtlichen Ansprüche nicht geeignet seien.

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0182, wurde auch dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Begründung lautet (zusammengefasst), dass es erneut an einer auch nur annähernd tauglichen Darstellung des maßgebenden Sachverhaltes, der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG die Grundlage der Überprüfung bilde, mangle. Es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofes, aus der mehrseitigen Argumentation der belangten Behörde einen Sachverhalt gleichsam "herauszudestillieren", noch dazu, wo zum Teil strittige Sachverhaltselemente vorlägen. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, erforderlichenfalls - soweit es sich um die Feststellung strittiger Tatsachen handle - mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu versehen und diesen Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Wohl habe die belangte Behörde Tatsachenfeststellungen (zur Leiterzulage nach Z 3 leg. cit.) für den Zeitraum von Mai 1998 bis Ende September 1998 getroffen, die sie der Bescheidbegründung zufolge auf eine Aussage des Gruppenleiters gestützt habe. Diese Aussage finde sich aber in den Verwaltungsakten nicht, denen umso weniger entnommen werden könne, dass dem Beschwerdeführer hiezu Parteiengehör gewährt worden wäre. Es werde Aufgabe der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren sein, den dienstlichen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum umfassend festzustellen und zu beurteilen.

Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde eine Stellungnahme "des Gruppenleiters III/D vom " ein. Darin wird ausgeführt, aus allen Geschäftseinteilungen seit 1992 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Abteilung III/D/17 nie die Stellung eines Stellvertreters des Abteilungsleiters innegehabt habe. Gemäß der Geschäftseinteilung sei im Abwesenheitsfall des Abteilungsleiters immer der nächsthöchste Beamte zur Stellvertretung berufen gewesen. Dies seien seit 1992 durchwegs "A-Beamte" gewesen. Ebenso könne bei einer Durchsicht der vom Beschwerdeführer bearbeiteten Akten kaum von einer Awertigen Tätigkeit ausgegangen werden. Es handle sich in großem Ausmaß um eine bloße Adaptierung und Weitergabe von Erlässen des Bundesministers für Finanzen. Zur endgültigen Beurteilung werde ein repräsentativer Querschnitt von Akten aus den Jahren 1992 bis 1998 übermittelt. Weiters müsse festgestellt werden, dass die Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung in den Ruhestand ausgeübt habe, auch jetzt von einem Beamten der Verwendungsgruppe A2 verrichtet werden.

In der Folge prüfte die belangte Behörde (nach ihren Angaben) die Stellenbesetzungslisten, PIS-Ausdrucke (Dienststellendaten, Planstellendaten, Arbeitsplatzwertigkeit) und Geschäftseinteilungen der Jahre 1992 bis 1998 und vom Beschwerdeführer bearbeitete Akten, wodurch sie die genannte Stellungnahme als bestätigt ansah. Daraufhin erließ sie - ohne dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör einzuräumen - den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Darin wies sie die Anträge neuerlich ab. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage ergänzte sie ihre - in den wesentlichen Teilen wiederholten - bisherigen Ausführungen um beispielsweise Auszüge aus dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers. Auch die ergänzenden (im Einzelnen dargestellten) Erhebungen hätten sie in ihrer schon bisher dargelegten Rechtsmeinung bestätigt. Es könne daher auf ihre früheren Ausführungen (in den Bescheiden vom und vom ) verwiesen werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verwendungszulage sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensbestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Er führt dazu (zusammengefasst) aus, die belangte Behörde habe seine Tätigkeit nicht umfassend, sondern nur auszugsweise beschrieben, sie habe dabei ein zu geringes Ausmaß der ihm obliegenden Vertretung des Abteilungsleiters angesetzt, die in seinem Bereich geltende und gehandhabte Vertretungsregelung unrichtig festgestellt und ebenso den ihm erwachsenen Zeitaufwand zu niedrig angesetzt. Bei Einräumung des Parteiengehörs - insbesondere zu den ergänzenden Beweisaufnahmen - wären diese Verfahrensfehler unterblieben.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Der angefochtene Bescheid entspricht in seiner Begründung im Wesentlichen dem vom . Es lässt sich ihm nicht entnehmen, ob eine vollständige und geschlossene Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der oben erwähnten Säumnisbeschwerde Dezember 1991/ bis ) vorliegt oder nicht. Die Begründung vermittelt vielmehr den Eindruck, dass dies nicht der Fall ist, sondern bloß eine Auseinandersetzung mit punktuellen Aufgaben (wie z.B. die Entscheidung zu Fächern in Auslandsschulen, die Behandlung von Problemen der Krankenversicherung, die Beurteilung der Anwendbarkeit der Tropenverordnung, der Bedeutung der Approbationsbefugnis und der Stellvertretung usw.) erfolgte. Erst dann, wenn eine vollständige und geschlossene Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten vorliegt, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden, kann vom Verwaltungsgerichtshof überhaupt beurteilt werden, ob die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der hier maßgebenden Vorschriften (§ 30a Abs. 1 Z. 1 und 3 GehG idF der 24. GehG-Novelle bis zum sowie des § 121 Abs. 1 Z. 1 und 3 GehG idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 für den Zeitraum ab ) zutreffend erfolgte.

Dazu kommt, dass die im dritten Rechtsgang von der belangten Behörde "ergänzenden Ermittlungen", die sie ihrer Beurteilung in strittigen Punkten zu Grunde legte, nicht dem Parteiengehör unterzogen wurden. Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde (insbesondere zur Frage der Stellvertretung, die für die so genannte "Leiterzulage" nach § 30a Abs. 1 Z. 3 bzw. § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG relevant sein könnte) hinreichend aufgezeigt, was er bei Vorhalt dieser Ergebnisse dagegen vorgebracht hätte; dieses Vorbringen kann auch nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden.

Soweit Feststellungen zu (einzelnen) Tätigkeiten getroffen wurden, lassen diese zum Großteil nicht erkennen, worin die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestanden hat. Dies gilt z.B. für die "Entscheidung zu Fächern in Auslandsschulen, die nach österreichischen Lehrplänen nicht oder zumindest in dieser Form nicht vorhanden sind". Mangels Konkretisierung (in Form von Beispielen) lässt sich auch nicht nachvollziehen, ob die "Behandlung von Problemen der Krankenversicherung" zu Recht als keine A-wertige Tätigkeit eingestuft wurde, weil darin (nach Auffassung der belangten Behörde) bloß eine Anwendung von Vorschriften (gemeint sind wohl Erlässe) des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gelegen sei. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer approbierten Geschäftsstücke, lässt sich doch aus der in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellung (Approbation von "zahlreichen Einzelakten wie etwa die Abgeltung von Mehrdienstleistungen, die Übermittlung von Formularen oder Einzelentscheidungen in Anwendung von generellen Richtlinien" durch den Beschwerdeführer) weder entnehmen, ob damit (wegen der bloß beispielhaften Aufzählung) alle ihm zukommenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Auslandslehrer erfasst sind noch ob es sich dabei nur um einfache Fälle handelte oder auch über Routinefälle hinausgehende Einzelfallentscheidungen zu treffen waren (vgl. zur Bedeutung einer solchen Feststellung das hg. Vorerkenntnis vom , Zl. 96/12/0054).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Dienstklassensystem verblieben ist. Ein Rückschluss aus Bewertungen aus dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema auf die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage (nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG) scheidet schon deshalb aus, weil die Verwendungsgruppenzugehörigkeit im Funktionszulagenschema eine überwiegende (mehr als 50 %) der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zuzuordnende Tätigkeit voraussetzt, während für die Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage bereits ein erheblicher Anteil im Ausmaß von 25 % genügt.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung des für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am