VwGH vom 24.10.2000, 95/14/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der E M in H, vertreten durch Dr. Hubert Schauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hofgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , 135/2-10/Zi-1995, betreffend Haftung für Abgabenschulden, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war einzige Geschäftsführerin einer GmbH. Mit Beschluss vom wurde der Antrag, über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
Unter Hinweis auf die beabsichtigte Heranziehung zur Haftung für Abgabenschulden forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, bekannt zu geben, ob sie in ihrer Stellung als Geschäftsführerin der GmbH trotz nicht entrichteter Abgaben ab dem sowohl die Lieferanten als auch die Arbeitnehmer voll befriedigt habe.
Da die Beschwerdeführerin die an sie gerichteten Fragen bejahte, nahm sie das Finanzamt als Haftende gemäß § 9 Abs 1 iVm § 80 Abs 1 BAO für nicht entrichtete Umsatzsteuer und Alkoholabgabe für die Jahre 1988 bis 1991 samt Nebengebühren von rund 478.000 S in Anspruch. Die Nachforderungen ergaben sich auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung, anlässlich derer die Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg festgestellt worden waren.
Mit der Begründung, bis dato seien ihr entsprechende Vorschreibungen über Rückstände nicht bekannt, erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" gegen den Haftungsbescheid, worauf das Finanzamt sie unter Hinweis auf § 250 BAO aufforderte, die Berufung insofern zu ergänzen, als sowohl Erklärungen abzugeben seien, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden, als auch eine Begründung nachzureichen.
In Ergänzung ihrer Berufung überreichte die Beschwerdeführerin dem zuständigen Organwalter des Finanzamtes folgenden Schriftsatz:
"Der Bescheid wird vollinhaltlich hinsichtlich der Jahre 1990, 1991, 1992, 1993, 1994 angefochten. Es wird beantragt, den Haftungsbescheid hinsichtlich des oa Zeitraumes aufzuheben.
Es handelt sich dabei um Schätzungsbescheide, welche nicht mit den tatsächlichen Zahlen übereinstimmen.
Ich werde versuchen, die richtigen Bemessungsgrundlagen dem Finanzamt übermitteln zu können."
In einer rund sechs Monate nach Ergänzung der Berufung erlassenen abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin vor, sie habe trotz eines weiteren Vorhaltes die von ihr angekündigten "richtigen Bemessungsgrundlagen" nicht bekannt gegeben. Sie habe auch nichts zur Untermauerung ihrer Behauptung vorgebracht.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab die Beschwerdeführerin bekannt, es sei ihr erst vor kurzem möglich gewesen, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin kündigte zwar an, die Unterlagen dem Finanzamt "zur Prüfung" zu überreichen, reichte diese jedoch nicht ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie unter Hinweis auf § 9 Abs 1 und § 80 Abs 1 BAO ausführte, es bestehe kein Zweifel, dass die nicht entrichteten Abgaben bei der GmbH auf Grund des Beschlusses vom uneinbringlich seien. Es sei Sache der Geschäftsführerin, jene Gründe darzulegen, die sie ohne ihr Verschulden daran gehindert hätten, die ihr obliegenden Pflichten einzuhalten, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ausgeführt, ihr seien entsprechende Vorschreibungen über Rückstände nicht bekannt gewesen bzw es handle sich bei den dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Beträgen um Schätzungen, die nicht mit den tatsächlichen Zahlen übereinstimmten. Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid sei nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Haftende für nicht entrichtete Abgaben der GmbH herangezogen worden sei, nicht jedoch, ob die bei der GmbH angefallenen Abgaben richtig ermittelt worden seien. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Abgaben könnten nur in einem Verfahren, das von der Beschwerdeführerin nach § 248 BAO hätte in Gang gesetzt werden können, erhoben werden. Die Beschwerdeführerin habe somit keine Gründe vorgebracht, weshalb ihr die Erfüllung der ihr obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, weswegen das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung anzunehmen sei. Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei Ursache für die Uneinbringlichkeit der von der GmbH nicht entrichteten Abgaben, weswegen die Beschwerdeführerin zu Recht als Haftende in Anspruch genommen worden sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin einzige Geschäftsführerin der GmbH gewesen ist, weswegen sie zum Kreis der in § 80 Abs 1 genannten Vertreter gehört, die zur Haftung gemäß § 9 Abs 1 leg cit herangezogen werden können.
Die Beschwerdeführerin behauptet, es stehe keineswegs fest, dass jene Abgaben, für die sie als Haftende in Anspruch genommen worden sei, bei der GmbH nicht mehr einbringlich seien. Denn mit Beschluss vom sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Vermögens abgewiesen worden.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ergibt sich aus der Tatsache der Nichteröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens (vgl § 71 KO) zweifelsfrei, dass nicht entrichtete Abgaben bei einer davon betroffenen GmbH nicht mehr einbringlich sind (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 94/15/0016). Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, auch nur einen Teil der nicht entrichteten Abgaben bei der GmbH als einbringlich anzusehen.
Die Beschwerdeführerin behauptet, ihre Haftung sei auf jene Quote zu beschränken, die bei Beachtung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen dem Bund als Abgabengläubiger zugute gekommen wäre.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Richtig ist, dass die Geschäftsführerin nicht für sämtliche Abgabenschulden der GmbH in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit "in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung der Geschäftsführerin und der Nichtentrichtung der Abgaben besteht, haftet. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden der GmbH und haftet die Geschäftsführerin nur deswegen, weil sie die Abgaben nicht anteilig entrichtet und somit den Bund als Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung der Geschäftsführerin nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der GmbH die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsführerin tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger der GmbH - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel anderseits - an den Bund als Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre, obliegt der Geschäftsführerin. Da es die Geschäftsführerin trotz eines dementsprechenden Hinweises im Haftungsbescheid unterlassen hat nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Entrichtung der Abgaben an den Bund als Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, ist die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die Geschäftsführerin für sämtliche Abgabenschulden der GmbH in voller Höhe zur Haftung herangezogen hat (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049, mwA).
Unter Hinweis auf die aktenkundige Tatsache, dass sie im Administrativverfahren alle Verfahrensschritte selbst gesetzt habe, rügt die Beschwerdeführerin, die Abgabenbehörde hätte es unterlassen, ihr die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren, weswegen sie in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmungen des § 113 BAO verletzt worden sei.
Auch mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Abgabenbehörden nach § 113 BAO lediglich verpflichtet, den nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Parteien auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 93/13/0292). Ein derartiges Verlangen hat die Beschwerdeführerin nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht gestellt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei vom zuständigen Organwalter des Finanzamtes am belehrt worden, findet in den vorgelegten Verwaltungsakten ebenfalls keine Deckung. An diesem Tag hat die Beschwerdeführerin jenen Schriftsatz, mit dem sie ihre Berufung ergänzte, persönlich dem eben erwähnten Organwalter überreicht. In der Aufforderung des Finanzamtes, die Berufung zu ergänzen, ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Anleitung iSd § 113 BAO zu erblicken. Es ist auch nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit diesem im Endeffekt stattgegeben werden könne. So besteht insbesondere keine Verpflichtung, Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechenden Vorbringens zu geben (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, Tz 2 zu § 113 und die dort zitierte hg Rechtsprechung). Von einer Verletzung der Bestimmungen des § 113 BAO kann daher keine Rede sein.
Die beantragte Verhandlung konnte aus den in § 39 Abs 2 Z 6 VwGG angeführten Gründen entfallen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am