VwGH vom 17.09.2001, 97/17/0198

VwGH vom 17.09.2001, 97/17/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Hall in Tirol, vertreten durch Dr. Eva Maria Posch, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 15, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib- 8645/2-1997, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung einer Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren (mitbeteiligte Partei: T AG in H, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sparkassenplatz 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde schrieb mit Bescheid vom der mitbeteiligten Partei gemäß § 17 der Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die städtische Entwässerungsanlage eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von S 1,987.110,40 vor. Der Spruch verweist auf eine beigelegte "Gebühren-Ermittlung" in der die Gebührenberechnung näher dargelegt ist. Die Begründung dieses Bescheides führt (nur) aus, dass sich die Vorschreibung dieser einmaligen Gebühr auf die "Tiroler Landes-(Gemeinde-)Abgabenordnung (TLAO - LGBl. Nr. 7/1963) in der derzeit gültigen Fassung sowie auf § 17

(2) lit. a der Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die städtische Entwässerungsanlage" stütze.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom brachte die mitbeteiligte Partei vor, dem bekämpften Bescheid sei nicht zu entnehmen, für welche Gründstücke eine Kanalanschlussgebühr zur Zahlung vorgeschrieben werde; die Berufungswerberin (mitbeteiligte Partei) sei daher nicht in der Lage, zu überprüfen, ob ihr für diese Grundstücke allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben worden sei. Weiters sei der Begründung des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen, weshalb nicht eine Gebühr nach § 17 Abs. 1 lit. b der zitierten Verordnung vorgeschrieben worden sei, weil die anzuschließende Betriebsliegenschaft mit verschiedensten Gebäuden bebaut sei; es werde daher "vorsorglich" bestritten, dass überhaupt eine Gebühr nach § 17 Abs. 2 lit. a der erwähnten Satzung vorzuschreiben sei. Der Begründung des bekämpften Bescheides sei überdies nicht zu entnehmen, dass die (gesamte) Betriebsfläche bereits an einen öffentlichen Kanal anzuschließen und damit die Fälligkeit einer Anschlussgebühr eingetreten sei. Auch stütze sich der bekämpfte Bescheid auf Bestimmungen der Satzung, wonach für gewerbliche Grundstücke mit einer Grundfläche über 2000 m2 eine Kanalanschlussgebühr von S 32,--/m2 zu entrichten sei. Damit würden derartige Grundstücke ohne sachliche Begründung ungleich behandelt, da für gewerblich genutzte Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 2000 m2 eine deutlich niedrigere Anschlussgebühr zu entrichten sei. Die Diskriminierung der Eigentümer größerer Grundstücke widerspreche dem bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigenden Gleichheitsgrundsatz.

1.3. Die mitbeteiligte Partei begehrte mit ihrem am im Stadtamt der beschwerdeführenden Partei eingelangten Antrag den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den Stadtrat der beschwerdeführenden Partei, da über die Berufung der Antragstellerin infolge ausschließlichen Verschuldens der Behörde bisher nicht entschieden worden sei.

In der Folge kam es zu einem weiteren Devolutionsantrag, der am beim Stadtamt der beschwerdeführenden Partei einlangte und mit dem der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei begehrt wurde. Dieser letztgenannte Antrag wurde von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom zurückgezogen.

1.4. Der Stadtrat der beschwerdeführenden Partei entschied in seiner Sitzung vom mit dem mit Datum ausgefertigten Bescheid über die Berufung der mitbeteiligten Partei und setzte die Kanalanschlussgebühr unverändert mit dem Betrag von S 1,987.110,40 fest, ergänzte jedoch im Spruch den erstinstanzlichen Bescheid dahin, dass eine Aufzählung der Grundstücke vorgenommen wurde, für die die Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben sei. Begründend führt der Spruch des erwähnten Bescheides u.a. aus, dass gemäß § 17 Abs. 2 lit. d der erwähnten Satzung die Anschlussgebühr fällig werde, so bald ein Grundstück für Zwecke eines Betriebes in tatsächliche Verwendung genommen werde und sobald die Möglichkeit bestehe, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen. Sämtliche angeführten Grundstücke lägen im Anschlussbereich, würden zu Betriebszwecken im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a der Satzung verwendet und könnten in ihrer Gesamtheit angeschlossen werden. Damit sei die Fälligkeit für die einmalige Anschlussgebühr eingetreten.

1.5. Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass nach der von dieser angewendeten Kanalgebührenordnung (Satzung) aus dem Jahre 1972 die einmalige Anschlussgebühr fällig sei, sobald ein Grundstück für Zwecke eines Betriebes in tatsächliche Verwendung genommen werde und sobald die Möglichkeit bestehe, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen (§ 17 Abs. 2 lit. d). Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei habe am eine Verordnung über die Bestimmung von Straßen mit betriebsfertigen Entwässerungsanlagen beschlossen, welche in der Zeit vom 14. Juni bis zum kundgemacht worden sei; dieser Verordnung sei zu entnehmen, dass die Innsbrucker Straße mit einer entsprechenden Entwässerungsanlage versehen sei. Damit sei der Gebührenanspruch entstanden, die fünfjährige Verjährungsfrist habe am zu laufen begonnen und sei am abgelaufen. Die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr an die mitbeteiligte Partei sei mit Datum vom erfolgt. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde sei im gegenständlichen Fall Bemessungsverjährung eingetreten. Um eine Stellungnahme werde binnen zwei Wochen ab Zustellung ersucht.

Nach einem Aktenvermerk vom wurde die Frist für die Stellungnahme bis zum verlängert.

Der von der mitbeteiligten Partei im Wege einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mittlerweile angerufene Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom , Zl. 97/17/0115-2, gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und erteilte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine Frist von drei Monaten, den versäumten Bescheid über die Vorstellung zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

1.6. Die belangte Behörde erließ nunmehr den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom , mit dem sie über die am bei ihr eingelangte Vorstellung absprach. Sie gab darin der Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der beschwerdeführenden Partei.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (in der Folge: TLAO) aus, dass ihrer Ansicht nach (wie sie dies bereits in dem erwähnten Vorhalt zum Ausdruck gebracht habe) hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr Bemessungsverjährung eingetreten sei. Die der beschwerdeführenden Partei erteilte Frist zur Stellungnahme hätte am geendet und sei bis verlängert worden. Trotz dieser weiteren Fristverlängerung hätte die beschwerdeführende Partei keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, aus denen eine Unterbrechung der Verjährung ersichtlich gewesen wäre. Durch die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr sei daher die Vorstellungswerberin (mitbeteiligte Partei) in ihren Rechten verletzt worden.

1.7. Die beschwerdeführenden Partei bekämpft diesen ihr nach ihrem Vorbringen am zugestellten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich durch ihn in ihrem Recht, der mitbeteiligten Partei eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von S 1,987,110,40 für den Anschluss der Betriebsgrundstücke vorzuschreiben und die Abgabe in dieser Höhe einzuheben, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die beschwerdeführende Partei macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, ihre am zur Post gegebene (und am bei der belangten Behörde eingelangte) Stellungnahme sei nicht berücksichtigt worden; die belangte Behörde habe dadurch, dass sie das Einlangen der Stellungnahme nicht abgewartet habe, deren Recht auf Parteiengehör verletzt.

Abgesehen davon, dass die beschwerdeführende Partei vor dem Gerichtshof nicht darlegt, inwieweit die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wäre auch bei einer Berücksichtigung der in dem erwähnten Schreiben vom vorgetragenen Argumente für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts gewonnen, was noch dargelegt werden wird.

2.2. Nach § 3 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (TLAO), entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Abgabenschuld) bleiben gemäß Abs. 2 leg. cit. unberührt. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist nach Abs. 3 leg. cit. ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Das Recht eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 154 Abs. 1 TLAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 154 Abs. 2 erster Satz leg. cit. fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 155 Abs. 1 lit. a TLAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt gemäß § 156 Abs. 3 TLAO (hier in der Fassung LGBL. Nr. 89/1993) jedenfalls 15 Jahre nach der Entstehung des Abgabenanspruches. Nach § 156 Abs. 1 TLAO wird die Verjährung durch jede zur Geltungsmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen unterbrochen. Mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verjährung ist nach Abs. 2 leg. cit. gehemmt, so lange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

§ 17 der Satzung der Stadtwerke Hall in Tirol über den Anschluss der Grundstücke an die städtische Entwässerungsanlage (beruhend auf Beschlüssen des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom , , , und ) regelt die Berechnung, Fälligkeit und Hebung der Gebühren. Nach Abs. 2 lit. a erster Satz der erwähnten Satzung sind einmalige Kanalanschlussgebühren in der in der Folge näher umschriebenen Höhe für den Anschluss von Grundstücken, die Betriebszwecken jedweder Art dienen (insbesondere für industriell oder gewerblich genutzte Grundstücke, für Lagerflächen oder Autoabstellflächen, die Betriebszwecken dienen), zu leisten.

§ 17 Abs. 2 lit. d der Satzung lautet wie folgt:

"Die einmalige Anschlussgebühr wird fällig, so bald ein Grundstück für Zwecke eines Betriebes in tatsächliche Verwendung genommen wird und so bald die Möglichkeit besteht, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen."

2.3. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde vertritt vor dem Gerichtshof die Ansicht, § 17 Abs. 2 lit. d der zitierten Satzung (auch Kanalgebührenordnung) regle nicht die Entstehung des Abgabenanspruches, sondern den Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Abgabenanspruch entstehe vielmehr entsprechend § 17 Abs. 2 lit. a leg. cit. mit dem Anschluss von Grundstücken. Dies sei auch der gemäß § 3 Abs. 1 TLAO maßgebliche Zeitpunkt. Da die Herstellung des Kanalanschlusses erst im Jahre 1995 erfolgt sei, habe die Verjährungsfrist erst mit Beginn des Jahres 1996 zu laufen begonnen, eine Bemessungsverjährung sei daher nicht eingetreten.

§ 17 Abs. 2 lit. d der zitierten Satzung knüpft den Eintritt der Fälligkeit der einmaligen Anschlussgebühr an zwei Voraussetzungen, nämlich die Inverwendungnahme des Grundstückes für Zwecke eines Betriebes (diese Voraussetzung lag unstrittig seit dem Jahr 1984 vor) und (als zweite Voraussetzung) die Möglichkeit, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen. Die Umschreibung dieses zweiten Tatbestandsmerkmales kann nur dahin verstanden werden, dass ein tatsächlicher Anschluss noch nicht vorliegen muss, um die Fälligkeit der einmaligen Anschlussgebühr eintreten zu lassen, da sonst nicht von der Möglichkeit, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen, sondern etwa von der Durchführung des Anschlusses die Rede sein müsste. Die Wendung "Möglichkeit, das Grundstück anzuschließen" ist aber - im Hinblick auf die damit verbundene Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr - im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Anschluss an das Kanalnetz zu sehen; es kann nämlich sinnvoll für das Entstehen des Abgabenanspruches nicht darauf ankommen, ob der Anschluss an das Kanalnetz technisch - ungeachtet des Aufwandes - in irgendeiner Weise machbar wäre. Die Verbindung mit der Anschlusspflicht schafft systemkonform Klarheit über die "Möglichkeit, das Grundstück anzuschließen" für alle Beteiligten; die Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches wird so - unabhängig von unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten - rechtlich präzise umschrieben. Dabei ist allerdings nicht das Vorliegen eines Bescheides hinsichtlich der Verpflichtung zum Anschluss an das Kanalnetz Voraussetzung für das Entstehen der Abgabenpflicht, weil das Bestehen der Anschlusspflicht von den Abgabenbehörden als Vorfrage zu prüfen ist, wenn diesbezüglich ein Bescheid (noch) nicht ergangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0381, betreffend eine Kanalanschlussgebühr in Tirol). Im Beschwerdefall war aber die Verpflichtung zum Anschluss an das Kanalnetz (jedenfalls) auf Grund der Verordnung der beschwerdeführenden Partei vom (s. dazu auch später Punkt 2.4.) gegeben.

Auf Grund dieser Erwägungen kann es - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - für den Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses, sondern nur auf den des Eintritts der tatsächlichen und rechtlichen "Möglichkeit" ankommen. Diese Vorschrift erscheint auch für den Fall sinnvoll, dass etwa ein tatsächlicher Anschluss entgegen einer bestehenden Anschlussverpflichtung nicht vorgenommen wird, gleichwohl aber die Kosten für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit bereits entstanden sind.

Damit aber ist auch das Entstehen des Abgabenanspruches (im Sinne des § 3 Abs. 1 TLAO) insoweit mit dem Eintreten der Fälligkeit gleichzusetzen, weil die Fälligkeit das Entstehen des Anspruches voraussetzt. Die Bemessungsverjährung, die das Recht zur Festsetzung von entstandenen und fälligen Abgaben betrifft, hat demnach - da insoweit von der Möglichkeit des Anschlusses des in betrieblicher Verwendung stehenden Grundstückes an einen öffentlichen Kanal auszugehen war - gemäß § 155 Abs. 1 lit. a TLAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, somit jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1989, zu laufen begonnen. Ohne eine die Verjährung unterbrechende Amtshandlung im Sinne des § 156 Abs. 1 TLAO - ein Grund für eine Hemmung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. ist nicht ersichtlich - wäre daher zum Zeitpunkt der Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Abgabenbetrages bereits Bemessungsverjährung eingetreten gewesen, wie dies die belangte Behörde im bekämpften Bescheid im Ergebnis zutreffend erkannt hat.

2.4. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Stellungnahme vom ausgeführt, es treffe zu, dass ihr Gemeinderat mit Verordnung vom jene Straßen bekannt gemacht habe, die mit einer betriebsfertigen Entwässerungsanlage versehen seien, und sich darunter auch die Innsbrucker Straße befände. Diese Verordnung nehme Bezug auf § 4 der Satzung der Stadtwerke über den Anschluss der Grundstücke an die städtische Entwässerungsanlage. Darin sei hinsichtlich des Anschlusszwanges (u.a.) ausgesprochen worden, dass dem Anschlusszwang alle Objekte bzw. Grundstücke unterlägen, welche nicht mehr als 30 m von einer mit einem Kanalstrang versehenen Straße entfernt seien. Wenn es öffentliche Interessen erforderten, könne die Gemeinde den Anschluss einzelner Bauten auch in einer Entfernung von mehr als 30 m vorschreiben. Diese Bestimmung (30 m-Abstand) sei "Grundlage" dafür gewesen, dass das Entstehen eines Anschlusszwanges auf Grund der Kundmachung (gemeint wohl: Verordnung) von der mitbeteiligten Partei in Frage gestellt worden sei. Eine ausdrückliche bescheidmäßige Feststellung eines Anschlusszwanges innerhalb des 30 m-Bereiches oder über den 30 m-Bereich hinaus sei nicht erfolgt, weshalb der Standpunkt vertreten worden sei, dass ein Anschlusszwang nicht entstanden wäre. Aus diesem Grunde sei auch vorerst keine einmalige Anschlussgebühr vorgeschrieben worden.

Mit einer (weiteren) Verordnung der beschwerdeführenden Partei vom sei die Grenze des Anschlussbereiches an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit 150 m festgelegt worden. Nach entsprechenden Erhebungen sei nunmehr die Anschlusspflicht betreffend die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom ausgesprochen worden. Nachdem in Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung dieser Bescheid mit Bescheid des Stadtrats vom aufgehoben worden sei, sei die Anschlusspflicht dann neuerlich mit Bescheid vom "festgelegt" worden. Auf Grund dieses Anschlusspflichtbescheides vom sei der Gebührenanspruch entstanden.

Der Fristenlauf für die Bemessungsverjährung sei überdies mehrmals unterbrochen worden, weil in der Zeit von 1984 an wiederholt wasserrechtliche Verfahren anhängig gewesen seien, die die Abwasserentsorgung bzw. den Anschluss des Areals der mitbeteiligten Partei an das städtische Kanalisationsnetz zum Gegenstand gehabt hätten. Der Inhalt und das Ergebnis dieser Verfahren seien maßgebliche Vorfragen für die Beurteilung des Anschlusszwanges bzw. für die Festlegung der Anschlussgebühr gewesen. Schon im Jahr 1948 sei der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zum Bau einer eigenen Kanalisationsanlage auf ihren Werksgelände zur provisorischen Einleitung der Regen- und Schmutzwässer in einen näher bezeichneten Entwässerungsgraben erteilt worden. In der Folge sei der mitbeteiligten Partei aufgetragen worden, eine komplette Abwasserbeseitigung mit Einleitung in die städtische Kanalisation zu projektieren. Dieses Projekt sei in den 80iger Jahren in mehrjähriger Arbeit durch ein Planungsbüro entwickelt worden, wobei man im Hinblick auf dieses Projekt davon abgesehen habe, vor dessen Realisierung die einmalige Anschlussgebühr vorzuschreiben, da vor Projektfertigstellung die für die Vorschreibung maßgeblichen Details nicht bekannt gewesen wären. So hänge etwa die Vorschreibung einer ermäßigten Gebühr maßgeblich von den Eigenleistungen des Verpflichteten ab. Die Vorschreibungsverjährung sei durch diese Maßnahmen unterbrochen gewesen und daher auch nicht eingetreten.

Nach der bereits erwähnten Bestimmung des § 156 Abs. 1 erster Satz TLAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in ihrem Schriftsatz vom führten zu klärende Fragen (im Abgabenverfahren allenfalls Vorfragen) betreffend die Anschlusspflicht und den Umfang wasserrechtlicher Bewilligungen dazu, dass die hier gegenständliche Abgabe nicht früher festgesetzt wurde. Damit aber werden keine Schritte der Abgabenbehörde aufgezeigt, die die Verjährung des - nach den Ausführungen unter Punkt 2.3. jedenfalls seit dem Jahre 1989 - fälligen Abgabenanspruches zu unterbrechen geeignet gewesen wären.

Selbst bei Berücksichtigung der Stellungnahme vom hätte daher die belangte Behörde zu keinem anderen Ergebnis in der Sache gelangen können. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs liegt daher nicht vor.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Stadtgemeinde durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof auf eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am