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VwGH vom 26.07.2000, 95/14/0081

VwGH vom 26.07.2000, 95/14/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des F und der A P in K, vertreten durch Dr. Otto Hauck und Dr. Julius Bitter, Rechtsanwälte in 4560 Kirchdorf, Dietlstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom , 5/17/2-BK/Pu-1994, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer erzielten Umsätze aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb sowie aus der Vermietung von Wohnungen und Zimmern. Hinsichtlich der Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb waren die Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs 1 bis 5 UStG 1972 pauschaliert. Die Hofstelle hatte die Form eines zweistöckigen Vierkanthofes, im Wesentlichen bestehend aus einem Wirtschaftstrakt und einem Wohntrakt. Im Wohntrakt befanden sich jene Wohnungen und Zimmer, die von den Beschwerdeführern vermietet wurden. Durch einen Brand im Juli 1989 wurde der Wirtschaftstrakt zerstört und der Wohntrakt zum Teil beschädigt.

Im Gefolge einer auch das Streitjahr umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt ua einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Streitjahr, wobei es zur Begründung auf die Ausführungen des Prüfers während der abgabenbehördlichen Prüfung, auf die über deren Ergebnis aufgenommene Niederschrift sowie auf den gemäß § 151 Abs 3 BAO erstatteten Bericht vom Juli 1992 verwies. Der Prüfer stellte ua fest, der im Gefolge des Brandes bei den Löscharbeiten schwer verletzte Erstbeschwerdeführer sei daraufhin etwa ein Jahr lang ärztlich behandelt (Spitalsaufenthalte, Operationen, ambulante Betreuung) worden. Das Vieh und einige landwirtschaftliche Maschinen seien gerettet worden. Es sei klar gewesen, dass der Wirtschaftstrakt wieder aufgebaut und der Wohntrakt instand gesetzt werden würde. Da der Erstbeschwerdeführer dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe ein Neffe der Zweitbeschwerdeführerin, Hugo R, die Bauarbeiten geleitet. Hugo R und dessen Ehefrau Herta R betrieben eine Baumschule. Da die Beschwerdeführer keine Kinder hätten, sei bereits seit einigen Jahren geplant gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb an Hugo R und an dessen Ehefrau Herta R (idF: Übernehmer) zu übergeben. Herta R sei im August 1990 von den Beschwerdeführern adoptiert worden. Hugo R habe als vorgesehener Übernehmer den Wiederaufbau des Wirtschaftstraktes nach seinen eigenen Vorstellungen gestaltet. Das Vieh sei nach dem Brand zur Gänze verkauft worden. Mit Nachbarschaftshilfe sei das stehende Getreide geerntet und verkauft worden. Die Wiesen seien in den Jahren 1989 und 1990 von den Nachbarn unentgeltlich genutzt worden. Ab April 1990 habe Hugo R begonnen, auf einigen Flächen Bäume für seine Baumschule zu pflanzen. Mit Notariatsakt vom hätten die Beschwerdeführer ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Wirkung vom an die Übernehmer übergeben, wobei sie sich das Nutzungsrecht an den selbst genutzten Teilen des Wohntraktes (eigene Wohnzwecke und Vermietung) vorbehielten. Da die Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage gewesen seien, habe sich Hugo R bereits seit dem Brand neben der Leitung der Bauarbeiten auch um den landwirtschaftlichen Betrieb gekümmert. Für die Bepflanzung einiger Flächen mit Bäumen habe Hugo R keine Pacht entrichtet. Die mit dem Wiederaufbau des Wirtschaftstraktes im Zusammenhang stehenden Vorsteuern von rund 407.000 S seien von den Beschwerdeführern trotz Nichtabgabe einer Erklärung nach § 22 Abs 6 UStG 1972 als abzugsfähig geltend gemacht worden. Der Prüfer vertrat die Ansicht, die mit dem Wiederaufbau des Wirtschaftstraktes im Zusammenhang stehenden Vorsteuern seien mangels Abgabe einer Erklärung nach der eben erwähnten Bestimmung nicht abzugsfähig. Daran vermöge der vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung am vorgebrachte Einwand nichts zu ändern, der Wiederaufbau des Wirtschaftstraktes sei für Zwecke der von den Übernehmern betriebenen Baumschule erfolgt und habe daher mit dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer nichts mehr zu tun. Denn auch eine Baumschule stelle einen landwirtschaftlichen Betrieb dar, dessen Umsätze grundsätzlich gemäß § 22 Abs 1 bis 5 UStG 1972 pauschaliert seien. Bis zur Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes mit Wirkung vom seien für den Vorsteuerabzug überdies die Verhältnisse bei den Beschwerdeführern maßgeblich. Dass der wieder aufgebaute Wirtschaftstrakt zwecks zukünftiger Vermietung errichtet worden sei, sei bisher weder vorgebracht worden, noch sei dies aus den vorgelegten Unterlagen und aus dessen tatsächlicher Nutzung erkennbar.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes und ihres fortgeschrittenen Alters nicht in der Lage gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb nach dem Brand - in welcher Form auch immer - selbst fort zu führen. Das gehe auch daraus hervor, dass sie gleich nach dem Brand das Vieh verkauft und die Flächen von den Nachbarn hätten bewirtschaften lassen. Sie hätten von den Nachbarn nichts verlangt, weil diese ihnen nach dem Brand stets behilflich gewesen seien. Als sich dann abgezeichnet habe, dass Hugo R die Flächen in Form einer Baumschule weiter bewirtschaften werde, hätten sie ihn mit dem Wiederaufbau des Wirtschaftstraktes beginnen lassen, zumal sich die zu errichtende Halle auch leicht hätte vermieten lassen, falls es mit den Übernehmern zu keiner Einigung über die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes gekommen wäre. Da sie - wie bereits ausgeführt - nicht in der Lage gewesen seien, den landwirtschaftlichen Betrieb nach dem Brand selbst fort zu führen, hätten sie in der Folge keine Umsätze aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern bloß solche aus der Verpachtung erzielt. Nach dem hg Erkenntnis vom , 89/15/0074, Slg Nr 6547/F seien Umsätze aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht unter § 22 UStG 1972 zu subsumieren, sondern unterlägen der Regelbesteuerung. Die mit der Errichtung der Halle (das ist der wieder aufgebaute Wirtschaftstrakt) im Zusammenhang stehenden Vorsteuern seien daher abzugsfähig.

In seiner Stellungnahme vom zur Berufung führte der Prüfer im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten den landwirtschaftlichen Betrieb im Juli 1989 nicht aufgegeben. Vielmehr sei es durch den Brand lediglich zu einer kurzen Betriebsunterbrechung gekommen. Mit Wirkung vom sei ein funktionierender landwirtschaftlicher Betrieb an die Übernehmer übergeben worden. Die Übernehmer hätten die übernommenen Wirtschaftsgüter in der von ihnen für den Betrieb der Baumschule erstellten Bilanz aktiviert. Bereits vor dem Brand sei geplant gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb zu übergeben. Dies ergebe sich insbesondere aus der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am , anlässlich der er erklärt habe, "sobald meine Frau pensionsberechtigt ist, wollen wir übergeben". Weder aus der Aktenlage noch aus sonstigen Umständen sei erkennbar, dass die Vermietung des wieder aufgebauten Wirtschaftstraktes beabsichtigt gewesen sei. Eine konkrete Vermietungsabsicht sei weder während der abgabenbehördlichen Prüfung noch anlässlich der Schlussbesprechung behauptet worden. Dass bei Ausfall der Übernehmer eine andere Verwertungsmöglichkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb hätte gesucht werden müssen, liege auf der Hand. Damit sei aber nicht als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerdeführer bereits vor dem beabsichtigt hätten, den wieder aufgebauten Wirtschaftstrakt zu vermieten. In der Berufung hätten die Beschwerdeführer bloß die fiktive Möglichkeit der Vermietung des wieder aufgebauten Wirtschaftstraktes erwähnt.

In ihrer Gegenäußerung vom zur Stellungnahme des Prüfers erklärten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Erstbeschwerdeführer sei schwerst behindert (100 % erwerbsunfähig) und die Zweitbeschwerdeführerin infolge ständiger körperlicher Überlastung nicht mehr arbeitsfähig (Kreuzschmerzen usw), weswegen sie schon auf Grund ihres Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Brandes nicht mehr in der Lage gewesen seien, den landwirtschaftlichen Betrieb selbst fort zu führen. Sie hätten Angebote von mehreren potenziellen Pächtern ihres landwirtschaftlichen Betriebes gehabt, sich jedoch nicht mit jedem Bewerber von Vornherein einigen können. Sie hätten lange Zeit verhandelt, bevor es zur Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an die Übernehmer gekommen sei. Ua sei beispielsweise der Wasserwart einer Gemeinde als Pächter in Frage gekommen. Aus dem bereits genannten hg Erkenntnis Slg Nr 6547/F ergebe sich, dass nur im Ausnahmefall bei vorübergehender Verpachtung Umsätze aus einem landwirtschaftlichen Betrieb erzielt würden, in der Regel aber solche aus dessen Verpachtung. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Brand der landwirtschaftliche Betrieb nur kurz unterbrochen worden sei. Der Wirtschaftstrakt sei nur wegen dessen eventueller Vermietung als Halle wieder aufgebaut worden, weil nach dem Brand die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr möglich gewesen sei.

Auf Vorhalt der belangten Behörde erklärten die Beschwerdeführer am , potenzielle Pächter ihres landwirtschaftlichen Betriebes seien Karl R und Ernst B gewesen. Hinsichtlich der Ausführungen anlässlich der Einvernahme am sei zu bemerken, dass der Erstbeschwerdeführer ein einfacher Mann sei und mit dem Übergeben des landwirtschaftlichen Betriebes mangels eigener Kinder die Verpachtung gemeint habe. Aus den vorgelegten Bestätigungen des Karl R und des Ernst B sei ersichtlich, dass sie sich bemüht hätten, Pächter für ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu finden. Die Notwendigkeit der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an die Übernehmer habe sich erst nach dem Brand ergeben, sei jedoch vorher niemals geplant gewesen. Aus der Bestätigung des Ernst B könne auch entnommen werden, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb in der Folge von Hugo R gepachtet habe.

Karl R, Geschäftsführer einer Metallwarenhandel GmbH, führte in seiner Bestätigung vom aus, die GmbH habe in den Jahren 1989 und 1990 großes Interesse gehabt, die Lagerhalle im Ausmaß von rund 400 m2 zu mieten. Der Erstbeschwerdeführer habe nach dem Brand begonnen, die Lagerhalle wieder aufzubauen, wobei er mit ihm deren Anmietung vereinbart habe. Da sich bei den Bauarbeiten Verzögerungen ergeben hätten, sei die GmbH gezwungen gewesen, sich um andere Lagerflächen umzusehen.

Ernst B führte in seiner Bestätigung vom aus, er habe schon seit Jahren mit dem Erstbeschwerdeführer darüber gesprochen, dass er von ihm nach Beendigung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit dessen landwirtschaftlichen Betrieb pachten werde. Er habe gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer kinderlos sei, weshalb er Interesse an der Pacht gezeigt habe. Da der Erstbeschwerdeführer den landwirtschaftlichen Betrieb an Hugo R übergeben habe, habe er diesen Betrieb nun von Hugo R gepachtet.

Nachdem die zunächst geplante mündliche Verhandlung auf Ersuchen der Beschwerdeführer vertagt worden war, legten sie am zwecks Untermauerung ihrer Ansicht drei weitere Bestätigungen vor.

Der Fernmeldebaubezirk K bestätigte am , anlässlich der Umbauarbeiten am Vierkanthof der Beschwerdeführer sei ein Endverschluss (Verteiler) für 20 Teilnehmer errichtet worden. Der Endverschluss sei hauptsächlich zur Versorgung der geplanten Wohnungen hergestellt worden. Diese Schaltstelle sei derzeit mit drei Einzelanschlüssen beschaltet. Es bestehe daher die Möglichkeit, alle zukünftigen Mieter der Wohnungen mit Telefonanschlüssen zu versorgen.

Ein Kabel-TV-Unternehmen bestätigte am , auf Grund einer Vorsprache des Erstbeschwerdeführers im Jahr 1990 für den geplanten Wohnungsausbau die aufrechte Reservierung von zwölf Kabel-TV-Anschlüssen vorgenommen zu haben.

Ein Fernheizunternehmen bestätigte am , Ende 1991 habe Hugo R um einen Fernwärmeanschluss angefragt, wobei als Anschlusswert 120 kW angegeben worden seien. Diese setzten sich aus 40 kW Altbau und 80 kW Neubau zusammen. Im Neubau sollten zehn bis zwölf Wohnungen errichtet werden, wobei die Wärmeabgabe über Subzähler erfasst werden sollte. Dieser Auftrag sei der entscheidende Grund gewesen, den Ortsteil, in dem sich der landwirtschaftliche Betrieb befinde, mit Fernwärme zu erschließen. Es sei mehrmals betont worden, dass die Wohnungen erst nach der Verlegung des Kanals fertig gestellt würden.

Im Zug weiterer vom Finanzamt über Auftrag der belangten Behörde durchgeführter Ermittlungen suchte der Prüfer im März 1995 den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer erneut auf (Nachschau). In der Einvernahme am erklärte der Beschwerdeführer, im Wohntrakt wohnten er und seine Ehefrau. Darüber hinaus seien im Wohntrakt zwei Zimmer im Erdgeschoss sowie drei Wohnungen und ein Zimmer im Obergeschoß vermietet. Seit der abgabenbehördlichen Prüfung habe sich somit an der Nutzung des Wohntraktes nichts geändert. Im wieder aufgebauten Wirtschaftstrakt befinde sich die von ihm benutzte Garage für seinen Pkw. Im angrenzenden Heizraum befinde sich der Fernwärmeanschluss für den Vierkanthof. Das Erdgeschoss der Halle diene Zwecken der von den Übernehmern betriebenen Baumschule. In der Halle sei zu rund zwei Drittel der Fläche bereits eine Geschoßdecke eingezogen. Nach Fertigstellung dieser Geschoßdecke sei die Errichtung von Wohnungen im Obergeschoß der Halle geplant. Es sei beabsichtigt, auch das Dachgeschoß auszubauen, um weitere Wohnungen zu errichten. Seit der abgabenbehördlichen Prüfung seien jedoch im Wirtschaftstrakt keine Baumaßnahmen mehr gesetzt worden. Er habe bereits vor dem Brand die Absicht gehabt, den Wirtschaftstrakt zu vermieten. Über Vorhalt, bis zum Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung sei weder die Absicht bekundet worden, den (wieder aufgebauten) Wirtschaftstrakt zu vermieten, noch sei dessen Vermietung tatsächlich erfolgt, gab der Beschwerdeführer bekannt, da mit Karl R kein Mietvertrag zustande gekommen sei, habe er die Vermietungsabsicht für nicht erwähnenswert gehalten. Der Vierkanthof habe zum Jahreswechsel 1993/1994 einen Fernwärmeanschluss erhalten.

In einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit der als Baubehörde zuständigen Gemeinde hielt der Prüfer fest, es gebe weder einen Antrag noch eine Bewilligung für die Errichtung von Wohnungen im Obergeschoß der Halle.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung behauptete der Erstbeschwerdeführer, er habe bereits seit 15 Jahren beabsichtigt, einen Teil des Vierkanthofes zu vermieten, was durch die bereits seit Jahren erfolgte Vermietung mehrerer Wohnungen und Zimmer sowie durch die Bestätigung des Karl R als erwiesen anzusehen sei. Der Vierkanthof sei außen vollständig fertig gestellt. Im Inneren des Wirtschaftstraktes seien jedoch seit der abgabenbehördlichen Prüfung keine Baumaßnahmen mehr gesetzt worden. Die geplanten Wohnungen hätten mangels Kanalanschlusses noch nicht errichtet werden können.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid gelangte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu dem Schluss, die Beschwerdeführer hätten nach dem Brand den landwirtschaftlichen Betrieb nicht aufgegeben, sondern vielmehr bis zum Zeitpunkt der Übergabe mit Wirkung vom selbst fort geführt. Die Beschwerdeführer hätten bis zum auch keine Absicht gehabt, im wieder aufgebauten Wirtschaftstrakt Wohnungen zu errichten, um in der Folge Einnahmen aus deren Vermietung zu erzielen. Unter Hinweis auf § 22 Abs 1 bis 6 UStG 1972 verweigerte die belangte Behörde den Abzug der von den Beschwerdeführern geltend gemachten, mit dem Wiederaufbau des Wirtschaftstraktes im Zusammenhang stehenden Vorsteuern, wobei sie zur Begründung Folgendes ausführte:

In der Besprechung am habe der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer dem Prüfer gegenüber erklärt, der wieder aufgebaute Wirtschaftstrakt habe mit dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer nichts mehr zu tun, sondern sei bereits für Zwecke der von den Übernehmern betriebenen Baumschule errichtet worden. Dieses Vorbringen sei durch die Ausführungen in der Berufung vom , "als sich dann abzeichnete, dass unser Neffe Hugo R die Gründe in Form einer Baumschule weiter bewirtschaften werde, haben wir (ergänze: ihn) mit der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes beginnen lassen", indirekt bekräftigt worden. Aus diesen Ausführungen gehe eindeutig hervor, dass der Wiederaufbau des Wirtschaftstraktes einzig und allein zum Zweck der Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes in Form einer Baumschule durch die Übernehmer erfolgt sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass Hugo R den Wiederaufbau des Wirtschaftstraktes für die Beschwerdeführer durchgeführt habe, wodurch er den Wiederaufbau mehr oder weniger nach seinen Vorstellungen und für den Zweck und Bedarf seiner Baumschule habe gestalten können. Während der abgabenbehördlichen Prüfung sei niemals eine Vermietungsabsicht, geschweige denn die tatsächliche Vermietung des Wirtschaftstraktes behauptet worden. Erstmals in der Berufung sei ausgeführt worden, "zumal sich eine solche Halle in unserer Gegend auch leicht hätte vermieten lassen, wenn es mit den Übernehmern zu keiner Einigung über die Übergabe gekommen wäre". Aus dieser Diktion (Konjunktiv) gehe hervor, dass die Beschwerdeführer in der Vermietung des Wirtschaftstraktes nur eine Ausweichmöglichkeit gesehen hätten, falls sie mit den Übernehmern keine Einigung hätten erzielen können. Da sich die Beschwerdeführer mit den Übernehmern geeinigt hätten, reiche die hypothetische Möglichkeit der Vermietung des Wirtschaftstraktes für die Annahme von Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine zukünftige Vermietung nicht aus, weil das Abgabenrecht an tatsächliche Sachverhalte anknüpfe. Wenn in der Gegenäußerung vom zur Stellungnahme des Prüfers - somit lange Zeit nach Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung - ausgeführt werde, es sei die Vermietung des Wirtschaftstraktes beabsichtigt gewesen, so müsse dies als bloße Schutzbehauptung und damit als unglaubwürdig angesehen werden. Denn erst nach Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung seien den Beschwerdeführern die rechtlichen Auswirkungen, nämlich der Verlust des Vorsteuerabzuges, hinlänglich bekannt gewesen. Gegen die behauptete Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Brand und somit gegen den Beginn der Vermietung spreche, dass die Beschwerdeführer stets steuerlich vertreten gewesen seien. Da ein steuerlicher Vertreter um die oftmals auftretende Problematik des nach Außen - insbesondere gegenüber der Abgabenbehörde - in Erscheinung Tretens von sachverhaltsändernden Erklärungen wisse, hätte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer die Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes und somit den Beginn der Vermietung dem Finanzamt bekannt gegeben bzw so dokumentiert, dass diese Tatsache nach Außen hin zu erkennen gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht geschehen, weswegen ein weiteres Indiz vorliege, dass der landwirtschaftliche Betrieb nach einer kurzen Unterbrechung infolge des Brandes bis zur Übergabe von den Beschwerdeführern selbst fort geführt worden sei. Der Fortführung stehe auch nicht entgegen, dass das Vieh nach dem Brand verkauft und der landwirtschaftliche Betrieb wegen des schlechten gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführer zum Teil durch die Nachbarn geführt worden sei. Die Nachbarn seien nämlich nicht im Rahmen eines Pachtverhältnisses, sondern bloß im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig geworden. Dies werde auch durch die Ausführungen in der Berufung, von den Nachbarn sei hiefür nichts verlangt worden, untermauert. Dass die Beschwerdeführer auf Grund ihres Alters (im Streitjahr 63 bzw 61 Jahre alt) und ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage gewesen seien, den landwirtschaftlichen Betrieb selbst fort zu führen, werde nicht bestritten. Allerdings könne aus der Tatsache, dass der landwirtschaftliche Betrieb nach dem Brand nicht von den Beschwerdeführern selbst, sondern mit Nachbarschaftshilfe und auch mit Hilfe des späteren Übernehmers Hugo R nur mehr zur Überbrückung bis zur endgültigen Übernahme mit Wirkung vom fort geführt und somit aufrecht erhalten worden sei, für die Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Denn diese Tatsache ändere nichts an dem Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb bis zum den Beschwerdeführern zuzurechnen sei. Ein weiteres Indiz, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht eingestellt worden sei, sei in der vom Erstbeschwerdeführer bereits vor dem Brand am gemachten Aussage, "sobald meine Frau pensionsberechtigt ist, wollen wir übergeben," zu erblicken. Dieser Aussage sei sehr hohes Gewicht beizumessen, weil sie zu einem Zeitpunkt gemacht worden sei, in dem der Erstbeschwerdeführer noch nicht habe wissen können, dass der Wirtschaftstrakt durch einen Brand vernichtet werden würde. Wenn dazu in der Vorhaltsbeantwortung vom ausgeführt werde, der Beschwerdeführer sei ein einfacher Mann und habe mit dem Übergeben der Landwirtschaft deren Verpachtung gemeint, so widerspreche dies den Erfahrungen des täglichen Lebens. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein einfacher Mann sein sollte, so sei er jahrzehntelang Landwirt gewesen, der gemeinsam mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe. Als solcher könne er, wie jeder andere Landwirt auch, die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "Übergabe" und "Verpachtung" sehr wohl erkennen, verstehen und auseinander halten. Wenn in der Gegenäußerung vom zur Stellungnahme des Prüfers ausgeführt werde, als Indiz für die beabsichtigte Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes könnten die Angebote von mehreren potenziellen Pächtern des landwirtschaftlichen Betriebes angesehen werden, so könne dem nicht zugestimmt werden. Sollten mehrere potenzielle Pächter vorhanden gewesen sein, was gar nicht bestritten werde, und auch durch die vorgelegten Bestätigungen bewiesen sei, so sei dies lediglich ein Anzeichen dafür, dass - wie ursprünglich in der Berufung vom ausgeführt - die hypothetische Möglichkeit der Verpachtung für den Fall, dass mit den Übernehmern keine Einigung hätte erzielt werden können, im Auge behalten worden sei. Dem in der Berufung genannten hg Erkenntnis Slg Nr 6547/F liege ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, der auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne. Die behauptete Vermietungsabsicht sei schließlich durch das im Lauf des Verfahrens mehrfach geänderte Vorbringen und den mit dem ursprünglichen Vorbringen nicht in Einklang zu bringenden Bestätigungen nicht als erwiesen anzusehen. Während der abgabenbehördlichen Prüfung habe der steuerliche Vertreter dem Prüfer am gegenüber erklärt, der Wiederaufbau des Wirtschaftstraktes sei bereits für Zwecke der von den Übernehmern betriebenen Baumschule erfolgt. Bis zum Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung sei niemals behauptet worden, die Beschwerdeführer hätten eine Vermietungsabsicht gehabt. Dies stehe mit den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am im Widerspruch. In der Berufung vom sei erstmals von der hypothetischen Möglichkeit der Vermietung der Halle gesprochen worden. Im Lauf des Verfahrens sei diese hypothetische Möglichkeit in die beabsichtigte Vermietung umgewandelt worden. Mit den am vorgelegten drei Bestätigungen sollte dargetan werden, dass die Erzielung von Einnahmen aus zehn bis zwölf Wohnungen geplant gewesen sei. Diesen Bestätigungen komme jedoch keine Beweiskraft hinsichtlich der Vermietungsabsicht der Beschwerdeführer zu. In der Bestätigung des Fernmeldebaubezirkes K vom werde ausgeführt, "anlässlich der Umbauarbeiten an ihrem Bauernhaus wurde von uns ein Endverschluss (Verteiler) für 20 Teilnehmer errichtet". Wie aus dem beim Finanzamt W geführten Steuerakt der Übernehmer hervorgehe, sei die Halle auch noch im Jahr 1991 um rund 1 Mio S ausgebaut worden. Da sämtliche Installationen, somit auch Telefonendverschlüsse, erst nach Fertigstellung des Rohbaues durchgeführt werden könnten, sei davon auszugehen, dass sich die Bestätigung des Fernmeldebaubezirksamtes K auf den Zeitraum nach der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beschwerdeführer an die Übernehmer beziehe. In der Bestätigung des Kabel-TV-Unternehmens vom werde ausgeführt, "auf Grund ihrer Vorsprache im Jahr 1990 bestätigen wir Ihnen, für den geplanten Wohnungsausbau in ihrer Liegenschaft die aufrechte Reservierung von 12 Kabel-TV-Anschlüssen". Die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an die Übernehmer sei mit Wirkung vom erfolgt. Aus der zitierten Bestätigung gehe somit nicht hervor, ob die Vorsprache vor oder nach Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt sei. Im Zusammenhang mit den beiden anderen Bestätigungen sei aber davon auszugehen, dass diese Vorsprache erst nach der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt sei. Das Fernheizunternehmen habe nämlich am bestätigt, "Ende 1991 hat Herr (erg.: Hugo) R um einen Fernwärmeanschluss .... angefragt". Falls eine Vermietungsabsicht bestanden hätte, habe diese daher nicht bei den Beschwerdeführern, sondern erst bei den Übernehmern bestanden. Die drei am vorgelegten Bestätigungen könnten möglicherweise als Indiz für die Vermietungsabsicht der Übernehmer gelten, nicht jedoch für die Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beschwerdeführer vor dessen Übergabe mit Wirkung vom .

Abschließend bemerkte die belangte Behörde, dass das gesamte Verfahren hätte vermieden werden können, wenn bis zum Ende des Streitjahres eine Erklärung iSd § 22 Abs 6 UStG 1972 abgegeben worden wäre.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführer halten dem angefochtenen Bescheid zunächst entgegen, die belangte Behörde habe ihr Recht auf Gehör gemäß §§ 115 und 183 ff BAO verletzt und ihnen nicht ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte geboten. Sie habe ihnen die Ergebnisse der 14 Tage vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten, nicht angekündigten Nachschau nicht vorgehalten und ihnen keine Gelegenheit geboten, rechtlich fundiert hiezu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus sei der Inhalt des Telefonates des Prüfers mit der als Baubehörde zuständigen Gemeinde nicht vorgehalten worden. Es erscheine auch unzulässig, einen Zeugen nur per Telefon zu befragen und den darüber aufgenommenen Aktenvermerk dem Verfahren zugrunde zu legen, ohne ihnen die Möglichkeit zu bieten, zu diesem Aktenvermerk Stellung zu nehmen oder die Vernehmung dieses Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu beantragen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung deren Vertagung und die Ladung des Zeugen unter Angabe des Beweisthemas zu beantragen, zeigt ihr Vorbringen nicht auf, zu welchem im Spruch anders lautenden Bescheid die belangte Behörde bei Unterbleiben der behaupteten Verfahrensmängel hätte kommen können. Weder führen die Beschwerdeführer aus, was sie "rechtlich fundiert" zu den Ergebnissen der Nachschau vorgebracht hätten, noch, zu welchen Beweisthemen der Zeuge im Fall seiner Ladung hätte vernommen werden sollen. Überdies ist unbestritten, dass seit der abgabenbehördlichen Prüfung im Wirtschaftstrakt keine Baumaßnahmen mehr gesetzt worden sind. Den behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften mangelt es daher auch an der erforderlichen Relevanz. Bemerkt wird, dass in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ausgeführt wird, "der Berichterstatter trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse durchgeführter Beweisaufnahmen", weswegen iSd Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift davon auszugehen ist, der vom Prüfer verfasste Aktenvermerk über das Telefonat mit der als Baubehörde zuständigen Gemeinde sei den Beschwerdeführern vorgehalten worden.

Die Beschwerdeführer halten dem angefochtenen Bescheid weiters entgegen, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sei auch darin zu erblicken, dass sich die belangte Behörde über die Unmöglichkeit der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Brand keine Gedanken gemacht habe. Sie habe übersehen, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Brand gesundheitlich überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen sei, irgendeine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb auszuüben. Es lägen auch keine Befundaufnahmen darüber vor, welche Tätigkeiten die Zweitbeschwerdeführerin im landwirtschaftlichen Betrieb habe ausüben können. Es sei ein Befund vorgelegt worden, wonach die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsunfähig gewesen sei. Das gesamte Vieh sei nach dem Brand verkauft worden und es seien nicht einmal ausreichend Maschinen vorhanden gewesen, um überhaupt Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erzielen. Die Notverkäufe des Viehs und die Noternte mit Hilfe der Nachbarn nach dem Brand könne nicht als Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beschwerdeführer angesehen werden. Die belangte Behörde habe die Aussage des Erstbeschwerdeführers vom , sobald die Zweitbeschwerdeführerin pensionsberechtigt sei, wollten sie übergeben, als Indiz dafür angesehen, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht vor dem eingestellt worden sei. Dieser Aussage habe die belangte Behörde mit dem Argument, zu diesem Zeitpunkt hätte vom darauf folgenden Brand noch keine Kenntnis vorhanden gewesen sein können, sehr hohes Gewicht beigemessen. Diese Argumentation gehe jedoch ins Leere, weil einerseits von einem Landwirt keine juristische Definition des Begriffes "Übergabe" erwartet werden könne (eine Verpachtung sei ja auch eine Übergabe und sei die Übergabe zivilrechtlich nur der Modus, aber nicht der Titel), anderseits schließe diese Aussage nicht aus, dass nach dem Brand sofort die Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes beschlossen worden sei. Darüber hinaus sei es unzulässig, aus der unterlassenen Bekanntgabe der Vermietungsabsicht gegenüber dem Finanzamt den Schluss zu ziehen, eine solche Absicht habe nie bestanden. Weiters habe die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern am vorgelegten drei Bestätigungen falsch gedeutet. Die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, inwieweit die vorhandenen Räume bereits im Hinblick auf eine beabsichtigte Vermietung mit elektrischem Strom und sonstigen Leitungen versorgt gewesen seien. Zudem habe die belangte Behörde den im § 21 BAO verankerten Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht ausreichend beachtet und außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführer nach dem Brand nicht in der Lage gewesen seien, den landwirtschaftlichen Betrieb selbst fort zu führen.

Mit diesem Vorbringen rügen die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 548 f) nicht finden, die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die belangte Behörde konnte auf Grund des Umstandes, dass während der abgabenbehördlichen Prüfung nicht von einer Vermietungsabsicht, geschweige denn von einer Vermietung des wieder aufgebauten Wirtschaftstraktes die Rede gewesen ist, in der Berufung die Vermietung des Wirtschaftstraktes nur als eine Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt und erst danach die Vermietungsabsicht als Tatsache dargestellt wurde, sowie aus der bereits vor dem Brand gemachten Aussage des Erstbeschwerdeführers, sobald die Zweitbeschwerdeführerin pensionsberechtigt sei, wollten die Beschwerdeführer übergeben, mängelfrei den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführer bis zur Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes nicht beabsichtigt hätten, die Halle zu vermieten. Wie die belangte Behörde zu Recht dargelegt hat, haben die Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens ihr Vorbringen mehrfach geändert. Es kann nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den späteren Sachverhaltsbehauptungen geringeren Glauben geschenkt hat. Denn erst nach Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung ist den Beschwerdeführern klar geworden, dass die mit dem Wiederaufbau des Wirtschaftstraktes im Zusammenhang stehenden Vorsteuern bei dem bisher behaupteten Sachverhalt nicht abzugsfähig waren. Soweit die Beschwerdeführer in Ansehung der Aussage des Erstbeschwerdeführers vom in der Beschwerde vorbringen, mit dem Brand sei die Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes beschlossen worden, weshalb der eben erwähnten Aussage nicht das von der belangten Behörde beigemessene Gewicht zukomme, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am behauptet hat, er habe bereits vor dem Brand die Absicht gehabt, den Wirtschaftstrakt zu vermieten. Dem Vorwurf, die belangte Behörde habe sich über die Unmöglichkeit der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beschwerdeführer nach dem Brand keine Gedanken gemacht, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dies sehr wohl getan und ausgeführt hat, der Tatsache der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beschwerdeführer stehe auch nicht entgegen, dass das Vieh nach dem Brand verkauft und der landwirtschaftliche Betrieb wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer zum Teil durch die Nachbarn geführt worden sei. Die Nachbarn seien nämlich nicht im Rahmen eines Pachtverhältnisses, sondern bloß im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig geworden.

Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das bereits mehrfach zitierte hg Erkenntnis Slg Nr 6547/F vorbringen, es komme darauf an, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes entfaltet worden sei, die gegenüber der Vermietung als dienende oder ergänzende Maßnahme angesehen werden könne, was im Beschwerdefall wohl nicht der Fall sei, weil kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr geführt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass entsprechend den mängelfrei gewonnenen Feststellungen der belangten Behörde die Beschwerdeführer ihren landwirtschaftlichen Betrieb bis zum selbst fort geführt haben.

Die von den Beschwerdeführern im Zug des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Lichtbilder des Vierkanthofes waren schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am