VwGH vom 26.01.2005, 2001/12/0055
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 15 1311/208-II/15/00, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Pionier-Bataillon 1 in V, wo er als Zugskommandant in einer Pionierkompanie tätig war.
Am erlitt der Beschwerdeführer einen Dienstunfall und verletzte sich dabei am linken Knie.
Mit Bescheid vom gewährte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter dem Beschwerdeführer gemäß §§ 94, 101 und 107 B-KUVG ab eine Dauerrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass beim Beschwerdeführer nach seinem Dienstunfall vom eine deutliche Instabilität und eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes bestünden.
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Bundesminister für Landesverteidigung legte seiner Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundespensionsamtes (BPA) vom zugrunde. Die leitende Ärztin des BPA Dr. W. ging in diesem Gutachten von folgenden Diagnosen aus:
"Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1. Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) mit hypertoner Belastungsreaktion bei der Ergometrie.
2. Fettstoffwechselstörungen im Sinne eines Risikofaktors ohne aktuelle Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit.
3. Chronisch rezidivierende Gastritis (Magenschleimhautentzündung) ohne relevante Resorptionsstörung im Magen-Darmbereich.
4. Längerandauernde Anpassungsstörung mit Verminderung der Stresstoleranz.
5. Gonarthrose beidseits mit schwerer Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke, wobei das rechte Gelenk stärker eingeschränkt ist.
6. Degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit wiederholten, belastungsabhängigen Schmerzzuständen und Ausstrahlung in die unteren Extremitäten.
7. Chronische Epicondylitis ulnaris rechts (Tennisarm) mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Unterarmes ausgelöst durch die chronische Entzündung im Ellbogengelenk."
Dr. W. gelangte in ihrem Gutachten schließlich zu folgender
Beurteilung:
"Leistungskalkül
Aufgrund der schweren Gelenksveränderungen in beiden Kniegelenken und der Wirbelsäule sowie der cardial bedingten Leistungsminderung im Rahmen des Blutdruckleidens sind leichte körperliche Arbeiten in vorwiegend sitzender Position möglich. Ununterbrochenes Gehen darf 500 m nicht überschreiten und Stehen nicht länger als 1/2 Stunde ununterbrochen andauern. Die tägliche Gesamtgehleistung soll 2 Km nicht überschreiten. Heben, Tragen und Schieben von Lasten bis maximal 5 Kg ist zulässig.
Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, gebückte, gebeugte oder kniende Arbeitshaltung ist nicht möglich. Besteigen von Leitern oder anderer Steighilfen ist ausschließlich fallweise bis 1 m Höhe möglich. Höhenexponierte Lagen, exponierte Lagen an sich sind nicht zulässig. Jegliche Kälte- oder Nässeexposition ist strikt zu vermeiden. Außendienste, Nacht- und Schichtarbeiten sind nicht möglich. Es sind leichte grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausführbar. Die Greif- und Griffsicherheit ist rechts vermindert. Jegliche Monotonie der Bewegungen der rechten oberen Extremität, sowie erhöhte Kraftanstrengungen und ständige Drehbewegungen sind zu vermeiden. Bildschirmarbeit kann 50 % der Tagesarbeitszeit betragen. Wegen der psychischen Einschränkungen sind mäßig verantwortliche Tätigkeiten unter Vermeidung von erhöhtem Zeit- und Leistungsdruck ausführbar. Ständiger zeitlicher oder organisatorischer Stress ist nicht zulässig. Kundenkontakte sollten auf ein Minimum reduziert werden.
Eine signifikante Besserung des Krankheitsbildes kann nur durch eine Operation an beiden Kniegelenken - künstlicher Ersatz - erreicht werden."
Mit Bescheid vom stellte das Bundespensionsamt den dem Beschwerdeführer ab monatlich gebührenden Ruhegenuss sowie die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage fest. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers unter Anwendung der Kürzungsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 ermittelt wurde. Das Bundespensionsamt begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten Dris. W. vom im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (Zugskommandant im Außendienst) durch den Dienstunfall und in weiterer Folge durch die Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes erforderlich geworden sei. Im Jänner 1998 sei ihm aufgrund dieses Unfalles eine Dauerrente zugestanden worden.
Mit Bescheid vom wies der Bundesminister für Finanzen die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 sei nur dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen vorlägen, nämlich die Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und die ihm aus diesem Grund gebührende Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung. Fehle auch nur eine dieser Voraussetzungen, komme die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 nicht in Betracht. Zurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall oder dessen Folgen verursacht worden sei. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führe, sei in Verbindung mit der zweiten Tatbestandsvoraussetzung zu sehen. Da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (im gegenständlichen Fall: B-KUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreiche, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 auszuschalten, müsse dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus sei abzuleiten, dass der geforderte Kausalitätszusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und berentetem Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) nur dann gegeben sei, wenn dieser Dienstunfall (bzw. dessen Folgen) als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht komme. Nach Wiedergabe des Gutachtens Dris. W. vom wurde weiters ausgeführt, eine Gegenüberstellung der durch den Dienstunfall bedingten Leiden, für die dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente zuerkannt worden sei, und den Leiden und Krankheiten, aufgrund derer er als dienstunfähig beurteilt und in der Folge in den Ruhestand versetzt worden sei, ergebe, dass die Instabilität und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Knies (Begründung des Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) "zweifellos" nicht als wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit zu werten sei. Dies ergebe sich bereits aus der Reihung der Leiden in der Diagnose des Gutachtens Dris. W., in der die Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke erst an fünfter Stelle genannt werde und darauf hingewiesen werde, dass das rechte Knie stärker in seiner Funktion eingeschränkt sei. Auch im orthopädischen "Gutachten" Dris. K. (vom ), auf dessen Feststellungen die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten Dris. W. beruhen, werde eindeutig festgehalten, dass klinisch nachvollziehbare Beschwerden in beiden Kniegelenken bestünden, wobei das rechte Kniegelenk deutlich stärker betroffen sei, hier bestehe eine schwere Arthrose mit starker Beschränkung der Beweglichkeit und Belastungs- und Ruheschmerzen. Auch werde dort unter "bildgebenden Untersuchungen: aktuelles MRT des rechten Kniegelenkes" festgehalten: "ausgeprägte Arthrose in allen Gelenksabschnitten, fehlendes vorderes Kreuzband". Da somit der Kausalitätszusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und den Folgen des Dienstunfalles, für den der Beschwerdeführer eine Versehrtenrente zugesprochen erhalten habe, nicht gegeben sei, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 eine Kürzung nicht stattfinde. Wie sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. W. vom weiters ergebe, sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auch nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen. Es liege daher auch nicht die Voraussetzung vor, unter der nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bzw. der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage nicht stattfinde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () lautete § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (auszugsweise; die wiedergegebenen Passagen bereits in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95):
"§ 62j. ...
(2) Auf Personen, die vor dem Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..."
Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt worden war, hatte er mit - somit vor dem - einen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 erworben.
1.2. Die am geltende Fassung des § 4 PG 1965 war die durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, bewirkte; sie lautete (auszugsweise; Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 340/1965; Abs. 3 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201; Abs. 4 Z. 2 - eingefügt durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 - idF der 1. Dienstrechts-Novelle 1998; Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. Nr. 138):
"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhgenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | ... | |||||||||
2. | wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder | |||||||||
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. | ||||||||||
... |
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
..."
1.3. Die am geltende Fassung des § 12 PG 1965 war die durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, bewirkte; sie lautete (auszugsweise; Abs. 1 idF der 4. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 320/1973; Abs. 2 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201):
"Ruhegenusszulage
§ 12. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im Folgenden kurz 'Aktivzulage' genannt - gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage).
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage bilden 80 v.H. der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 v.H. der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und
2. die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 57,5 % der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.
..."
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhebezug (gemeint: auf Feststellung des gebührenden Ruhebezuges) in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 durch unrichtige Anwendung insbesondere des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 verletzt.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 einen Dienstunfall erlitt, sich dabei am linken Knie verletzte und infolge dessen eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG in der Höhe von 20 v.H. der Vollrente bezieht.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 nur dann gegeben ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1.) die Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und
2.) die ihm aus diesem Grund gebührende Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kommt die Anwendung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 nicht in Betracht.
Im Beschwerdefall geht es ausschließlich darum, ob die unter
1.) genannte Voraussetzung gegeben ist, mit anderen Worten, ob die für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers maßgebende Dienstunfähigkeit auf den von ihm am erlittenen Dienstunfall zurückzuführen ist.
Zurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis (hier: Dienstunfall) verursacht wurde. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führt, ist in Verbindung mit der (oben unter 2.) genannten) zweiten Tatbestandsvoraussetzung zu sehen: da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall (Berufskrankheit) nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (hier: B-KUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreicht, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 leg. cit. auszuschalten, muss dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung (will man nicht dem Gesetzgeber eine überflüssige Anordnung unterstellen) eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus ist abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0391, mwN).
Zwar trifft es zu, dass die für die Ruhestandsversetzung zuständige Dienstbehörde in ihrem Verfahren nicht zu prüfen hat, ob die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist oder dieser zumindest einen wesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit hat, weil es in diesem Verfahren nur auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankommt und nicht auf deren Ursachen. Das schließt aber allein nicht von vornherein aus, dass die im Ruhestandsversetzungsverfahren von der Aktiv-Dienstbehörde im Ruhestandsversetzungsbescheid verwerteten medizinischen Gutachten, falls diese den Gesundheitszustand des Betreffenden umfassend und nicht bloß eingeschränkt unter dem Blickwinkel der für das Ruhestandsversetzungsverfahren relevanten Fragestellung erhoben haben (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2001/12/0179, 0180) auch von den für die Ruhegenussbemessung zuständigen Pensions-Dienstbehörden unter dem in ihrem Verfahren allein nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 maßgebenden Gesichtspunkt geprüft werden können, ob sie für dessen Lösung hinreichen oder nicht. Ob dies zutrifft, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. das zuvor zitierte Erkenntnis vom ).
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf das - im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholte - medizinische Gutachten Dris. W. vom gestützt. Aus der in diesem Gutachten vorgenommenen Reihung der Gesundheitsschädigungen (die Funktionsbeeinträchtigung der beiden Kniegelenke werde erst an fünfter Stelle genannt) und aus dem Umstand, dass das rechte Kniegelenk in seiner Funktion stärker eingeschränkt sei als das linke Kniegelenk, hat die belangte Behörde abgeleitet, dass die Instabilität und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes nicht als wirkende Bedingung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zu werten sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gutachten Dris. W. zu der im Beschwerdefall entscheidenden Frage, ob der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer erlittenen Dienstunfall und seines beeinträchtigten Gesundheitszustands, der zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit führte, bestehe, keine konkrete Aussage zu entnehmen ist. Eine solche war für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers auch nicht erforderlich.
Das Gutachten Dris W. bietet aber auch ansonsten keine mängelfreie Grundlage für die Klärung der im Beschwerdefall einschlägigen Frage (Rückführbarkeit der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auf den erlittenen Dienstunfall).
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die im Gutachten Dris. W. vorgenommene Anführung der Gesundheitsschädigungen "nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit" nicht nachvollziehbar ist. Sollten die Gesundheitsschädigungen tatsächlich nach ihrer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gereiht sein, so wäre es für den Verwaltungsgerichtshof unverständlich, weshalb etwa die im Gutachten unter Pkt. 2. angeführten "Fettstoffwechselstörungen im Sinne eines Risikofaktors ohne aktuelle Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit" den Beschwerdeführer (einen Zugskommandanten in einer Pionierkompanie) hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit stärker beeinträchtigen sollten als die unter Pkt. 5. angeführte "Gonarthrose beidseits mit schwerer Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke". In diesem Zusammenhang hätte der belangten Behörde auffallen müssen, dass die Gutachterin Dr. W. selbst anführt, sich ihrerseits auf Untersuchungsbefunde dreier Fachärzte, nämlich einen internistischen Befund Dris. F. vom , einen psychiatrisch/neurologischen Befund Dris. B. vom und einen orthopädischen Befund Dris. K. vom zu stützen. Wie eine Durchsicht dieser Befunde zeigt, sind die im Gutachten Dris. W. unter Pkt. 1. bis 3. angeführten Beeinträchtigungen im internistischen Befund, die unter Pkt. 4. angeführte Beeinträchtigung im psychiatrisch/neurologischen Befund und die unter Pkt. 5. bis 7. angeführten Beeinträchtigungen im orthopädischen Befund aufgelistet, jeweils in der von Dr. W übernommenen Reihenfolge. Dazu kommt, dass Dr. W. bei der Beurteilung des Leistungskalküls zunächst ausführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der schweren Gelenksveränderungen in beiden Kniegelenken und der Wirbelsäule sowie der kardial bedingten Leistungsminderung im Rahmen des Blutdruckleidens nur leichte körperliche Arbeiten in vorwiegend sitzender Position möglich seien. Am Ende des Gutachtens findet sich schließlich die Aussage, dass eine "signifikante Besserung des Krankheitsbildes" nur durch eine Operation an beiden Kniegelenken - künstlicher Ersatz - erreicht werden könne. Dies spricht jedenfalls dafür, dass die Funktionsbeeinträchtigung - zumindest - beider Kniegelenke bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers eine wesentliche Rolle gespielt hat. Selbst die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift ein, "dass eine inhaltliche Prüfung der im Gutachten von Dr. W. angeführten Gesundheitsstörungen Zweifel aufkommen lassen könnten, ob die von ihr vorgenommene Reihung dieser Leiden tatsächlich eine gewichtige Reihung nach ihrer Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit darstellte". Die belangte Behörde durfte sich angesichts dieser aktenkundigen Umstände ohne eine Rückfrage bei Dr. W. nicht darauf verlassen, dass die Auflistung der Gesundheitsbeeinträchtigungen in den Punkten 1. bis 7. eine Reihung ohne Rücksichtnahme auf die einbezogenen Fachbereiche darstellte.
Im Übrigen kann aus der Reihung der Funktionsbeeinträchtigungen "nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit" allein nicht abgeleitet werden, welche Funktionsbeeinträchtigungen wesentlich wirkende Bedingung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit waren und welche nicht.
Für die Beantwortung der im Beschwerdefall allein untersuchten Frage, inwieweit die Beeinträchtigung des linken Kniegelenkes für sich als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, finden sich im Gutachten Dris. W. damit keine für die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde ausreichenden Anhaltspunkte. Aus dem Umstand allein, dass das rechte Kniegelenk stärker beeinträchtigt sei als das linke, kann nicht gefolgert werden, dass die Beeinträchtigung des linken Kniegelenkes keine wirkende Bedingung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gewesen sei, zumal auch ein möglicher Zusammenhang mit einer allfälligen Verschlechterung des rechten Knies bisher nicht untersucht wurde.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hervorhebt, eine Anfrage beim Bundesminister für Landesverteidigung, ob die gesundheitlichen Folgen des in Rede stehenden Dienstunfalles vom wirkende Ursache für die Dienstunfähigkeit gewesen sei, sei diesbezüglich ohne konkrete Aussagen geblieben, ist sie schließlich an die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung vom zu erinnern. In dieser Stellungnahme wurde die Ansicht vertreten, dass die gesundheitlichen Folgen des Dienstunfalls vom eine wesentlich wirkende, aber nicht alleinige Bedingung für die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers darstellten. Auch dieses der Deutung des Gutachtens Dris. W. durch die belangte Behörde entgegenstehende Ermittlungsergebnis hätte zu einer Rückfrage bei der Gutachterin führen müssen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit anhand des Gutachtens Dris. W. vom ohne weitere Ermittlungen nicht beantwortet werden durfte. Da die belangte Behörde diese gebotenen Ermittlungen unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ersatz für die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am