VwGH vom 27.10.1997, 97/17/0186
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch G & S, Rechtsanwälte KEG in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 19/147-1/1996, betreffend Übertretung des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am von 11.28 Uhr bis 11.46 Uhr ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt zu haben, ohne daß durch Verwendung eines Parkscheines der Stadtgemeinde Innsbruck die Kurzparkzonenabgabe entrichtet worden sei. Er habe eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes i.V.m. den §§ 1, 3 und 6 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 6 Abs. 2 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Tat und beantragte das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu eine mündliche öffentliche Verhandlung anzuberaumen und hiezu näher angeführte Personen sowie einen informierten Vertreter der Behörde zu laden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben. Die Nichtvornahme der beantragten Verhandlung wurde im angefochtenen Bescheid nicht begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51e Abs. 2 VStG in der am in Kraft getretenen Fassung, BGBl. Nr. 620/1995, kann eine Verhandlung dann unterbleiben, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine 3.000,-- Schilling nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. Den Parteien ist eine von einer anderen Partei erhobene Berufung unter Hinweis auf diese Rechtsfolge mitzuteilen. Vor Erlassung des Bescheides ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu geben.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung für die Abstandnahme von der für den Fall der Nichteinstellung des Strafverfahrens in der Berufung gegen das Straferkenntnis beantragten mündlichen Verhandlung.
Der Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung des 51i VStG stellt jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, der wie andere Verfahrensfehler auch, dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG).
Der Beschwerdeführer hat dem von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aufgestellten Erfordernis, in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun, entsprochen. Der Beschwerdeführer bekämpfte im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde und legte in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dar, daß bei unmittelbarer Beweisaufnahme durch die belangte Behörde es zu einer anderen Beweiswürdigung und damit auch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid erweist sich mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.