VwGH vom 22.02.2000, 95/14/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der R B in F, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom , Zl. 70.174-7/95, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1986 und 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt seit einen Friseursalon, dessen Gewinn sie gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Anlässlich einer die Jahre 1986 bis 1988 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin habe im Prüfungszeitraum Privateinlagen im Gesamtbetrag von S 713.000,-- getätigt. Auf die Frage der Mittelherkunft dieser Beträge sei dem Prüfer eine "eidesstattliche Erklärung bzw. Vereinbarung" vom vorgelegt worden. Danach habe G. - verstorben im Jahr 1988 - der Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von S 650.000,-- geliehen. Ein vom Prüfer veranlasstes Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen habe ergeben, dass es sich bei der Unterschrift des G. um eine Nachahmungsfälschung handle. Es lägen daher unaufgeklärte Privateinlagen vor. Auch fänden die Lebenshaltungskosten sowie die Kraftfahrzeugkosten in den getätigten Privatentnahmen keine Deckung. Aus diesen Gründen seien die erklärten Betriebsergebnisse im Jahr 1986 um brutto S 190.000,--, im Jahr 1987 um brutto S 445.000,-- und im Jahr 1988 um brutto S 240.000,-- zu erhöhen.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ entsprechend geänderte Bescheide.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, der eine an ihren Steuerberater gerichtete Sachverhaltsdarstellung angeschlossen war. Danach habe die Beschwerdeführerin bereits bei der
ersten Unterredung mit dem Betriebsprüfer darauf hingewiesen, dass dem Betrieb Leihmittel von Banken und des G. sowie Guthaben von Bausparverträgen zugeführt worden seien. Der Betriebsprüfer habe den Vertrag mit G. sofort angezweifelt, weshalb ihr Lebensgefährte H. (der Onkel des G.) diesen Sachverhalt durch eine eidesstattliche Erklärung vom bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin habe den Vertrag mit G. ihrem damaligen Steuerberater vorgelegt, der ihn mit dem Datum der Vorlage versehen und der Buchhaltung für das Jahr 1985 beigeschlossen habe. Statt diesen Sachverhalt dem Prüfer darzulegen, habe ihr Steuerberater einseitig die Vollmacht aufgekündigt. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin eine mit datierte eidesstattliche Erklärung der O., der Mutter des G., vor. Danach stamme das später von G. der Beschwerdeführerin geliehene Geld aus einem Hausverkauf, dessen Erlös in Vorwegnahme des Erbteiles dem G. ausgefolgt worden sei. Vorgelegt wurde weiters die mit datierte "eidesstattliche Erklärung bzw. Vereinbarung" folgenden Inhaltes:
"Ich, G., geboren ..., wohnhaft in ..., verleihe und übergebe
an ... (die Beschwerdeführerin) den Geldbetrag von S 650.000,--
(sechshundertfünfzigtausend).
Frau ... (die Beschwerdeführerin) bestätigt den Erhalt vom
Leihbetrag durch Unterschriftsgebung und bestätigt die nachfolgende Vereinbarung zur Rückzahlung genau einzuhalten.
Ab ist mit der Rückzahlung mit monatlichen Raten von S 3.000,-- (dreitausend) zu beginnen. Ab diesem Zeitpunkt, also ab dem sind 8 % Zinsen kontokorrent zu bezahlen, die jeweils im Vierteljahr zur Zahlung fällig sind.
Die Zahlung muss per Post an meine obgenannte Adresse erfolgen. Sollte Zahlungsverzug eintreten, habe ich die Möglichkeit sofort den noch aushaftenden Betrag gerichtlich einzufordern.
Die Übergabe des Leihbetrages wird von Frau (die
Beschwerdeführerin)... und G. durch Unterschrift bestätigt.
Auch wird der Inhalt dieser eidesstattlichen Erklärung bzw. Vereinbarung, dessen Inhalt durch Unterschriftsgebung bestätigt und für richtig erklärt.
Als Zeuge dieser Erklärung bzw. Vereinbarung wird auch H., geboren ..., in ..., unterzeichnen.
Das Original der Erklärung behaltet G., ... (die
Beschwerdeführerin) erhält eine Kopie."
Über Vorhalt des Finanzamtes, den Geldfluss durch geeignete Bank- bzw. belegmäßige Nachweise glaubhaft zu machen, erläuterte die Beschwerdeführerin, Bankauszüge und Belege des G. seien für sie nicht einsehbar. G. habe nach seiner Aussage dieses Leihgeld von einem Anonymsparbuch abgehoben. Die Übergabe dieses Geldes werde durch eidesstattliche Erklärungen bewiesen. Dass G. in den Besitz der fraglichen Summe durch den Verkauf eines Hausanteils gekommen sei, sei unbestritten und bewiesen. Vorgelegt wurde weiters eine Bestätigung ihres 1965 geborenen Sohnes R., wonach er sein am erhaltenes Bausparguthaben in Höhe von S 49.661,30 seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, zur Verfügung gestellt habe. Laut angeschlossener Bestätigung der Bausparkasse erhielt die Beschwerdeführerin am einen Betrag von S 62.625,60 und am einen Betrag in Höhe von S 53.396,-- ausbezahlt. Weiters vorgelegt wurde ein Kreditvertrag über eine Summe von S 170.000,--.
In einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1988 wurde der Zuschätzungsbetrag um die zuletzt genannten beiden Bausparguthaben in Höhe von S 116.000,-- verringert. Für die Jahre 1986 und 1987 ergingen abweisende Berufungsvorentscheidungen.
In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Jahre 1986 und 1987 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Unterschrift des G. zum Zeitpunkt der Vorlage an die Beschwerdeführerin und H. bereits auf der Vereinbarung befunden habe. Der Beschwerdeführerin sei nach Unterzeichnung der Geldbetrag von S 650.000,-- ausgefolgt worden. Dieser Geldbetrag habe, wie in der eidesstattlichen Erklärung des H. festgehalten, nicht auf eine Bank gelegt werden, sondern für den Betrieb verwendet werden müssen.
Mit Eingabe vom legte die Beschwerdeführerin ein Privatgutachten eines Schriftsachverständigen vor. Darin kommt dieser zum Schluss, dass es "im Hinblick auf die Kopienqualität der gegenständlichen strittigen Fertigung und der nicht abgrenzbaren intraindividuellen Variabilität der vorliegenden Vergleichsunterschriften des G. nicht möglich sei", eine "annähernd sichere Beurteilung der Schreiberidentität" vorzunehmen Die Schrifturheberschaft des G. auf der eidesstattlichen Erklärung vom sei mit einem "non liquet" zu beurteilen.
Mit Vorhalten vom und stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Aufklärung des näheren Ablaufes der behaupteten Darlehensgewährung durch G., welche die Beschwerdeführerin auszugsweise wie folgt beantwortete:
"Man gab nicht die Gesamtsumme sofort nach Erhalt in den Betrieb, weil es nicht vorauszusehen war, wie viel man braucht, wie viel man von dieser Leihsumme sofort zurückzahlt u.a.m.
Die Vergabe der Leihsumme unter diesen Bedingungen wurde durch das besonders gute Naheverhältnis zwischen G. und H. ermöglicht. G. und H. lebten ca. 20 Jahre im selben Haushalt und wuchsen dort auf. Die Mutter des G. ist die Schwester des H.
Die Ausführungen des H. in seiner Sachverhaltsdarstellung vom sind richtig, jedoch wurden mehrere Variationen der Rückzahlung, der Besicherung usw. abgesprochen, trotz Vereinbarung aber letztendlich nicht verschriftlicht.
Für mich war immer klar, dass der Leihbetrag zurückbezahlt werden muss. Detaillierte und verbindliche Abmachungen, was nach einem eventuellen Tod von mir, von H. oder G. geschehen soll, ist wohl oberflächlich besprochen worden, jedoch befasste man sich nicht intensiv, konnte doch ein solcher Schicksalsschlag nicht vorausgesehen werden.
G. wollte als Teilhaber in den Betrieb einsteigen, dies jedoch wurde den Beamten des Finanzamtes bei der Schlussbesprechung u.v.a. mitgeteilt. Bis jetzt wurde keine Rückzahlung geleistet, weil mit einer solchen derzeit der wirtschaftliche Ruin des Betriebes gegeben wäre. Sobald es jedoch die wirtschaftliche Lage nur im geringen Maße zulässt, werde ich die Rückzahlung vornehmen.
Das Leihgeld von G. wurde bei mir zu Hause in einer brandsicheren, versperrbaren Handkassa aufbewahrt.
Eine Vererbung, so berichtete G. sei nicht möglich gewesen und verkaufte er im Auftrag seiner Mutter die Haushälfte.
Den Verkaufserlös konnte G. leihweise verwenden, d.h. die an mich verliehene Geldsumme gehörte und gehört der Mutter des G., nämlich Frau O. G. hat seine Zahlung an Erben daher ausgeschlossen, weil das Geld wieder an O. zurückgehen sollte. Die Erbschaft wollte
O. für den Fall aufrechterhalten, sollte sie sterben. Erst dann wäre die Erbschaft eingetreten, so erklärte G.
G. hat die Rückzahlung an seine Mutter O. und den Leihbetrag an mich zur Rückzahlung an seine Adresse und sollte nicht mehr an seine Adresse bezahlt werden können, ist eine Bezahlung an seine Adresse ausgeschlossen worden. Für diesen Fall muss die Bezahlung an die Adresse O. oder an den Rechtsanwalt auf dessen
Postsparkassenkonto ... erfolgen.
Eine Vereinbarung bezüglich Tilgungsplan, Zinsen usw. wurde nicht durchgeführt, jedoch steht für mich ein Gerichtsprozess wegen Aufwandersatzanspruch an und wird hier nach eventueller Auszahlung, die Rückzahlung vorgenommen werden.
Wie es sich erklärt, dass im Verlassenschaftsverfahren das Darlehen nicht als Nachlassvermögen aufscheint, so verweise ich auf das vor dem Finanzamt Gesagte wie hier verschriftlicht, und war niemals die Rede, dass Erben dieses Leihgeld von G., das seiner Mutter O. gehört, nach seinem Tod erhalten sollen, im Gegenteil, es wurde eine Weitervererbung oder eine Weiterzahlung an seine Adresse ausgeschlossen und für seinen Namen als bezahlt betrachtet anzusehen.
Richtigerweise wurde aber festgestellt, dass G. keine Schenkungssteuer bezahlt hat, weil es ja keine Schenkung war. G. hat dieses Geld von seiner Mutter frei zur Verfügung gestellt erhalten und verweise ich auf das vorherig Geschriebene."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung für das Jahr 1986 teilweise Folge und reduzierte den Zuschätzungsbetrag um S 54.000,-- brutto. Das Bausparguthaben des Sohnes R. sei zwar bereits im Jahr 1985 zur Auszahlung gelangt und der Beschwerdeführerin, die seit der Geburt ihres zweiten Sohnes M. im Jahr 1983 bis zur Betriebseröffnung im Jahr 1986 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, zur Verfügung gestanden. Dennoch halte es die belangte Behörde für glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bei Betriebsbeginn über bescheidene Ersparnisse in der angeführten Höhe verfügt habe. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die behauptete Darlehensgewährung durch den zwischenzeitig verstorbenen G. sei nicht glaubhaft. Der Geldfluss habe durch keinerlei Belege oder Bankauszüge nachgewiesen werden können. Es widerspreche jedoch den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens, dass ein Darlehensbetrag in Höhe von S 650.000,-- bar zugezählt und in der Folge nicht zinsbringend angelegt, sondern privat in einer Handkasse verwahrt werde, zumal nicht der gesamte Betrag sofort benötigt worden sei. Auch sei die Frage der belangten Behörde im Vorhalt vom , warum das Geld nicht Gewinn bringend auf einem Bankkonto erlegt worden sei bzw. welches Motiv G. gehabt habe, als Voraussetzung zur Darlehensgewährung den Nichterlag auf ein Bankkonto zu bedingen, unbeantwortet geblieben. Ebenso ungewöhnlich erscheine die Vereinbarung, wonach die Darlehensschuld erlöschen sollte, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte "aus welchen Gründen immer" nicht mehr zahlen könnten; eine derartige Vereinbarung sei auch unter nahen Angehörigen völlig unüblich, zumal die Fälle eines Schuldnachlasses (angeführt sei nur der Todesfall) weitgehend unbestimmt geblieben seien. Weiters sei hinsichtlich des genauen Inhaltes der behaupteten Darlehensvereinbarung Widersprüchliches vorgebracht worden. So lasse die Formulierung in der Sachverhaltsdarstellung des H., wonach die Leihsumme als bezahlt zu betrachten sei, wenn eine Zahlung zu Handen des G. aus welchen Gründen immer nicht mehr möglich sein sollte, nur den Schluss zu, dass die Darlehensschuld im Falle seines Todes erlöschen sollte. Erstmals in der Vorhaltsbeantwortung vom habe die Beschwerdeführerin die Darstellung des H. nur mehr als "grundsätzlich" richtig bezeichnet, aber einschränkend hinzugefügt, für sie habe niemals ein Zweifel an der Rückzahlungsverpflichtung bestanden. Im Schreiben vom werde erstmals behauptet, dass der von G. erhaltene Geldbetrag nach dessen Tod seiner Mutter O. zurückzuzahlen sei. Ebenso widersprüchlich sei das Vorbringen über die Art der Verfügungsberechtigung des G. über den als Darlehen hingegebenen Geldbetrag. Nach der eidesstattlichen Erklärung der O. vom habe sie den Verkaufserlös aus dem Hausverkauf ihrem Sohn als vorweggenommene Erbschaft ausgefolgt. Damit übereinstimmend habe H. in seiner Sachverhaltsdarstellung vom ausgeführt, G. habe erzählt, dass er im Jahr 1985 eine Erbschaft in Form einer Haushälfte, die verkauft worden sei, erhalten habe und es bedauere, dass die angefallene Erbschaftssteuer so hoch gewesen sei. In diesem Sinne habe auch die Beschwerdeführerin in einem an ihren damaligen Vertreter gerichteten Schreiben vom erklärt, G. habe den Hälfteanteil des Hauses vererbt erhalten und dafür Erbschaftssteuer bezahlt. Erstmals in der Vorhaltsbeantwortung vom habe die Beschwerdeführerin dem gegenüber angegeben, dass G. den von seiner Mutter erhaltenen Geldbetrag aus dem Hausverkauf nur leihweise habe verwenden können. Die Darlehenssumme "gehöre" weiterhin seiner Mutter. Die Erbschaft habe O. nur für den Fall ihres Ablebens aufrechterhalten wollen. Es sei unbestritten, dass bis jetzt keinerlei Rückzahlungen auf das behauptete Darlehen geleistet worden seien, was die Beschwerdeführerin bei der Betriebsprüfung damit begründet habe, dass G. noch vor dem vereinbarten Zahlungszeitpunkt (Beginn von Ratenzahlungen ab 1989) gestorben sei. Dass Rückzahlungen in Form auch nur kleiner Ratenbeträge - bei nunmehr behauptetem Weiterbestehen der Darlehensschuld auch nach dem Tod des Darlehensgebers - immer noch nicht erfolgt seien, könne nach Meinung der belangten Behörde allein mit dem Hinweis auf die schlechte finanzielle Lage des Betriebes nicht schlüssig erklärt werden. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Forderungsberechtigter innerhalb von sechs Jahren ab vereinbartem Beginn von Ratenzahlungen keinerlei Ansprüche geltend mache und auch keine Sicherheiten verlange. Auch könne die Sachverhaltsdarstellung im Schreiben vom im Übrigen nicht erklären, weshalb im Verlassenschaftsverfahren nach G. weder eine Darlehensforderung gegenüber der Berufungswerberin noch eine Verbindlichkeit gegenüber der Mutter aufscheine. Dazu kämen die Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des G. auf der vorliegenden Vereinbarung vom . Der vom Prüfer beigezogene Sachverständige sei an Hand von Vergleichsunterschriften (auf Originalurkunden) zum Schluss gekommen, dass es sich "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um eine Nachahmungsfälschung" handle. Das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten eines anderen Sachverständigen erweise die Echtheit der Unterschrift nicht, sondern käme in seiner Schlussfolgerung lediglich zu einem "non liquet", wobei anzumerken sei, dass diesem Sachverständigen offenbar auch die Vergleichsunterschriften des G. bloß in Ablichtung zur Verfügung gestanden seien. Letztlich habe auch die Beschwerdeführerin selbst die Echtheit der Unterschrift des G. nicht bestätigen können, räume sie doch ausdrücklich ein, bei dessen Unterschrift auf dem fraglichen Schriftstück nicht anwesend gewesen zu sein. Der Senat schließe sich daher im Ergebnis der Beweiswürdigung des Finanzamtes an, wonach die Zuzählung eines Privatdarlehens über S 650.000,-- im September 1986 nicht glaubhaft sei. Die in der Berufung angeführten Bankkredite bzw. das Kleingewerbeförderungsdarlehen seien unbestritten als Betriebsdarlehen behandelt worden und stünden somit als Mittelnachweis für die Finanzierung von Einlagen nicht zur Verfügung. Der Senat teile die Ansicht des Prüfers, dass die für die Bareinlagen bzw. die von der Beschwerdeführerin getragenen (betragsmäßig unbestritten gebliebenen) Lebenshaltungskosten und die Kraftfahrzeugausgaben fehlenden Mittel nur im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Friseurin verdient worden sein konnten, zumal die so ermittelten Umsätze (Anlaufjahr 1986: S 216.422,--, 1987: S 625.067,--) im Vergleich zu den Umsätzen des Folgejahres 1988 (laut Berufungsvorentscheidung S 609.676,--) wie auch zum erklärten Umsatz 1989 (S 652.570,--) durchaus realistisch erschienen.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0214, mwN). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. abermals das soeben zitierte Erkenntnis). Die Sachgrundlagenermittlung der Behörde unterliegt der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0002, mwN).
Das Beschwerdevorbringen enthält keinen Ansatzpunkt für die Annahme, dass die Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standhielte. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, dem gewerblichen Betrieb der Beschwerdeführerin die entsprechende Ertragskraft abzusprechen. Damit zeigt sie einen Fehler der behördlichen Beweiswürdigung nicht auf. Die schon vom Betriebsprüfer mit S 30.000,-- (1986) bzw. S 60.000,-- (1987 und 1988) geschätzten Lebenshaltungskosten blieben im Verwaltungsverfahren unbestritten. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, die Lebenshaltungskosten seien bis auf einen monatlichen Betrag von S 980,-- durch das Kostgeld ihres Sohnes R. bzw. die Alimente für ihren Sohn M. abgedeckt, verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot.
Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten des Schriftsachverständigen nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen hätte. Wenn sie diesem Gutachten, das die Echtheit der Unterschrift des G. weder bestätigen noch verneinen konnte, keine streitentscheidende Bedeutung zugunsten der Beschwerdeführerin beigemessen hat, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die belangte Behörde weiters den Vorwurf, die "angebotenen Zeugenaussagen" der O., des H. und des R. nicht beachtet zu haben. Dieser Vorwurf ist schon deshalb nicht berechtigt, weil sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich mit den schriftlichen Bekundungen der O. und des H. auseinander gesetzt hat. Die Angabe des R., sein Bausparguthaben der Mutter zur Verfügung gestellt zu haben, wurde von der belangten Behörde überdies zum Anlass genommen, den Zuschätzungsbetrag entsprechend zu vermindern. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer diesbezüglichen Rüge jedoch der belangten Behörde vorwerfen, die genannten Personen nicht einvernommen zu haben, ist ihr zu entgegnen, dass ein entsprechender Antrag hinsichtlich der O. und des R. im Verwaltungsverfahren nicht gestellt wurde. Ihren Antrag auf Vorladung des Lebensgefährten H. begründete sie hingegen folgendermaßen: "Da das ganze Thema sehr komplex ist", beantrage sie die Vorladung von H., um "ergänzendes Beweismaterial vorlegen und erläutern zu können". Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (vgl. für viele das schon angeführte Erkenntnis vom ). Diesen Erfordernissen entspricht der gegenständliche Beweisantrag nicht.
Soweit die Beschwerde rügt, die Auszahlungen von Bausparguthaben von Verwandten der Beschwerdeführerin und eines Privatkredites seien unberücksichtigt geblieben, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht auf. Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass das Bausparguthaben des Sohnes - wie schon oben aufgezeigt - im Jahr 1986 und die weiteren Bausparguthaben im Jahr 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Die Aufnahme eines Privatkredites wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, der betreffende Hinweis in der Beschwerde verstößt somit gegen das Neuerungsverbot. Soweit damit jedoch die aktenkundigen Kreditaufnahmen der Beschwerdeführerin gemeint sein sollten, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der behördlichen Sachverhaltsannahme diese Kreditaufnahmen im Rechenwerk der Beschwerdeführerin erfasst waren und daher nicht zur Bedeckung von ungeklärten Privateinlagen zur Verfügung standen.
Bei dem von der belangten Behörde somit in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt bedurfte es des Vorliegens von Kalkulationsdifferenzen nicht, um eine Schätzungsbefugnis zu begründen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am