VwGH vom 29.09.1997, 97/17/0185
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/21/00762/96, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MBA 4/5-PA-101400/6/5, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, eine Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen ... am um 13.52 Uhr in Wien 7, Richtergasse 2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte."
Über den Beschwerdeführer wurde nach den §§ 1 Abs. 3 iVm 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen gerichteten Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom , B 4729/96-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat sie über rechtzeitig erhobenen Antrag des Beschwerdeführers in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer verweist vor dem Gerichtshof darauf, daß er im Jahre 1995 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4a Z. 2 StVO beantragt und den voraussichtlichen Pauschalbetrag in barem Geld bei der Stadthauptkassa entrichtet habe. Er leitet in rechtlicher Sicht daraus ab, daß infolge der Leistung des Pauschalbetrages weder eine Abgabenhinterziehung noch eine Abgabenverkürzung vorliege. Überdies habe erst die belangte Behörde festgehalten, daß der Beschwerdeführer beim Abstellen seines Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch das ordnungsgemäße Ausfüllen eines Parkscheines hätte entrichten müssen; sie habe daher eine Tatauswechslung vorgenommen, die ihr aber verwehrt sei.
Was das zuletzt genannte Argument betrifft, so hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ihre Rechtsansicht näher erläutert, die durch den wiedergegebenen erstinstanzlichen Spruch hinreichend umschriebene Tat jedoch nicht "ausgewechselt".
Aber auch das erste Argument des Beschwerdeführers erweist sich als rechtlich unzutreffend. Unter Zugrundelegung des übereinstimmend mit seinem Vorbringen von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes könnte sich der Beschwerdeführer - wovon offenbar auch er ausgeht - auf § 2 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50/1992, stützen. Allein diese Regelung sieht im gegebenen Zusammenhang Pauschalzahlungen vor:
"(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann der Magistrat mit den Abgabenpflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit getroffen werden. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung dieser Vereinbarungen hat die Landesregierung durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festzulegen, die auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 423/1990, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen."
Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, daß durch die Einzahlung eines Betrages durch den Beschwerdeführer allein eine "Pauschalierungsvereinbarung" nicht zustande kam, es vielmehr noch der "Annahme" bedurfte. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die "Annahme" durch (zivilrechtliche) Erklärung (vgl. dazu etwa Mayer, Der öffentlich-rechtliche Vertrag im österreichischen Abgabenrecht, JBl. 1976, 632) oder durch "Vorschreibung" (vgl. die Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 53/1995) erfolgt, ist doch im Beschwerdefall unbestritten weder das eine noch das andere geschehen. Kam aber eine "Pauschalierungsvereinbarung" nicht zustande, war die Parkometerabgabe in der hiefür vorgesehenen Form zu entrichten. Unterblieb dies wie im Beschwerdefall, lag eine Abgabenverkürzung vor. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Beschwerdeführer einen für eine "Pauschalierungsvereinbarung" gedachten Betrag vor (und ohne) Zustandekommen einer solchen bei der Stadthauptkassa entrichtet hat.
Auf die subjektive Tatseite kommt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr zurück, sodaß es diesbezüglich genügt, auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.