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VwGH vom 14.05.2004, 2001/12/0046

VwGH vom 14.05.2004, 2001/12/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. Dr. H in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 105.123/2-Pr.A6/00, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 181,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund seiner Erklärung vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 254 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in das neue Besoldungsschema, Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet. Mit Bescheid vom wurde er mit Wirksamkeit vom auf die Planstelle eines Oberrates (Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1) im Planstellenbereich der belangten Behörde ernannt. Am wurde er mit sofortiger Wirksamkeit zum Leiter der Abteilung für Stallklimatechnik und Tierschutz an der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft, Gumpenstein (im Folgenden kurz: BAL) ernannt.

Am beantragte er die "bescheidmäßige Ausfertigung und Zustellung der Arbeitsplatzbewertung unter Zugrundelegung der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung (Vorlage Juni 1999)". Hiezu holte die belangte Behörde am ein Gutachten des Bundesministers für Finanzen ein.

Mit Erledigung vom übermittelte das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ein Gutachten über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Diese erfolgte verbal unter Beschreibung der hierarchischen Einordnung, insbesondere des Fehlens einer Vertretung des Institutsleiters der BAL, der Aufgaben und Ziele des Arbeitsplatzes sowie der finanziellen Gebarung. Die Verwendung des Beschwerdeführers habe sich im Zuge einer Organisationsänderung und vor allem mit seiner Bestellung zum Leiter der Abteilung Stallklimatechnik und Tierschutz am geändert. Weil der Beschwerdeführer die belangte Behörde mit Schreiben vom um bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ersucht habe, sei der zu diesem Zeitpunkt von ihm besetzte Arbeitsplatz nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 hinsichtlich seiner Zuordnung zur Funktions- und Verwendungsgruppe zu analysieren. Dieser sei nicht gesondert als Richtfunktion in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt.

Er sei aber, insbesondere wegen einer fehlenden treffenderen Zuordnungsmöglichkeit (es ergebe sich der Anschein, als wäre der Arbeitsplatz nach den persönlichen Fähigkeiten des Arbeitsplatzinhabers organisatorisch eingerichtet worden), nach der unter Punkt 1.10.2. lit. d angeführten Richtverwendung der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 (Anmerkung: das ist der Referent in einer Zentralstelle oder in einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wie der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung, soweit dieser Arbeitsplatz keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann.) zugeordnet. Dies gelte auch deswegen, weil der Vergleich mit einer höherwertigen Funktion, beispielsweise mit dem Leiter der Abteilung "Laborbodenkunde" an der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft (Anmerkung: Punkt 1.9.6. lit. f der Anlage 1 zum BDG 1979), "nicht hergestellt werden konnte".

Bewertet worden seien Wissen, Denkleistung und Verantwortung, wobei es nicht auf eine abstrakte Wertigkeit des Arbeitsplatzes ankomme, sondern auf die tatsächlich vorgenommenen Bewertungen. Gemäß § 244 Abs. 2 BDG 1979 sei § 137 Abs. 2 leg. cit. auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, angeführten Richtverwendungen des allgemeinen Verwaltungsdienstes unter Berücksichtigung der nach dem geänderten Bestimmungen anzuwenden.

Aus dem verbal näher begründeten Vergleich mit den beiden vorgenannten Richtverwendungen wurde eine Einstufung in die Verwendungsgruppe A 1/1 gefolgert. In Punkten ausgedrückte Funktionswerte der in weitere Subkategorien untergliederten Bereiche Wissen, Denkleistung und Verantwortung wurden dabei nicht angeführt.

Für dieses Ergebnis spreche weiter, dass sich hauptsächlich durch die hervorstechende unterschiedliche Leitungsfunktion eine Abstufung in der Zuordnung zu den Funktionsgruppen ergebe. Hinzu komme, dass am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die Forschungstätigkeit auf wissenschaftlicher Basis nur begrenzt möglich sei, weil in der gesamten Abteilung kein Bediensteter mit fachspezifischer Hochschulausbildung vorhanden sei. Sein Studium der Rechtswissenschaften sei für das Erreichen landwirtschaftlichtechnischer Problemlösungen nur von geringer Bedeutung.

Die in langjähriger Arbeit erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Technik, des Bauwesens, Nutztierhaltung und der allgemeinen Landwirtschaft erreichten bereits insgesamt das Niveau eines Hochschulabsolventen, würden jedoch mit Kenntnissen eines akademisch ausgebildeten Beamten mit langjähriger breiter Diensterfahrung nicht vergleichbar sein. Damit bleibe seine Zuordnung mit einer bestimmten Komponente als fachliche Autorität ausgeschlossen. Er könne über Ressourcen seiner Abteilung nur sehr eingeschränkt verfügen, weil er dem Personal hauptsächlich fachlich vorgesetzt sei und ihm hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Belange seiner Mitarbeiter bestenfalls ein Recht zur Meinungsäußerung zustehe. Die BAL sei nicht selbständige Dienstbehörde, sodass nicht einmal ihr Leiter über die Aufnahme oder Entlassung von Bediensteten selbständig verfügen könne. Ähnlich verhalte es sich bei der sonstigen Ausstattung der Abteilung. Daher ergäben sich bezüglich der Systemerhaltung und der übergeordneten Ressourcenplanung keinerlei Konflikte für den Leiter der Organisationseinheit. Er habe auf seinem begrenzten Fachgebiet nach Maßgabe des zugewiesenen Personals und der zur Verfügung gestellten Mittel seine Arbeit zu leisten, soweit auch hiefür der inhaltliche Rahmen durch die vorgesetzten hierarchischen Ebenen (belangte Behörde, Leiter der BAL, Institutsleiter) vorgegeben sei.

Über den Abteilungsbereich hinausgehende Aktivitäten, nämlich die Leitung von Projekten, die Mitarbeit oder die Führung des Vorsitzes in Fachgremien oder bei Veranstaltungen sowie eine Publikations-, Beratungs- und Lehrtätigkeit, werden von Bediensteten bzw. Beamten in wissenschaftlicher Verwendung der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 erwartet bzw. vorausgesetzt. Im Übrigen habe sich die Soll-Organisation eines Arbeitsplatzes nicht an allfälligen persönlichen Fähigkeiten eines Arbeitsplatzinhabers zu orientieren. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erfordere kein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften. Erst die hiefür benötigte gehobene landwirtschaftlich-technische Ausbildung, die der Beschwerdeführer aufweise, einschließlich einer langjährigen und breitbandigen praktischen Erfahrung in Verbindung mit fundierten juristischen Kenntnissen ermögliche die Bewertung des Arbeitsplatzes nach A 1.

Am nahm der Beschwerdeführer zu dem übermittelten Gutachten ausführlich Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 137 BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der "Funktionsgruppe A 1" (richtig: 1) der "Verwendungsgruppe 1" (richtig: A 1) zuzuordnen sei.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage sowie Beschreibung des Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführers auf Grund des Inhaltes des eingeholten Gutachtens erachtete sie den Arbeitsplatz mit jenem eines Beamten in wissenschaftlicher Verwendung an einer Universität teilweise deswegen direkt vergleichbar, weil auch von diesem das Führen und Betreiben wissenschaftlicher Projekte in Verbindung mit der Leitung mehrerer Mitarbeiter auf einem einschlägigen Fachgebiet erwartet werde. Auch die Verwendung in Forschung und Lehre sowie die Teilnahme an Fachveranstaltungen und die Mitgliedschaft oder auch der Vorsitz in Fachgremien sowie das Pflegen nationaler und internationaler wissenschaftlicher Kontakte gehörten zum Aufgabenprofil der Richtverwendung für A 1/1.

Hingegen habe ein Vergleich mit einer höherwertigen Funktion, beispielsweise mit dem Leiter der Abteilung "Laborbodenkunde" in der Bundesanstalt (BA) für Bodenwirtschaft, keine Ähnlichkeit der Verwendung ergeben. Dieser Arbeitsplatz sei im Rahmen der Methodenentwicklung auch in den Forschungsbetrieb eingebunden. Seine Tätigkeiten seien teilweise auf wissenschaftlicher Grundlage auszuführen. Der Routinebetrieb des Labors zeige hinsichtlich der Arbeitsqualität Ähnlichkeit mit der praxisorientierten Tätigkeit des Leiters der Abteilung Stallklima und Tierschutz der BAL, weil es in beiden Fällen um die konkrete Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Landwirtschaft gehe. Dieser Abteilung der BA für Bodenwirtschaft stünde ein großes und gut ausgestattetes Labor zur Verfügung, in dem bei Routineuntersuchungen jährlich mehr als 60.000 Bodenproben EDVunterstützt zu analysieren seien. Die BA für Bodenwirtschaft sei in der hierarchischen Position als nachgeordnete Dienststelle innerhalb des gleichen Ressorts direkt mit der BAL vergleichbar. Jedoch seien dem Leiter der Abteilung "Laborbodenkunde" vier Bedienstete der Verwendungsgruppe A, sieben der Verwendungsgruppe B, 15 der Verwendungsgruppe C und 12 weitere unterstellt. Allein aus dieser Leitungsfunktion ergebe sich ein für die Bewertung des hier zu beurteilenden Arbeitsplatzes ausschlaggebender Unterschied. In der Folge werden weitere Unterschiede und Vergleichbarkeiten in Bezug auf die Subkategorien der in § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Bereiche verbal ausführlich beschrieben.

Schließlich wird neuerlich eine Ähnlichkeit zum bereits angeführten Beamten in wissenschaftlicher Verwendung dargestellt. Auch von diesem werde das Führen und Betreiben wissenschaftlicher Projekte in Verbindung mit der Leitung mehrerer Mitarbeiter auf einem einschlägigen Fachgebiet erwartet, ebenso die Verwendung in Forschung und Lehre sowie die Teilnahme an Fachveranstaltungen und die Mitgliedschaft oder auch der Vorsitz in Fachgremien sowie das Pflegen nationaler und internationaler wissenschaftlicher Kontakte. Über den Abteilungsbereich hinausgehende Aktivitäten, etwa Projektleitung, Publikations-, Beratungs- und Lehrtätigkeit, werde von Beamten in wissenschaftlicher Verwendung der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 erwartet bzw. vorausgesetzt.

Zum Bereich Fachwissen stelle der Arbeitsplatz überwiegend technische und landwirtschaftlicher Anforderungen, wofür kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliege. Obwohl die juristische Ausbildung in vielen Aufgabenbereichen der Abteilung Stallklimatechnik und Tierschutz sehr hilfreich sein möge, stünden zur Lösung der Kernprobleme der Abteilung nur Kenntnisse aus dem Abschluss einer höheren berufsbildenden Lehranstalt für Landwirtschaft zur Verfügung. Zur Bewältigung der vielschichtigen Aufgaben sei eine fundierte breit gefächerte Allgemeinbildung auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Landtechnik erforderlich. Eine solche sei einem durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworbenen tiefen Wissen auf einem speziellen Fachgebiet gleich zu setzen. Wegen der fehlenden akademischen Ausbildung auf dem landwirtschaftlichen Sektor sei "keine höhere Zuordnung als zum Kalkül 'grundlegende spezielle Kenntnisse' möglich". Damit werde bestätigt, dass das auf sonstige Weise erworbene Wissen im Bereich der Landwirtschaft und der Landtechnik das Niveau eines abgeschlossenen Studiums erreiche.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege nicht im juristischen Bereich. Die in langjähriger Arbeit erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Technik, des Bauwesens, der Nutztierhaltung und der allgemeinen Landwirtschaft erreichten insgesamt das Niveau eines Hochschulabsolventen, würden jedoch mit Kenntnissen eines akademisch ausgebildeten Beamten mit langjähriger breiter Diensterfahrung nicht vergleichbar sein. Wegen der geringen Leitungsfunktion hinsichtlich der Anzahl und Qualität der unterstellten Arbeitsplätze, wegen der offensichtlichen Verzichtbarkeit auf ein einschlägiges fachorientiertes Hochschulstudium und der Tatsache, dass abgesehen von der ministeriellen Aufsicht zwei hierarchische Ebenen über dem Arbeitsplatz lägen, reichten die Analysewerte nicht aus, um den Arbeitsplatz in eine Kategorie einzuordnen, wie sie unter den Richtverwendungen für die Bewertungsstufe A 1/2 in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der dem Personenkreis des § 24 Abs. 2 VwGG angehörende Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Bezüge in gesetzlicher Höhe, nach den Bestimmungen des BDG 1979, insbesondere § 137 und des Gehaltesgesetzes 1956, sowie wegen Missachtung des § 3 Abs. 6 BDG, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie des § 68 AVG in Verbindung mit § 1 DVG, weiters durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung und durch die mangelhafte Bescheidbegründung" verletzt. Er macht hierauf gestützt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu der bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nach den Grundsätzen des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, das auch im Fall einer Veränderung der Aufgaben das subjektive (im Weg eines Feststellungsbescheides durchsetzbare) Recht jedes Beamten auf gesetzmäßige Einstufung seines Arbeitsplatzes begründet, einzuhaltenden Vorgangsweise wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die grundlegenden Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2001/12/0113, dem auch die im vorliegenden Zusammenhang maßgebende Rechtslage entnommen werden kann, sowie in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2001/12/0195, und vom , Zl. 2002/12/0340 (jeweils mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur), verwiesen.

Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus. Nach dem klaren Wortlaut des § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 127/1999 ist dabei zunächst ein Vergleich mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen vorgesehen.

In der Anlage 1 zum BDG 1979 sind für den Ressortbereich der belangten Behörde als Verwendungen in der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 etwa ein Referent in einer Sektion des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Referent in der forstlichen Bundesversuchsanstalt (Punkt 1.10.2. lit. c), für eine Verwendung in deren Funktionsgruppe 2 der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle wie des Instituts für Weinbau in der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde, der Abteilung "Laborbodenkunde" in der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft, sowie der Abteilung "Botanik II" in der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, des Institutes für Waldbau in der forstlichen Bundesversuchsanstalt, einer Abteilung in der Bundesanstalt für Milchwirtschaft, sofern mit der Abteilungsleitung die Stellvertretung des Dienststellenleiters verbunden ist (Punkt 1.9.6. lit. f), sowie als Verwendung in ihrer Funktionsgruppe 3, die der Beschwerdeführer anstrebt, der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle wie einer Abteilung in der Bundesanstalt für Pflanzenbau, sofern mit der Abteilungsleitung die Stellvertretung des Dienststellenleiters verbunden ist, einer Abteilung in der Bundesanstalt für Agrarbiologie, sofern mit der Abteilungsleitung die Stellvertretung des Dienststellenleiters verbunden ist, und einer Abteilung in der Bundesanstalt für Landtechnik, sofern mit der Abteilungsleitung die Stellvertretung des Dienststellenleiters verbunden ist (Punkt 1.8.7. lit. f), genannt.

Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat - anders als bisher von der belangten Behörde vorgenommen - unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen.

Bei der Zuordnung der - nicht als Rechtsbegriffe in den Gesetzeswortlaut aufgenommenen - Schlagworte wie "grundlegende spezielle Kenntnis" oder "begrenzt", die sodann in einer bestimmten Punktezahl ausgedrückt werden, zu den einzelnen Bewertungskriterien (wie "Fachwissen" oder "Managementwissen") sowohl einer Richtverwendung als auch eines konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, handelt es sich um eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage.

Dazu wird zum einen der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz von einem im weiteren Verfahren beizuziehenden Sachverständigen nach den Kriterien der genannten Vorjudikatur zu untersuchen sein. Zum anderen gilt dies auch für die dargestellten ressortspezifischen Richtverwendungen. Nur wenn damit eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, was aus der Begründung des angefochtenen Bescheides allerdings nicht ableitbar ist, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen (also etwa mit der eines Beamten in wissenschaftlicher Verwendung in einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - Punkt 1.10.2. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979) zulässig.

Die für den Vergleich der dargestellten Arbeitsplätze unabdingbaren Punktezahlen werden nach Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens unter Beachtung der in der zitierten Vorjudikatur ausführlich dargestellten Verfahrensgrundsätze und Bewertungskriterien im weiteren Verfahren festzustellen und daraus der Funktionswert des zu prüfenden Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu bestimmen sein. Läge dieser in Punkten ausgedrückte Funktionswert unter jenen einer untersuchten Richtverwendung der Funktionsgruppe 1, oder wäre er mit dieser ident, so stünde fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keine höhere Wertigkeit als jene der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 aufweist.

Bei einem höheren Funktionswert seines Arbeitsplatzes wären in der Folge weitere Vergleiche mit den genannten Richtverwendungen - etwa zunächst der Funktionsgruppe 2, dann der Funktionsgruppe 3 usw. - vorzunehmen.

Aus den Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (vgl. hiezu neuerlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0195) ist abzuleiten, dass bei den Richtverwendungen davon ausgegangen wurde, dass diese die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen. Jedenfalls sollten für jede Funktionsgruppe an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von durch die Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die jeweilig höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest. Es gibt demnach - von den hier nicht in Betracht kommenden Spitzenpositionen abgesehen - nicht den Funktionswert (mathematischen Wert) der Richtverwendung einer Funktionsgruppe schlechthin. Innerhalb der Richtverwendungen einer Funktionsgruppe ist vielmehr eine gewisse Streuung (Bandbreite zwischen den unteren und oberen Schnittstellen) vorhanden.

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die in der Anlage 1 zum BDG 1979 bei den einzelnen Funktionsgruppen angeführten Richtverwendungen die gesamte Breite der jeweiligen Funktionsgruppe, somit auch die obere und untere Schnittstelle (gerade schon/gerade noch Funktionsgruppe X) der jeweiligen Funktionsgruppe abbilden.

Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, folgt hieraus aber, dass der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer Richtverwendung einer Funktionsgruppe immer zu kurz greift, weil damit nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt wird. Diese Fehlerhaftigkeit im Vergleich streicht auch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zutreffend heraus. Läge der Funktionswert der Verwendung des Beschwerdeführers unter einer untersuchten, mit A 1/1 bewerteten Richtverwendung, so spielte die Frage der Bandbreite freilich nur insofern eine Rolle, als sich dort auch die Frage einer allfälligen Zuordnung des Beschwerdeführers zur Grundlaufbahn stellen könnte.

Beizupflichten ist der belangten Behörde sowie dem Beschwerdeführer darin, dass die im Funktionszulagenschema maßgebende Frage der Wertigkeit des von einem Beamten innegehabten Arbeitsplatzes abstrakt nach den Anforderungen am Arbeitsplatz zu beurteilen ist. Die Person des Arbeitsplatzinhabers sowie seine Vor- und Ausbildung sind für die Bewertung ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0185, mit weiteren Nachweisen).

Da die belangte Behörde somit infolge einer unrichtigen Interpretation des die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen regelnden § 137 BDG 1979 kein zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG, wonach einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei kein Schriftsatzaufwand zu ersetzen ist. Die Umrechnung des für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am