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VwGH vom 21.11.1995, 95/14/0070

VwGH vom 21.11.1995, 95/14/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Mag. W in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 371/3-5/Ae-1994, betreffend Jahresausgleich für 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Lehrer am Gymnasium der Abtei S. und übt daneben die Funktion eines Vorsitzenden des Fachausschusses aus. Im Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches für 1993 machte er unter anderem Reisekosten und Kosten für Seminarbesuche als Werbungskosten geltend, ferner Telefonkosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Fachausschuß.

Das Finanzamt erließ einen teilweise stattgebenden Jahresausgleichsbescheid und versagte den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter die Anerkennung als Werbungskosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausschließlich geltend machte, daß er aus der Tätigkeit als Personalvertreter Einnahmen in der Höhe von fast S 160.000,-- erziele, weshalb die zur Sicherung dieser Einnahmen getätigten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen seien.

Die auf Grund der Berufung gepflogenen Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, daß in den als Werbungskosten anerkannten Reisekosten von S 8.070,-- ein Betrag von S 3.958,50 auf Reisekosten für Fachausschußsitzungen entfiel.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und änderte den Jahresausgleichsbescheid zum Nachteil des Beschwerdeführers dahin ab, daß auch den auf Fachausschußsitzungen entfallenden Reisekosten im Betrag von S 3.958,50 die Anerkennung als Werbungskosten versagt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei ein von seiner Tätigkeit als Gymnasiallehrer teilweise freigestellter Personalvertreter. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0212, die Auffassung, der Umstand, daß der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten der Personalvertreter trage, lasse nicht erkennen, daß ein Personalvertreter auch im Interesse des Dienstgebers tätig werde oder seine Tätigkeit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen aus dem Dienstverhältnis förderlich sei. Zu den vom Beschwerdeführer als Einnahmen aus der Tätigkeit als Personalvertreter angesehenen Bezügen führte die belangte Behörde aus, das fortbezahlte Entgelt bei teilweiser Dienstfreistellung sei nicht Einnahme aus der Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, sondern weiterhin Einnahme aus dem Dienstverhältnis. Die Reise- und Telefonkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter seien daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom , B 2/95-3, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem von der belangten Behörde zitierten, zu § 16 Abs. 1 EStG 1972 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0212, hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß Aufwendungen eines Beamten für Reisen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen seien. Diese Entscheidung ist auf die durch das EStG 1988 geschaffene Rechtslage übertragbar, weil sich der Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 von jenem des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1972 inhaltlich nicht unterscheidet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Grund, von der in dem genannten Erkenntnis dargelegten Auffassung abzugehen. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis hinzuweisen, in welchem unter anderem das - auch vom nunmehrigen Beschwerdeführer verwendete - Argument, der Personalvertreter werde auch im Interesse des Dienstgebers tätig, als nicht stichhaltig erkannt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer dartut, daß die Entfernung zwischen seinem Dienst- und Wohnort S. und dem Tagungsort L. rund 35 km betrage, sodaß im Sinne der Rechtsprechung eine größere Entfernung überwunden werden müsse und damit eine "Reise" vorliege, geht sein Vorbringen ins Leere, weil es sich nach dem oben Gesagten bei den Reisekosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter - unabhängig von der zurückgelegten Entfernung und der Höhe der dafür geltend gemachten Beträge - nicht um Werbungskosten handelt und dem angefochtenen Bescheid sowie den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, daß andere als Reisekosten geltend gemachte Beträge deshalb nicht anerkannt wurden, weil die zurückgelegte Entfernung zu gering sei und deshalb keine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 vorliege.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.