VwGH vom 22.06.1998, 97/17/0173
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der A Ges.m.b.H., vertreten durch Dr. B und Dr. W, Rechtsanwälte in R, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 R-K 348/1996-4, betreffend Aufschließungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin suchte im Juli 1990 um die Erteilung einer Baubewilligung in der L-Straße an. Da sie Verzögerungen des Verfahrens absehen mußte, suchte sie im März 1991 um die Erteilung einer Baubewilligung für den Ausbau des Betriebsgebäudes in der R-Straße an. Diese Baubewilligung wurde am erteilt.
Mit Bescheid vom wurde auch die Baubewilligung für die Errichtung eines Objektes in der L-Straße erteilt. Gleichzeitig wurde in dieser Bewilligung ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 401.221,-- vorgeschrieben.
Gegen die Erteilung der Baubewilligung vom wurde von Nachbarn Berufung eingebracht. Mit Bescheid vom wurden die Berufungen abgewiesen.
Mit Bescheid vom wurde der mit Bescheid vom vorgeschriebene Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 401.221,-- fällig gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Aufgrund des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung abgewiesen wurde. Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, daß die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages mit dem Bescheid vom keine Berufung erhoben hatte. Der Bescheid sei laut im Akt erliegenden Rückschein der Beschwerdeführerin am rechtswirksam zugestellt worden. Daraus sei ersichtlich, daß die Behauptung der Berufungswerberin, daß sie keine Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zeitgerecht ein Rechtsmittel zu erheben, nicht in Übereinstimmung mit dem von der Abgabenbehörde ermittelten Sachverhalt stehe. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr - wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides über die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages vom ergebe - die Möglichkeit gehabt, gegen den Abgabenbescheid binnen einem Monat vom Tage der Zustellung an gerechnet, ein Rechtsmittel einzubringen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Zwei Nachbarn hätten gegen die Baubewilligung Berufung erhoben, über welche mit Bescheid vom (abweisend) entschieden worden sei. Dieser Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz sei mit seiner rechtswirksamen Zustellung am in Rechtskraft erwachsen.
Der Bescheid über die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages in Höhe von S 401.221,-- sei mangels Erhebung eines Rechtsmittels - die Berufung der Nachbarn habe sich auf die Bau- und Abbruchbewilligung bezogen - einen Monat nach Zustellung des Bescheides vom in Rechtskraft erwachsen.
Wie sich aus § 6a Abs. 1 letzter Satz Steiermärkische Bauordnung 1968 ergebe, sei der vorgeschriebene Aufschließungsbeitrag zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung () fällig, da - nach den insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung - die Aufschließung des Grundstückes L-Straße zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.
Die Fälligstellung des vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages sei damit zu Recht erfolgt. Zu Recht verweise die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung auf § 197 LAO, wonach die Berufungswerberin Einwendungen gegen die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bereits in einem Rechtsmittel gegen den Vorschreibungsbescheid vom geltend machen hätte müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde "wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften".
Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, daß vor Rechtskraft des Bescheides vom von der bescheidausstellenden Behörde mitgeteilt worden sei, daß gegen diesen Bescheid von Nachbarn Berufung eingebracht worden sei und deshalb der Bescheid in seiner Rechtswirkung suspendiert sei. Es sei ausdrücklich festgestellt worden, daß während der Dauer des Berufungsverfahrens von diesem Bescheid kein rechtlicher Gebrauch gemacht werden kann. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdeführerin auch keine Berufung eingebracht, obwohl sie bereits Ersatzbauten errichtet hätte, weil das Projekt L-Straße bereits als gescheitert anzusehen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6a Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 43/1992, lautet:
"§ 6a
Aufschließungsbeitrag
(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist."
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der vorliegenden Beschwerde - in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - ergibt, wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 401.221,-- vorgeschrieben.
Die belangte Behörde weist zu Recht darauf hin, der Umstand, daß gegen die Baubewilligung, die mit Spruchpunkt 1 desselben Bescheides vom erteilt worden war, von den Nachbarn Berufung eingebracht wurde, habe den Eintritt der Rechtskraft der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages nicht gehindert.
Die belangte Behörde durfte daher - ebenso wie die Abgabenbehörde erster Instanz - davon ausgehen, daß eine rechtskräftige Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages vorliegt.
Die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom , mit dem der Aufschließungsbeitrag fällig gestellt wurde, erfolgte daher zu Recht.
Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt wird, daß vor Rechtskraft des Bescheides vom der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, gegen den Bescheid vom sei von Nachbarn Berufung eingebracht worden und deshalb der Bescheid in seiner Rechtswirkung "suspendiert" und während der Dauer des Berufungsverfahrens von diesem Bescheid kein rechtlicher Gebrauch gemacht werden könne, wird damit nicht vorgebracht, die Behörde erster Instanz habe mitgeteilt, auch die Abgabenvorschreibung sei "suspendiert". Auch ist - worauf es entscheidend ankommt - eine derartige Mitteilung über die Einbringung einer Berufung und deren Wirkungen (wie auch in der Beschwerde zutreffend erkannt wird) kein Bescheid, der ungeachtet der Unterlassung einer Berufung die Wirkungen des Abgabenbescheides entgegen den Vorschriften der Steiermärkischen Landesabgabenordnung aufheben könnte (vgl. § 198 Stmk. LAO über die Wirkung einer Berufung; die Fälligkeit der Abgabe war im Hinblick auf die Regelung in § 6a Stmk. BauO von der Erledigung der Berufung gegen die Erteilung der Baubewilligung abhängig, was aber nichts daran ändert, daß selbst im Fall der Erhebung einer Berufung gegen die Abgabenvorschreibung im Bescheid vom die Abgabe ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung hätte eingebracht werden können). Der Umstand, daß die Erlassung eines Bescheides zur Fälligstellung nicht erforderlich gewesen wäre, verletzt die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren Rechten. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Mitteilung der Behörde erster Instanz hatte daher keine rechtsgestaltende Wirkung und änderte an dem Erfordernis der Berufung gegen die Abgabenfestsetzung von Seiten der Beschwerdeführerin, hätte sie die Abgabenvorschreibung bekämpfen wollen, nichts.
Mit ihren Ausführungen, die Beschwerdeführerin habe nach Fertigstellung des am bewilligten Gebäudes in der R-Straße an eine Verwirklichung des Projektes in der L-Straße nicht mehr gedacht, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß es ihr in diesem Falle freigestanden wäre, das Bauansuchen betreffend das Objekt in der L-Straße zurückzuziehen.
Daß die belangte Behörde bei der Fälligstellung des rechtskräftig vorgeschriebenen Abgabenbetrages sonstige Rechtsvorschriften verletzt hätte, wird auch in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.