VwGH vom 24.06.1997, 97/17/0172
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/38/00963/96, betreffend Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.1. Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 4/5-PA-141767/6/5, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe das näher bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeug am um 19.09 Uhr in Wien 9, M-Straße 30, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid zunächst fest, daß der Beschwerdeführer von der Erstbehörde bereits mit Bescheid vom wegen des Abstellens seines Kraftfahrzeuges am in Wien 9, M-Straße 32, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkgebühr mit dem Hinweis ermahnt worden sei, daß der Abstellort des Fahrzeuges bereits im 9. Wiener Gemeindebezirk liege, da die amtliche Bezirksgrenze entlang der Gehsteigkante verlaufe, weshalb für den Beschwerdeführer trotz des Besitzes einer Ausnahmebewilligung für den 1. Wiener Gemeindebezirk eine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bestehe. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung und in der mündlichen Verhandlung führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe mit der Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO - wie jeder andere Bewohner mit einer solchen Bewilligung auch - die Möglichkeit des Abstellens seines Fahrzeuges in der Nähe seines Wohnhauses, zwar nicht unmittelbar vor seinem Wohnhaus in der M-Straße, aber unweit davon. Geringfügige Beeinträchtigungen von einigen Metern - mit denen auch jeder andere Bewohner zu rechnen habe - könnten keine gleichheitsrechtlichen Bedenken begründen. Aufgrund der Verordnung vom (richtig: ), ABl. Wien 1993/22, betreffend die Parkraumbewirtschaftung für die Innere Stadt (Abgrenzungsverordnung gemäß § 43 Abs. 2a StVO) könnten alle Bewohner des darin bestimmten Gebietes (Straßennetz des 1. Bezirkes) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen. Eine solche Ausnahmebewilligung beziehe sich auf die Kurzparkzonenverordnung vom betreffend Kurzparkzonen für die Innere Stadt und könne daher zu keiner weiteren Befugnis - Abstellen des Fahrzeuges außerhalb des 1. Bezirkes - führen. Von einer schikanösen Auslegung der Verordnungen könne sohin nicht gesprochen werden. Das Abstellen des bezeichneten Fahrzeuges in der M-Straße 30 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein sei unbestritten geblieben. Es werde nach Einsicht in die Mehrzweckkarten des Magistrates, Stadtvermessung, als erwiesen festgestellt, daß sich der Tatort im 9. Wiener Gemeindebezirk befinde. Dies sei vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nach Einblick in die Karte nicht weiter in Abrede gestellt worden. Da ihm die Zuordnung des Abstellortes zum 9. Bezirk und damit die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe aufgrund der bescheidmäßigen Ermahnung vom bekannt gewesen sei, habe er die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen. Weiters legte die belangte Behörde ihre Überlegungen zur Strafbemessung dar.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich dem Wortlaut nach "in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit" verletzt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß er sein mehrspuriges Kraftfahrzeug zur Tatzeit am bezeichneten Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne die Parkgebühr durch einen gültig entwerteten Parkschein entrichtet zu haben. Ebensowenig bestreitet er, daß der Abstellort im
9. Wiener Gemeindebezirk liegt. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht über eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO für den 9. Bezirk zu verfügen.
Insoweit das Beschwerdevorbringen - und damit auch der Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 und des § 41 Abs. 1 VwGG - so verstanden werden kann, der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf richtige - nämlich verfassungskonforme - Anwendung des Wiener Parkometergesetzes bzw. der Verordnung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, verletzt, weil für ihn als Inhaber einer Ausnahmebewilligung für den 1. Bezirk und Bewohner einer an den 9. Bezirk grenzenden Straße - deren Fahrbahn zur Gänze im 9. Bezirk liegt - keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Parkgebühr mittels Parkschein für das Parken auf dieser Straße bestehe, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Eine derartige Auslegung widerspräche dem Parkometergesetz bzw. der Pauschalierungsverordnung und stünde auch mit der Abgrenzungsverordnung vom , ABl. Wien Nr. 22 vom , S. 45 - welche hinsichtlich des 1. Wiener Gemeindebezirkes von einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone spricht - nicht im Einklang. Mit der in der Abgrenzungsverordnung genannten Kurzparkzonenverordnung vom (kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen an sämtlichen Ein- und Ausfahrten) wurde für das gesamte Straßennetz innerhalb des 1. Wiener Gemeindebezirkes eine flächendeckende Kurzparkzone verordnet und hievon bestimmte Straßen(bereiche) ausgenommen. Somit kann eine auf diese Verordnung bezogene Ausnahmebewilligung keine Ausnahme von einer anderen Kurzparkzone(nverordnung) vermitteln.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, daß derartige Rechtsverletzungen gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen und daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 328 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Beim Verwaltungsgerichtshof sind - insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 291/94 u.a.) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften entstanden, die eine Antragstellung nach Art. 139 Abs. 1 bzw. Art. 140 Abs. 1 B-VG erfordern würden. Die Kurzparkzonenverordnungen dienen im Verein mit den Abgrenzungsverordnungen gemäß § 43 Abs. 2a StVO (vgl. für den
9. Wiener Gemeindebezirk die Abgrenzungsverordnung, ABl. Wien Nr. 27/1995, Seite 27, in der die Kurzparkzone M-Straße 2-36 eigens genannt ist) dem spezifischen Interesse der Wohnbevölkerung an Dauerparkmöglichkeiten und/oder der Erleichterung der Verkehrslage. Die infolge der Einrichtung von Kurzparkzonen eintretenden Erschwernisse für die Wohnbevölkerung bei der Suche nach geeigneten Parkplätzen sollen durch die Vergabe von Ausnahmebewilligungen gemildert werden, damit die in diesem Gebiet wohnende Bevölkerung womöglich weiterhin im Bereich der innerstädtischen Kurzparkzonen ihre Wohnbedürfnisse befriedigen kann. Es kann aber keine Rede davon sein, daß jedem Bewohner eines solchen Gebietes ein Parkplatz in nächster Nähe seiner Wohnung verschafft werden soll, bestünde doch auch ohne eine Kurzparkregelung keinerlei Gewähr dafür, daß jeder Bewohner im unmittelbaren Nahbereich seines Wohnhauses einen Dauerparkplatz fände. Die verkehrspolitischen Zwecke der Parkraumrationierung und -bewirtschaftung sind nur dann zu erreichen, wenn eine sinnvolle Relation zwischen der Zahl der in einem BESTIMMTEN Gebiet vorhandenen Parkmöglichkeiten und der für dieses Gebiet erteilten Ausnahmebewilligungen besteht. Eine Ausweitung des für eine Ausnahmebewilligung in Betracht kommenden (Wohn-)Gebietes oder eine Ausweitung des Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung auf ein angrenzendes Gebiet würde je nach den örtlichen Gegebenheiten die Parkerleichterungen für die Bewohner des einen oder des anderen Gebietes wieder beeinträchtigen. Jede Abgrenzung von Gebieten im Sinne des § 43 Abs. 2a StVO kann für die nahe den Gebietsgrenzen wohnende Bevölkerung zu relativen Härten führen. Dies wird sich je nach der Parkraumsituation in der unmittelbaren Umgebung des Betroffenen auch nicht durch die vom Beschwerdeführer verlangte - für seinen Bereich angeblich geplante - Einrichtung von "Überlappungszonen" verhindern lassen. Die bestehenden Regelungen begegnen aber auch dann keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, wenn - wie in der Beschwerde behauptet wird - für einzelne Bereiche an anderen Bezirksgrenzen bereits solche "Überlappungszonen" bestünden.
Zur Kundmachung der Verordnungen über die Einrichtung flächendeckender Kurzparkzonen sei noch darauf hingewiesen, daß diese Verordnungen gerade dann rechtmäßig kundgemacht sind, wenn sie nicht entlang den die Bezirke begrenzenden Straßenzügen, sondern durch Vorschriftszeichen an den Ein- und Ausfahrten in die und aus den jeweiligen Bezirken gekennzeichnet werden. Wenn die Kurzparkzonen in den "Grenzstraßen", soweit dies notwendig ist, aus den flächendeckenden Kurzparkzonen ausgenommen und eigens verordnet und entlang diesen Straßen durch Vorschriftszeichen kundgemacht werden, so kann dies nur als sinnvoll erachtet werden (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom .)
2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.