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VwGH vom 25.02.2004, 2001/12/0009

VwGH vom 25.02.2004, 2001/12/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien 1., Franz Josefs- Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 401.422/0038-2.1/00, betreffend Verwendungsgruppenzulage bzw. Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie den Zeitraum vom bis betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Landesverteidigung. Bis zu seiner mit Wirksamkeit vom erfolgten Überstellung in die Verwendungsgruppe B gehörte der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe C an.

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um "Verwendungsabgeltung" mit der Begründung, er habe in der Zeit vom bis zum bei der Personalabteilung B fast ausschließlich Tätigkeiten der Verwendungsgruppe B (Aufnahmen, Überstellungen, Definitivstellungen und Ernennungen für H1) ausgeübt.

In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im dritten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der erste Rechtsgang endete mit der wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgenden Aufhebung des den im strittigen Zeitraum ( bis ) geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungsgruppenzulage bzw. (eine dementsprechende) Verwendungsabgeltung verneinenden Bescheides vom durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0253. In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof - soweit dies aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung ist - u.a. aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom "in seinem Kern" auf die Gebührlichkeit einer Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 GehG gerichtet sei.

Mit Bescheid vom verneinte die belangte Behörde neuerlich die Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage bzw. einer (dementsprechenden) Verwendungsabgeltung; diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0251, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit auf, als damit über den Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage abgesprochen worden war. Das Erkenntnis enthielt auch den Hinweis, dass im fortgesetzten Verfahren allenfalls gemäß § 13b Abs. 1 GehG darauf Bedacht zu nehmen sei, dass der Beschwerdeführer seine vermeintlichen besoldungsrechtlichen Ansprüche für die Zeit vom bis erst mit Schreiben vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) geltend gemacht habe. Auf die Ausführungen in diesen Erkenntnissen wird verwiesen.

Maßgebend für die Aufhebung des damals angefochtenen zweiten Bescheides im letztgenannten Erkenntnis waren folgende Überlegungen:


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Bloße Verwertung der vom Beschwerdeführer (für einen Teilzeitraum) angeführten positiven Erledigungen, obwohl nicht von vornherein feststehe, dass bei den "negativen Bearbeitungen" keine ins Gewicht fallende B-wertige Tätigkeit dabei gewesen sei;
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keine Aussage darüber, dass die lediglich den Zeitraum vom bis erfassende minutiöse Darstellung mangels Änderung des Sachverhalts für den gesamten Zeitraum vom bis repräsentativ sei;
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keine Feststellungen dazu, ob und inwieweit der Beschwerdeführer, der als "Hilfsreferent" mit der Durchführung bestimmter Personalangelegenheiten betraut gewesen sei, bei konkreten Arbeitsschritten habe angeleitet werden müssen. Die "Führung der Personalakten" scheide zwar von vornherein als Bwertige Tätigkeit aus. Dies könne aber hinsichtlich der Aufgaben der Ernennung in das Dienstverhältnis und im Dienstverhältnis keinesfalls gesagt werden;
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trotz Bejahung einer Mischverwendung des Beschwerdeführers zwischen B/C (die belangte Behörde war davon ausgegangen, dass bei den unten genannten vom Beschwerdeführer zu besorgenden Angelegenheiten der Personalverwaltung auf Grund der von ihm vorgelegten Unterlagen in einem bestimmten Jahr ein B-wertiger Anteil zwischen 6,6 und 13,2 % anzunehmen sei) sei die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise (Analyse der Tätigkeiten bei den Tätigkeitsbereichen der Aufnahmen, der Überstellungen sowie den Ernennungen I und II mit Unterteilung der einzelnen Bereiche in bis zu 11 Subtätigkeiten und deren zeitlicher Quantifizierung) nicht zielführend, weil diese Zergliederung in Einzelschritte nichts über die Qualität der erbrachten Tätigkeiten aussage. Maßgebend seien aber die für die jeweils übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Diese zeigten sich - ähnlich wie bei dem in der Vorjudikatur behandelten Fall der Prüfung von Reiserechnungen - nicht bloß in der durch die vorgenommene Aufgliederung der einzelnen Tätigkeiten im Vordergrund stehenden Manipulationen mit verschiedenen Daten und Formularen. Wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers inhaltlich - so zumindest das (damalige) Beschwerdevorbringen - alles umfasse, was für die Gesetzmäßigkeit der Aufnahme eines Bediensteten erforderlich sei, gehörte dazu die Kenntnis, welche Schritte erforderlich seien, und die Beurteilung der Ergebnisse. Schon die verschiedentlich erforderliche Überprüfung von Daten dieser Personen, z.B. im Zusammenhang mit Vordienstzeiten, setze Kenntnisse voraus, die in der Regel aber nur bei Unrichtigkeit, also wenn die Überprüfungshandlung nach außen deswegen dokumentiert werde, einen schriftlichen Niederschlag fänden. Selbst wenn der Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers zweifellos begrenzt und spezialisiert sei, handle es sich dabei, wenn der Beschwerdeführer mit einer Zielvorgabe der gesetzmäßigen Herstellung eines Endzustandes auf Grund vorgegebener abstrakter Regeln (Rechtsnormen und Erlässe) tätig zu werden habe, um Rechtsanwendung, wie sie für die Verwendungsgruppe B typisch sei;
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schließlich sei auch die Berechnungsweise zu bemängeln:
Wenn schon in Minuten der Arbeitszeit gerechnet werde, müssten auch Pausen und dergleichen miteinkalkuliert werden.
Im fortgesetzten Verfahren setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom im Zuge eines weiteren Parteiengehörs vom ermittelten Sachverhalt in Kenntnis und führte dabei (ohne Benennung der Beweismittel wie z. B. der erfolgten Befragung seines im strittigen Zeitraum unmittelbaren Vorgesetzten (Hauptreferatsleiter)) im Wesentlichen aus, dass seine vermeintlichen Ansprüche für die Zeit vom bis jedenfalls verjährt seien; der Zeitraum von bis sei als repräsentativer Zeitraum für die Gesamtzeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu bewerten. Eine alleinverantwortliche Vorlage seiner Erledigungen an den Abteilungsleiter (ohne nachprüfende Kontrolle und Korrektur durch den Hauptreferatsleiter) sei - auch nach seiner Einschulung - grundsätzlich nicht vorgekommen. Die Qualität seiner Tätigkeit habe im weitaus überwiegenden Anteil in entsprechenden Automatismen (Addieren von Zahlen nach logischen Abfolgen; Überprüfung der Rechenergebnisse, ob die Voraussetzungen für allfällige dienstrechtliche Maßnahmen vorlägen; das Versenden oder in Empfangnehmen standardisierter Schriftstücke oder das Sammeln und Weiterleiten von Urkunden oder Dokumenten und das Einsetzen von personenbezogenen Daten in Verwaltungsformularen) bestanden; von einer selbständigen Erledigung von Arbeiten habe generell keine Rede sein können. Ihm sei vielmehr die kanzleitechnische Bearbeitung einzelner Verfahrensschritte oblegen, die grundsätzlich vom Hauptreferatsleiter vorgegeben worden seien. Es seien grundsätzlich täglich Postbesprechungen durchgeführt worden, bei denen gleichzeitig die Art der Bearbeitung angewiesen worden sei und Rückfragen an den Hauptreferatsleiter erwartet bzw. besprochen und beantwortet worden wären. Der B-wertige Anteil an jenen Tätigkeiten, bei denen überhaupt eine B-wertige Tätigkeit in Frage gekommen sei (Anmerkung: dabei handelt es sich um die Aufgabenbereiche Aufnahmen, Überstellung und Ernennungen in das Dienstverhältnis und im Dienstverhältnis) und die im Bescheid vom insgesamt überschlagsmäßig mit 59 % errechnet worden seien, habe beim Beschwerdeführer 6,6 % bzw. nach seinen Angaben (Anmerkung:
Verdoppelung, weil im strittigen Zeitraum noch kein Einsatz von ADV erfolgt sei) 13,2 % betragen. Hievon betrage der Anteil selbständiger Erledigung - dies wäre die Bearbeitung z.B. einer Ernennung bis zur Unterschriftsreife durch den Vorgesetzten - 20 bis 25 %. Alle anderen Tätigkeiten (bei den genannten Aufgaben) seien unter der ständigen Kontrolle, Führung und Korrektur des Hauptreferatsleiters erfolgt. Der B-wertige Anteil betrage daher im Beschwerdefall maximal 1,32 bzw. 2,64 %. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die - im verfahrensrelevanten Zeitraum im BDG 1979 nicht vorgesehenen - Pausen im Zuge der Berechnung der Durchschnittswerte in den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten berücksichtigt worden seien.
Weiters gab die belangte Behörde in ihrem Vorhalt an, der Beschwerdeführer habe keine Verhandlungen mit dem BKA geführt, sondern bloß Kontakte auf Hilfsreferentenebene gehabt, wobei vielleicht Anfragen nach dem Verfahrensstand einer Ernennung oder Anfragen allgemeiner Natur besprochen worden wären. Als "negative Bearbeitungen" seien die vorgezogenen Ernennungen zu nennen (Anzahl: 2-3 pro Halbjahr). Dabei sei zwar tatsächlich ein höherer B-wertiger Anteil gegeben (teilweise größere Unterstützung der Antragsteller durch den Beschwerdeführer und Abweichungen von Standardformulierungen), wobei regelmäßig eine entsprechend stärkere Unterstützung durch den Hauptreferatsleiter notwendig gewesen sei. Auch hier seien vom Beschwerdeführer nicht selbständig die vorgezogenen Ernennungen durchgeführt worden, sondern sei er unter Aufsicht des Hauptreferatsleiters nur für die kanzleitechnische Bearbeitung verantwortlich gewesen. Die einzelnen Verfahrensschritte seien grundsätzlich vom Hauptreferatsleiter entschieden worden. Überdies hätten die Unterlagen der negativen Erledigungen ein halbes oder ganzes Jahr später bei der regulären Ernennung Verwendung gefunden; die Bwertigen Schritte seien dann nicht mehr wiederholt, sondern übernommen worden, womit der B-wertige Anteil in den berechneten Prozentsätzen kompensiert worden sei. Diese Tätigkeit ergebe einen von der Geringfügigkeit her nicht näher errechenbaren Prozentsatz. Bei Aufnahmebewerbungen ohne positiven Abschluss habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen den manipulativen Charakter (Sammeln von Urkunden des Bewerbers, Versenden der Standardschriftstücke usw.) einer rein kanzleitechnischen Bearbeitung aufgewiesen. Raum, konzeptiv und eigenverantwortlich tätig zu werden, habe in diesen Fällen nicht bestanden.
Schließlich führte die belangte Behörde eine minutiöse Beschreibung und prozentmäßige Aufschlüsselung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Bereichen "Zu- und Aberkennung der Haushaltszulage gemäß § 4 GG 1956" und "Führung der Personalakte" an (restliche 40 % seiner Tätigkeit), die nach seinen eigenen Angaben der Verwendungsgruppe C zuzuordnen sei.
Der Beschwerdeführer brachte dazu in seinem Schreiben vom im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde (hinsichtlich eines Teiles seiner Tätigkeit) nach wie vor nur auf das Zahlenmaterial stütze, das dem Bescheid vom zu Grunde gelegt worden sei. Sie stelle zwar neue Berechnungen, nicht aber weitere Ermittlungen an. Nicht jede seiner negativen Erledigungen könne ohne weitere rechtliche Prüfung zu einer positiven Erledigung umgeformt werden. Der Beschwerdeführer meinte auch, dass er sehr wohl alleinverantwortlich gearbeitet habe und ihm die selbständige Erledigung seiner Akten zugekommen sei; es sei unzutreffend, dass ihm bloß die kanzleitechnische Bearbeitung einzelner Verfahrensschritte oblegen sei und dass ihm jeder einzelne Verfahrensschritt vom Hauptreferatsleiter vorgegeben worden wäre. Diese Feststellung sei nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Die Aufgabenverteilung in Besprechungen sei organisatorisch notwendig, ändere aber nichts an der B-Wertigkeit seiner Tätigkeit.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers vom , in dem er für die Zeit vom bis eine Verwendungszulage bzw. -abgeltung nach § 30a Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 GehG idF BGBl. Nr. 214/1972 beantragte, neuerlich abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen unter Verwendung ihres Vorhaltes aus, dass die vermeintlichen Ansprüche für die Zeit vom bis jedenfalls verjährt seien; der "berechnete Zeitraum" von bis sei mangels Änderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Personalabteilung B im strittigen Zeitraum als repräsentativer Zeitraum für die Gesamtzeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu werten; der Beschwerdeführer sei einzuschulen gewesen. Weiters meinte die belangte Behörde, dass eine in manchen Verwaltungsbereichen fallweise gehandhabte "Quasi-Approbationsbefugnis" im Sinne einer alleinverantwortlichen Vorlage an den Abteilungsleiter (ohne nachprüfender Kontrolle und Korrektur durch den Hauptreferatsleiter) grundsätzlich nicht vorgekommen sei; die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe im weitaus überwiegenden Anteil qualitativ in entsprechenden Automatismen bestanden; von einer alleinverantwortlichen oder selbständigen Erledigung von Arbeiten habe generell keine Rede sein können, dem Beschwerdeführer habe vielmehr die kanzleitechnische Bearbeitung einzelner Verfahrensschritte oblegen, die grundsätzlich vom Hauptreferatsleiter vorgegeben worden sei. Es seien grundsätzlich täglich Postbesprechungen durchgeführt worden, bei denen gleichzeitig die Art der Bearbeitung angewiesen und Rückfragen an den Hauptreferatsleiter erwartet worden wären. Dass mit zunehmender Routine oder in Einzelfällen Verfahrensschritte vom Beschwerdeführer zusammengefasst bearbeitet oder zusammengefasst zur Bearbeitung vorgegeben worden wären, ändere nichts an der allgemeinen Vorgehensweise. Der bestehende Anteil an selbständigen Erledigungen, der im Ermittlungsverfahren mit maximal 20 bis 25 % - von den 59 % der Arbeiten, die überhaupt B-wertige Anteile aufwiesen, - beziffert worden wäre, werde nicht bestritten. Ein Arbeiten unter ständiger Kontrolle mit Korrekturen sowie Anleitungen zur weiteren Vorgangsweise durch den Hauptreferatsleiter könne allerdings nicht als alleinverantwortliches oder selbständiges Erledigen von Arbeiten betrachtet werden. Gerade bei der kanzleitechnischen Bearbeitung von Schriftstücken wie zum Beispiel dem Ausfüllen von Formularen oder dem Sammeln und Weiterleiten von Urkunden oder Dokumenten und ähnlichen Abläufen sei eine regelmäßige Abfertigung mehrerer gleichartiger Verfahrensschritte üblich; es sei daher von der belangten Behörde auch nie behauptet worden, der Beschwerdeführer hätte sich alle fünfzehn bis dreißig Minuten weitere Arbeiten vorgeben lassen müssen.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die - im verfahrensrelevanten Zeitraum im BDG 1979 nicht vorgesehenen - Pausen im Zuge der Berechnung der Durchschnittswerte in den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten berücksichtigt worden seien, und dass die Annahme, dass dem Beschwerdeführer beispielsweise Ernennungen zum Bearbeiten gegeben worden wären und dieser dann das gesamte Verfahren alleinverantwortlich und selbständig durchgeführt hätte, unrichtig sei. Diesfalls wäre dann tatsächlich die B-Wertigkeit genau zu prüfen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer unter Anleitung nur einzelne Schritte bearbeitet, die im Gesamtergebnis zu einer Ernennung führten. Nur in Einzelfällen wäre es tatsächlich zu entsprechenden selbständigen Erarbeitungen bei einfacheren Routinetätigkeiten gekommen, die berücksichtigt worden seien. Schließlich wären nunmehr alle Tätigkeiten des Beschwerdeführers ermittelt und prozentmäßig aufgeschlüsselt worden; das seien die schon früher berechneten Tätigkeiten sowie weiters die "Zu- und Aberkennung der Haushaltszulage gemäß § 4 GG 1956" und die "Führung der Personalakte". Der Beschwerdeführer habe keine Verhandlungen mit dem BKA geführt, sondern bloß Kontakte auf Hilfsreferentenebene gehabt, wobei vielleicht Anfragen nach dem Verfahrensstand einer Ernennung oder Anfragen allgemeiner Natur besprochen worden wären. Bei den negativen Erledigungen sei ein teilweise höherer Anteil an B-wertiger Tätigkeit vorgelegen, aber regelmäßig eine entsprechend stärkere Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Hauptreferatsleiter notwendig gewesen. Auch hier seien vom Beschwerdeführer nicht selbständig die vorgezogenen Ernennungen durchgeführt worden, sondern sei er unter Aufsicht des Hauptreferatsleiters für die kanzleitechnische Bearbeitung verantwortlich gewesen. Die einzelnen Verfahrensschritte wären grundsätzlich vom Hauptreferatsleiter entschieden worden. Überdies hätten die Unterlagen der negativen Erledigungen ein halbes oder ganzes Jahr später bei den positiven Erledigung herangezogen werden können, sodass sich dadurch keine höhere zeitliche Belastung ergeben hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 GehG in der bis geltenden Fassung durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Daraus folgt, dass der bescheidmäßige Abspruch nur hinsichtlich des Anspruches auf "Verwendungsgruppenzulage" nach § 30a Abs. 1 Z 1 GehG angefochten wird. Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob die belangte Behörde ungeachtet des negativen Abspruches über die Verwendungsabgeltung in ihrem Bescheid vom , der in diesem Umfang im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom dem Rechtsbestand angehörte, neuerlich über diese Sache zu entscheiden hatte.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Beschwerdefall seien zwei Fragen von zentraler Bedeutung:
a) Welchen Anteil mache die höherwertige B-Tätigkeit an der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers aus?
b) Inwieweit habe der Beschwerdeführer in der B-wertigen Tätigkeit selbständig gearbeitet?
Im Beschwerdefall sei die belangte Behörde - wie bereits in früheren Verfahren - von seiner Mischverwendung in den Verwendungsgruppen B und C ausgegangen. Sie habe jedoch - entgegen dem Vorerkenntnis vom - nicht nur eine Gliederung seiner Aufgaben in Kategorien (wie a) dienstrechtlich gestaltende Maßnahmen mit den weiteren Unterteilungen Ernennung, Überstellung, Einstufungen, b) Haushaltszulage und c) Personalaktenführung), sondern darüber hinaus eine Zerlegung in möglichst viele weitere Arbeitsschritte (splitting) vorgenommen, die in der Regel als einfach und nicht als B-wertig beurteilt worden seien. Diese Betrachtungsweise sei verfehlt, weil die seiner Verwendung adäquate Gesamtbeurteilung nicht zutreffend vorgenommen worden sei. Darin liege auch ein Verfahrensmangel, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, die wirklich entscheidende Frage (durch adäquate Erhebungen) zu klären und zu begründen, ob er im Rahmen der dienstrechtlich gestaltenden Tätigkeit im Sinn einer "vollgültigen Referentenfunktion" tätig geworden sei oder nicht. Im Sinn der Ausführungen im Vorerkenntnis (betreffend Einstufung einer Tätigkeit als B-wertig bei der Zielvorgabe der gesetzmäßigen Herstellung eines Endzustandes) habe sich die belangte Behörde auf apodiktische Behauptungen beschränkt, inwieweit er eine Gesamtbearbeitung der zum dienstrechtlich gestaltenden Teil seiner Verwendung gehörigen Fälle vorgenommen oder ob es diesbezüglich Einschränkungen (sei es in Form einzelner Arbeitsschritte bei Vermeidung schwieriger Aufgabenstellungen oder inhaltlicher Anleitungen) gegeben habe. In seiner Stellungnahme vom habe er jegliche derartige Einschränkung bestritten; die belangte Behörde habe nicht angegeben, welche Beweismittel sie herangezogen habe und welche an die Beweismittel anknüpfende Überlegungen (Beweiswürdigung) sie zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung gebracht habe. Da außer Streit stehe, dass der zu dieser Kategorie gehörende Verwendungsanteil jedenfalls weit über 50 % ausmache, wäre schon deshalb positiv zu entscheiden gewesen, weil sein B-wertiger Anteil mehr als 25 % betrage. Unabhängig davon gelte das auch für die von ihm besorgte Aufgabe "Haushaltszulagen".
Da es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruch um einen zeitraumbezogenen handelt, ist im Beschwerdefall - auch im Hinblick auf den Beschwerdepunkt - die Rechtslage nach § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 (also in der vor dem Besoldungsreformgesetz BGBl. Nr. 550/1994 geltenden Fassung), maßgebend.
Nach § 30a Abs. 1 Z 1 GehG in dieser Fassung gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernis festgelegten Zeit praktischer Verwendung und durch Ablegung einer entsprechenden Dienstprüfung erlangt zu werden pflegen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1032/77 = Slg. N.F. Nr. 9673/A). Aber auch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Reisegebühren stellt wegen der damit verbundenen Rechtsanwendung, insofern sie nicht in einem eng begrenzten Bereich erfolgt oder nur in einer schematischen Überprüfung bestimmter gleich bleibender Arten von Reiserechnungen besteht, eine B-wertige Tätigkeit dar (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/12/0158, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0133).
Das im dritten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde leidet trotz der minutiösen Darlegungen an einem Verfahrensmangel.
Vorauszuschicken ist allerdings, dass der Beschwerdeführer die erstmals in der Begründung des angefochtenen Bescheides behauptete Verjährung für einen Teilzeitraum, die ihm auch im Vorhalt mitgeteilt worden war, weder in dem auf Grund dieses Vorhalts eingebrachten Schriftsatz noch in seiner Beschwerde bestritten hat. Bei dem strittigen Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 GehG handelt es sich um einen kraft Gesetzes bestehenden Anspruch. Ausgangspunkt für die Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b GehG ist der Tag der Entstehung des konkreten Anspruchs. Das ist im Beschwerdefall, bei dem es sich um einen Zulagenanspruch handelt, der nach § 3 Abs. 2 GehG Teil des Monatsbezuges ist, der Monatserste (vgl. dazu §§ 6 und 7 GehG sowie das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/12/0046, 0047). Mangels im Gesetz für den Monatsbezug vorgesehener Aliquotierungsregeln ist im Hinblick auf die im Beschwerdefall erstmalige Geltendmachung eines Zulagenanspruches im November 1994 Verjährung für den Teilzeitraum vom bis eingetreten (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0002). In diesem Umfang war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Für den weiteren Zeitraum vom bis zum ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen über die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Recht. Zwar hat die belangte Behörde zutreffend die Rechtsfrage (Gesamtbearbeitung oder Einzelschritte und davon abhängige Prüfung der Wertigkeit) erkannt, in ihrem Vorhalt an den Beschwerdeführer aber weder die von ihr berücksichtigten Beweismittel benannt (nämlich die trotz Bestreitung bloß formlose Einvernahme des ehemaligen Vorgesetzten, also des Hauptreferatsleiters des Beschwerdeführers, sowie diverse Auskünfte von der Personalabteilung B), noch im angefochtenen Bescheid ihre Beweiswürdigung in Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen zum Vorhalt näher begründet, weshalb weitere Untergliederungen der einzelnen Teilbereiche in verschiedene Arbeitsschritte vorzunehmen gewesen seien und dies eine adäquate Methode für die Beurteilung der (B)Wertigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in den von ihm bezeichneten Teilbereich "dienstrechtlich gestaltende Maßnahmen", darstelle. Dies hätte im Beschwerdefall jedenfalls die Zeugeneinvernahme der von der belangten Behörde bisher nur formlos als Auskunftspersonen einvernommenen Personen erfordert. Daher ist sie auf Grund eines mangelhaften Verfahrens zum Ergebnis gelangt, dass die B-wertige Tätigkeit nur einen unwesentlichen Anteil der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers ausmache.
Der C-Wertigkeit des vom Beschwerdeführer selbständig bearbeiteten Teilbereiches "Haushaltszulage" ist dieser hingegen erstmals in der Beschwerde entgegengetreten, obwohl bereits im Vorhalt davon die Rede war und diese Tätigkeit früher von ihm selbst als C-wertig angesehen wurde (so seine Stellungnahme vom ). Zur C-Wertigkeit der Führung der Personalakten ist schließlich auf die Ausführungen im hg. Vorerkenntnis vom , Zl. 97/12/0251, zu verweisen.
Wenn der Beschwerdeführer auch die Mengenverhältnisse zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen nicht in Frage gestellt hat und der belangten Behörde auch darin beizupflichten ist, dass Pausen aliquot in jeder Arbeitseinheit enthalten sind und daher deren Verhältnis zueinander nicht verschieben können, so liegt dennoch der oben aufgezeigte Verfahrensmangel vor, bei dessen Vermeidung es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, bezieht er sich doch jedenfalls auf den mit 59 % größten Teilaufgabenbereich ("dienstrechtlich gestaltende Maßnahmen"). Der angefochtene Bescheid war daher - soweit nicht für den Zeitraum vom bis die Beschwerde wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs abzuweisen war - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbeträge gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-39824