VwGH vom 26.06.2002, 2001/12/0006
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der W in A, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 13 - 05.03 - 847/3-2000, betreffend Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er für den Zeitraum vom bis zum eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung um 3 Wochenstunden gewährt und ausspricht, dass dies einer Lehrverpflichtung im Ausmaß von 86,96 Prozent einer vollen Lehrverpflichtung entspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ihre Dienststelle ist die Volksschule A.
Mit undatiertem Formularantrag (bei der belangten Behörde am eingelangt) ersuchte die Beschwerdeführerin gemäß § 44a LDG 1984 um Herabsetzung der Lehrverpflichtung "aus beliebigem Anlass um 2 Unterrichtsstunden" für das Schuljahr 2000/2001.
Dem von der Beschwerdeführerin und der Schulleitung am unterfertigten Formular "Beschäftigungsnachweis" ist zu entnehmen, dass sie ab Beginn des Schuljahres 2000/2001 als Klassenlehrerin in der eigenen Klasse (einer ersten Klasse) 18 Stunden und in "PU" 1 Stunde sowie "FöU ab " in ihrer Klasse für 3 Schüler im Ausmaß von 1 Stunde zu unterrichten habe. Für die Klassenführung und Korrekturarbeiten ergebe sich eine Verminderung der Lehrverpflichtung (von 23 Stunden) um 1 Stunde. Laut Zahlungsauftrag der Landesbuchhaltung (unleserliche Unterfertigung vom ) waren der Beschwerdeführerin für September 2000 ein Bezug für 20 Stunden, für Oktober 2000 für 21 Stunden anzuweisen. Auf dem Zahlungsauftrag finden sich folgende handschriftliche Vermerke: "Herab.d.W. gem § 44a LDG" bzw "§ 44a
LDG".
Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom lautet (auszugsweise):
"Spruch
"Gemäß § 44a und § 44d Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, i.d.g.F. wird Ihnen für den Zeitraum vom bis zum eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung um 3 Wochenstunden und ab für das Schuljahr 2000/2001 eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Teilzeitbeschäftigung) um 2 Wochenstunden gewährt. Dies entspricht einer Lehrverpflichtung im Ausmaß von 86,96 bzw. 91,30 Prozent einer vollen Lehrverpflichtung.
Begründung
Da Ihrem Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung
(Teilzeitbeschäftigung) vollinhaltlich stattgegeben wurde, kann
eine Begründung unterbleiben.
..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalt und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 LDG 1984 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 519/1993 beträgt die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden.
2. §§ 44a und 44d LDG 1984 in der im Beschwerdefall wegen der zeitlichen Lagerung anzuwendenden Fassung des Art. VIII Z. 6 der Novelle, BGBl. I Nr. 61/1997, lauten (die zuletzt genannte Bestimmung auszugsweise):
"Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass
§ 44a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst. Die verbleibende Lehrverpflichtung
1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen
Lehrverpflichtung und
2. muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung
liegen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland
gelegenen Dienststelle;
2. in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 44d. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 44a Abs. 3 oder im § 44b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44b endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b zu verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
..."
II: Beschwerdeausführungen, Gegenschrift und Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem sich aus den §§ 44 ff LDG 1984 ergebenden Recht darauf, dass ihre Lehrverpflichtung nicht ohne entsprechende Antragstellung herabgesetzt wird, durch unrichtige Anwendung des § 44a leg. cit. sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Sie ficht den Bescheid nur insoweit an, als ihre Lehrverpflichtung für die Zeit vom 11. September bis entgegen ihrem Antrag um 3 Wochenstunden herabgesetzt wurde.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht sie geltend, dass alle drei Fälle der Verringerung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44, 44a und § 44b LDG 1984 einen Parteienantrag voraussetzen. Im Beschwerdefall sei § 44a LDG 1984 anzuwenden. Ein amtswegiges "Hinausgehen" über den Antrag durch eine weitergehende Herabsetzung der Lehrverpflichtung als vom Landeslehrer beantragt widerspreche dem Gesetz. Nach Erhalt des angefochtenen Bescheides sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass sie als Klassenlehrerin eine 1. Klasse im September 2000 ohne Förderunterricht unterrichtet habe und daher für diesen Monat eine Verringerung der Lehrverpflichtung im Ausmaß von 3 Stunden angeordnet worden sei. Insofern mache sie - in Ergänzung ihres Beschwerdepunktes - auch geltend, dass ihr die nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GG) und dem LDG 1984 gebührenden Bezüge teilweise vorenthalten worden seien. Da der angefochtene Bescheid von ihrem im Mai 2000 gestellten Antrag (durchgehende Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung um zwei Wochenstunden im Schuljahr 2000/2001) zum Teil abgewichen sei, hätte die Begründung - unabhängig davon, dass dieses Abweichen im Gesetz (wie aufgezeigt) keine Deckung finde - nicht entfallen dürfen.
2.2. Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, die Landeslehrer stellten in der Regel im Frühjahr für das kommende Schuljahr ihre Anträge (jährlich seien dies über 600 Anträge) auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a LDG 1984. Da zu diesem Zeitpunkt eine genaue und endgültige Festlegung des Stundenausmaßes noch nicht möglich sei, komme diesen Anträgen nur der Charakter einer "Absichtserklärung" zu. Eine endgültige Stundenverteilung erfolge erst mit Beginn des Schuljahres ab September. Der jeweilige Beschäftigungsnachweis, der auch vom jeweiligen Antragsteller unterzeichnet werde, gelte letztlich als Antrag (nach § 44a LDG 1984). Im Beschwerdefall liege ein von der Beschwerdeführerin unterfertigter Beschäftigungsnachweis vor, der ihrem Ansuchen entspreche. Darin werde (nämlich) unter anderem ausgeführt, dass sie (erst) ab für 3 Schüler einen Förderunterricht erteile. Ein Förderunterricht könne (in einer ersten Klasse) nicht ab Schulbeginn erteilt werden, weil erst nach einem Beobachtungszeitraum ein derartiger Förderbedarf bei einzelnen Schülern festgestellt werden könne, weshalb er frühestens ab Oktober des Schuljahres in der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden könne. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe einen Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 44a LDG 1984 um 2 Stunden auch für den Zeitraum vom 11. September bis beantragt, sei unzutreffend. Der von ihr unterzeichnete Beschäftigungsnachweis bringe deutlich zum Ausdruck, dass ihre Herabsetzung der Lehrverpflichtung für diesen Zeitraum auf Grund der bis dahin fehlenden Förderunterrichtsstunde 3 Stunden betrage. Der angefochtene Bescheid entspreche damit vollinhaltlich ihrem Antrag, weshalb ihr Vorbringen nicht zutreffe.
2.3. Die Beschwerde ist berechtigt.
2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das von der Dienstbehörde festgelegte Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass nach § 44a LDG 1984 im Antrag des Landeslehrers seine Deckung finden muss, das heißt, nicht von dem von ihm beantragten Ausmaß abweichen darf. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 44a Abs. 1 LDG 1984, aus dem hervorgeht, dass die Dienstbehörde zu prüfen hat, ob der Verwendung im verlangten Ausmaß (Hervorhebung vom Verwaltungsgerichtshof) wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Ist Letzteres der Fall, wird die Herabsetzung zu versagen sein, sofern der Landeslehrer an dem von ihm beantragten Ausmaß der Herabsetzung festhält. Bestätigt wird dies auch von den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl I Nr. 61/1997, 631 Beilagen 20. GP, zu der zu § 44a LDG 1984 vergleichbaren, gleichzeitig neu gefassten analogen Bestimmung des § 50a BDG 1979 (= Art I Z 18 auf Seite 71) in denen u.a. Folgendes ausgeführt wird:
"Wie bisher ist eine Herabsetzung nur zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dies bezieht sich nun nicht nur auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung."
Dass die Neufassung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung im LDG 1984 durch die Novelle BGBl I Nr. 61/1997 analog zur (gleichzeitigen) Neufassung der §§ 50a bis 50d und § 213 BDG 1979 erfolgte, hebt auch die obzitierte Regierungsvorlage (zu Art. VIII Z. 6 auf Seite 99) hervor; sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zum BDG 1979. 2.3.2. Zu prüfen bleibt, ob der spätere (im September 2000 u. a. auch von der Beschwerdeführerin unterfertigte) Beschäftigungsnachweis notwendigerweise eine Abänderung ihres Antrages vom Mai 2000 (Erhöhung des Ausmaßes der Herabsetzung der Lehrverpflichtung für den September 2000) enthielt, wovon die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausgeht (was offenbar im angefochtenen Bescheid durch die Anführung des § 44d Abs. 2 LDG 1984 zum Ausdruck gebracht werden soll, der allerdings - soweit dies hier von Interesse ist - nicht den Fall einer Änderung des Antrags des Landeslehrers bezüglich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung vor der dienstbehördlichen Bewilligung, sondern den der nachträglichen Abänderung des Ausmaßes einer bereits bewilligten Herabsetzung vor Augen hat).
Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht eindeutig. Der Beschäftigungsnachweis weist keinen ausdrücklichen Bezug zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung vom Mai 2000 auf. Seinem Inhalt nach beurkundet er das tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu erbringende Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung (im erfassten Zeitraum). Diese Bestätigung kann, muss aber nicht notwendig auch eine Willenserklärung der Beschwerdeführerin umfassen, die auf die Modifizierung ihres Antrages auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung für das Schuljahr 2000/2001 für den Monat September 2000 (Erhöhung des Ausmaßes für diesen Monat auf 3 Wochenstunden entsprechend der Zahl der tatsächlichen Stunden der Lehrverpflichtung in diesem Monat) gerichtet ist. Mangels Eindeutigkeit ist daher der wahre Wille der Beschwerdeführerin zu klären, weshalb sie die belangte Behörde insoweit zu einer Klarstellung aufzufordern gehabt hätte.
Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im angefochtenen Umfang erforderliche Klärung des wahren Willens der Beschwerdeführerin wurde jedoch im Beschwerdefall von der belangten Behörde auf Grund ihrer nicht zutreffenden Ansicht unterlassen, eine Änderung ihres Antrages auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a LDG 1984 ergäbe sich für den Monat September 2000 bereits allein und notwendig aus dem vorgelegten (u.a. von ihr unterfertigten) Beschäftigungsnachweis (weshalb auch eine Begründung nach § 58 Abs. 2 AVG unterbleiben könne). Der angefochtene Bescheid war daher nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im Umfang der Anfechtung (Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a Abs. 1 LDG 1984 für den Monat September 2000), die einen trennbaren Teil des (Gesamt)Ausspruches betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die von der Beschwerdeführerin entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am