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VwGH vom 14.12.1998, 97/17/0165

VwGH vom 14.12.1998, 97/17/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der B, vertreten durch M, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/10/00103/97, betreffend Strafhöhe in Angelegenheit einer Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkschein gesorgt zu haben, weil sich im Fahrzeug ein grüner Parkschein befunden habe, welcher durch den Windschutzscheibenrand verdeckt worden sei. Sie habe dadurch § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 74/1995, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie betreibe in Wien 7 eine Boutique und habe am einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO gestellt. Mit Entscheidung des Berufungssenates der Stadt Wien vom (zugestellt am ) sei der Antrag abgewiesen worden. Mit beiliegender "Information für Wirtschaftstreibende" habe der Magistrat der Stadt Wien verfügt, daß für die Dauer des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 StVO bei negativem Ausgang lediglich eine Buße in Höhe des Organstrafbetrages verhängt werde. Die inkriminierte Verwaltungsübertretung sei am in Wien, also vor Zustellung des Berufungsbescheides des Berufungssenates der Stadt Wien begangen worden. Sie beantrage daher der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis, soweit eine Geldstrafe von mehr als S 300,-- verhängt wurde, aufzuheben.

Die der Berufung angeschlossene Information für Wirtschaftstreibende hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Ihr Fahrzeug wurde in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein angetroffen. Daher mußte eine Beanstandung erfolgen. Sollte durch Ihr Unternehmen allerdings bei der Magistratsabteilung 46 ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 ("Parkpickerl"; Sonderregelung für Wirtschaftstreibende) gestellt worden sein, so gilt für sie bzw. Ihr Unternehmen folgendes:

Zahlen Sie vorerst diese Organstrafverfügung nicht ein. Wird das eingebrachte Ansuchen positiv erledigt, so wird von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen. Dies gilt auch für alle weiteren Organstrafverfügungen, die bis zur positiven Erledigung verhängt werden sollten.

Sollte das Ansuchen allerdings negativ ausfallen, so muß im Strafverfahren eine Buße in der Höhe dieses Organstrafbetrages verhängt werden."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen das Strafausmaß eingebrachten Berufung keine Folge. Die belangte Behörde begründete die Höhe der verhängten Geldstrafe und führte dann zu dem in Rede stehenden Schreiben aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf, daß eine im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafe nur im Ausmaß eines Organstrafbetrages bemessen werde. Der Beschwerdeführerin sei auch beizupflichten, daß das von der Magistratsabteilung 4 aufgelegte Informationsblatt für Wirtschaftstreibende zu Mißverständnissen führen könne, jedoch sei die erkennende Behörde bei der Überprüfung der Strafe an die im § 19 VStG festgelegten Kriterien gebunden. Eine Reduzierung der Strafe komme nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 67d und auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens gemäß § 19 VStG verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51e Abs. 2 erster Satz VStG kann, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, eine Verhandlung unterbleiben, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt.

Die Berufung richtete sich nur gegen die Höhe der mit S 600,-- verhängten Geldstrafe und eine mündliche Verhandlung wurde in der Berufung nicht beantragt. Die belangte Behörde konnte daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mit Recht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung nach diesen Kriterien vorzugehen und ist nicht an irgendwelche Zusagen von Behörden über die zu erwartende Strafhöhe gebunden. Bestehen jedoch auch ohne Rechtsgrundlage gegebene Zusagen der Behörde über die zu erwartende Strafhöhe für den Fall, daß die Geldstrafe nicht sofort entrichtet wird, und werden diese nicht eingehalten, dann liegt in der Nichtbeachtung dieser Zusagen bei der Strafbemessung ein schwerwiegender Vertrauensverstoß.

Im Beschwerdefall gab der Magistrat der Stadt Wien an die Wirtschaftstreibenden die Information, sollte ein Ansuchen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO negativ ausfallen, so müsse im Strafverfahren eine Buße in der Höhe dieses Organstrafbetrages verhängt werden.

Die Beschwerdeführerin hatte am den in Rede stehenden Antrag gestellt und mit Bescheid vom eine negative Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien erhalten, gegen den sie Berufung einbrachte. Die Berufung wurde mit Bescheid vom , zugestellt am , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die Verwaltungsübertretung wurde am begangen, die Möglichkeit zur Zahlung der Geldstrafe laut Organstrafverfügung endete (siehe § 50 Abs. 6 VStG) daher noch vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Eine Beschränkung der vom Magistrat zugesagten Begünstigung auf die Dauer des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens ist der Information nicht zu entnehmen. Somit sind auch Organstrafverfügungen während des Berufungsverfahrens über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, in dem es zur Änderung der negativen erstinstanzlichen Entscheidung hätte kommen können, von der Zusage erfaßt.

Die belangte Behörde hätte daher bei der Strafbemessung zugunsten der Beschwerdeführerin deren Vertrauen in die Zusage im Informationsblatt der Behörde erster Instanz als mildernd berücksichtigen müssen (vgl. die Vertrauen in korrektes Staatshandeln voraussetzenden Milderungsgründe in § 34 Abs. 1 Z. 16 und § 34 Abs. 2 StGB). Die Aufzählung der Milderungsgründe im Gesetz ist nämlich keine taxative, sondern eine demonstrative.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am