VwGH vom 19.09.1995, 95/14/0055
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/14/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde 1) der A GmbH in M und 2) des A in M, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E in M, gegen den Bescheid der FLD für OÖ vom , Zl. 1/2/6-BK/F-1994, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich USt-, KSt- und GewSt 1983 bis 1986 (A GesmbH) sowie Einkommensteuer 1983 bis 1986 (A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer in den Jahren 1988 und 1989 bei der Erstbeschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde ua die Feststellung getroffen, die Erstbeschwerdeführerin habe für die W-GmbH in Wuppertal, die Werbeveranstaltungen durchführe, den Transport bzw. die Unterbringung der Teilnehmer in H, Vorarlberg, besorgt. Der W-GmbH seien vom Fremdenverkehrsverband H 30 S bzw. 40 S pro Person und Nacht mehr in Rechnung gestellt worden, als der Gesellschaftergeschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin (Zweitbeschwerdeführer) mit dem Obmann des Fremdenverkehrsverbandes H vereinbart habe. Diese Mehrbeträge seien auf ein Sparbuch geflossen und einmal jährlich vom Zweitbeschwerdeführer behoben worden. Das Finanzamt erließ jeweils für die Jahre 1983 bis 1986 gegenüber der Erstbeschwerdeführerin Bescheide betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer und gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer Einkommensteuerbescheide. Es wertete dabei aufgrund dieser Feststellungen die Mehrbeträge einschließlich eines Sicherheitszuschlages als unversteuerte Provisionseinnahmen der Erstbeschwerdeführerin und nahm eine entsprechende verdeckte Gewinnausschüttung an den Zweitbeschwerdeführer an. Berufungen gegen die genannten Bescheide wies die belangte Behörde - mit Ausnahme der Entscheidung betreffend Kapitalertragsteuer durch den Berufungssenat als deren Organ - mit Bescheiden vom als unbegründet ab. Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0089, 0090, 0091, verwiesen, mit welchem Verwaltungsgerichtshofbeschwerden gegen die Berufungsentscheidungen als unbegründet abgewiesen wurden.
Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer die Wiederaufnahme aller oben angeführten Verfahren, wobei schriftliche Erklärungen des Alfred A und des Hubert S (vom bzw. vom ) vorgelegt wurden. Zur Begründung der Wiederaufnahme wurde ua ausgeführt, Grundlage für die Beweiswürdigung in den abgeschlossenen Verfahren seien auch die Aussagen der Zeugen Alfred A und Peter Josef K gewesen. Aus der nunmehr vorgelegten Erklärung des Alfred A gehe hervor, daß er seine am vor dem Finanzamt B abgelegte Zeugenaussage widerrufe; weiters gehe aus ihr hervor, daß Alfred A nunmehr die Verantwortung des Zweitbeschwerdeführers bestätige. Aus der vorgelegten Erklärung des Hubert S ergebe sich, daß sich Peter Josef K in seiner Zeugenaussage zu Unrecht auf Informationen des Hubert S berufen habe. Die belangte Behörde wies - mit Ausnahme der Entscheidung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer durch den Berufungssenat als deren Organ - die Anträge mit Bescheiden vom als unbegründet ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, aus den Berufungsentscheidungen vom ergebe sich, daß den Aussagen des Alfred A und des Peter Josef K für die vom Berufungssenat vorgenommene Beweiswürdigung in der Frage, ob nun die gegeständlichen Provisionen der Erstbeschwerdeführerin oder der W-GmbH zugeflossen seien, nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen worden sei und die nunmehr vorgelegten Erklärungen, insbesondere der Widerruf der Zeugenaussage, noch nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten. Zur nunmehrigen Erklärung von Alfred A, die strittigen Gelder wären Herrn W (W-GmbH) zugeflossen, wird in der Entscheidung ausgeführt, er bezeuge etwas, was er gar nicht wissen könne. Die vorgelegten Erklärungen könnten daher nicht zu einer Wiederaufnahme der Verfahren führen, weil der Berufungssenat auch nach ihrer Kenntnis von der Richtigkeit der im abgeschlossenen Verfahren vorgenommenen Beweiswürdigung überzeugt sei. Die gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit Beschluß vom infolge verspäteter Einbringung zurück.
Mit Eingabe vom stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren, und zwar betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983 bis 1986 (Erstbeschwerdeführerin) und Einkommensteuer 1983 bis 1986 (Zweitbeschwerdeführer). Zur Begründung der Anträge wird vorgebracht, es sei nunmehr ein weiteres Beweismittel weggefallen: Im Zuge des beim Landesgericht R anhängigen Finanzstrafverfahrens gegen den Zweitbeschwerdeführer sei Peter Josef K im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht N in Deutschland vernommen worden und habe dabei seine seinerzeit vor dem Finanzamt getätigten Aussagen zur Gänze widerrufen. Die Ablichtung des Vernehmungsprotokolls vom wurde zugleich vorgelegt. In diesem ist die Aussage des Peter Josef K festgehalten, daß seine "Aussage bei dem Finanzbeamten nicht richtig war".
Mit Eingabe vom brachten die Beschwerdeführer unter Erneuerung des Wiederaufnahmeantrages vor, nunmehr sei ein weiteres Beweismittel zugänglich geworden:
Auch Alfred A sei im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landesgericht R als Zeuge vernommen worden. Dabei habe er die in seiner schriftlichen Erklärung vom niedergelegte Aussage vollinhaltlich aufrecht erhalten und damit seine seinerzeitige Aussage vom widerrufen. Des weiteren wurde mit dieser Eingabe ein Straferkenntnis des Hauptzollamtes L vom vorgelegt und vorgebracht, es sei bei diesem Hauptzollamt ein Strafverfahren u.a. wegen Schmuggels gegen den Zweitbeschwerdeführer eingeleitet gewesen, weil er von Alfred A und einem weiteren Zeugen belastet worden sei; in diesem Strafverfahren habe Alfred A nunmehr ebenfalls seine seinerzeitige Aussage widerrufen und die Gründe für die unrichtige Aussage dargelegt, weshalb das Hauptzollamt L das Strafverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorwurfes unter Hinweis auf die falschen Aussagen der Zeugen eingestellt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte aus, daß die Zeugen Peter Josef K und Alfred A im abgeschlossenen Verfahren schon deshalb keine "Hauptbelastungszeugen" gewesen seien, weil sie zur Verantwortung der Beschwerdeführer, die strittigen Geldbeträge seien an die W-GmbH (bzw deren Bedienstete) weitergegeben worden, weswegen die entsprechenden Umsätze und Erträge nicht der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen seien, keine Angaben gemacht hätten. Die Zeugen hätten seinerzeit nur den unbestrittenen Sachverhalt zu Protokoll gegeben. Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes der Aussage von Peter Josef K führte die belangte Behörde aus, daß die nunmehr vorgelegte Zeugenaussage zu dieser entscheidungswesentlichen Frage der behaupteten Weitergabe der Provisionen an die W-GmbH keine Angaben mache und daher nicht geeignet sei, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes der Aussage von Alfred A verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom . In der gerichtlichen Zeugenaussage - der Antrag enthalte im übrigen keine Angaben darüber, wann die Beschwerdeführer von dieser Kenntnis erlangt hätten, was die belangte Behörde zur Zurückweisung berechtigte - verweise Alfred A auf seine dem ersten Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegende Aussage; in der Entscheidung über jenen Wiederaufnahmeantrag werde ausgeführt, daß diese Aussage keine anders lautende Sachentscheidung herbeiführen könne. Zu dem als neues Beweismittel vorgelegten Straferkenntnis des Hauptzollamtes L führte die belangte Behörde aus, die in dem Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachte Änderung der Zeugenaussage von Alfred A vermöge zwar grundsätzlich die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Zweifel zu ziehen, es sei aber bereits im abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt worden, daß Alfred A nur über eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit verfüge.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 303 Abs. 1 BAO lautet:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein
Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig
ist und
a) der Bescheid durch ... falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt ... worden ist,
oder
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b) | Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder | |||||||||
c)... | ||||||||||
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. |
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Zeuge Peter Josef K, auf dessen Aussage sich die belangte Behörde im abgeschlossenen Verfahren zum Teil gestützt habe, habe seine Aussage im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landesgericht R widerrufen. Hierauf stütze sich der Wiederaufnahmeantrag vom . Auch der Zeuge Alfred A habe seine im abgeschlossenen Verfahren getätigte Aussage widerrufen, und zwar zunächst mit der Erklärung vom , aufgrund welcher ein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei, den die belangte Behörde abgewiesen habe. Alfred A habe jedoch die in der Erklärung vom enthaltenen Angaben im Verfahren vor dem Landesgericht R als unter Wahrheitspflicht stehender Zeuge wiederholt und vollinhaltlich bestätigt. Auf diese Aussage und auf die Entscheidung des Hautpzollamtes L stütze sich der Wiederaufnahmeantrag vom . Die in den Wiederaufnahmeanträgen angeführten, neu hervorgekommenen Beweismittel müßten zu einer im Spruch anders lautenden Entscheidung führen. Es treffe nicht zu, daß die Aussagen der Zeugen Alfred A und Peter Josef K bei der Beweiswürdigung im abgeschlossenen Verfahren keine Bedeutung gehabt hätten; die nunmehrigen Aussagen enthielten neben dem Widerruf der seinerzeitigen Aussage auch positive Ausführungen (betreffend die Zurechnung an Herrn W bzw. die W-GmbH), die für sich alleine eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. In der Beschwerde wird sodann ausschließlich hinsichtlich der Aussage von Alfred A dargelegt, in welcher Weise seine Aussage im abgeschlossenen Verfahren von Bedeutung gewesen wäre und die nunmehrige Aussage beweisen würden, daß die strittigen Gelder der W-GmbH (oder Herrn W) zuzurechnen seien.
1.) Aussage von Peter Josef K
Bereits im Erkenntnis vom , 91/14/0089, 0090, 0091, hat der Verwaltungsgerichtshof dargestellt, daß die belangte Behörde Peter Josef K schon deshalb nicht - wie seinerzeit von den Beschwerdeführern behauptet - als "Hauptbelastungszeugen" herangezogen habe, weil sie hiezu gar keine Möglichkeit gehabt hätte, da der Zeuge zur Nichtweitergabe der strittigen Beträge (an die W-GmbH oder deren Inhaber oder Bedienstete), wie sie die belangte Behörde entgegen der Verantwortung der Beschwerdeführer als erwiesen angenommen habe, keine Angaben gemacht habe. Die belangte Behörde habe ihre Beweiswürdigung darauf gestützt, daß die Darstellung der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, weil die behaupteten Modalitäten der Geldübergabe unüblich und mit den Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes in keiner Weise in Einklang zu bringen seien. In den vorliegenden Beschwerden wird in keiner Weise aufgezeigt, in welcher Weise die Aussage von Peter Josef K für die Beweiswürdigung der belangten Behörde in den die Verfahren abschließenden Bescheiden von Bedeutung gewesen sei.
Die Zeugenaussage vom , auf die sich der Wiederaufnahmeantrag stützt, enthält zwar die Aussage, daß die seinerzeitige Aussage "bei dem Finanzbeamten" nicht richtig gewesen sei, entgegen der allgemein gehaltenen Behauptung in der Beschwerde aber in keiner Weise Angaben zu der Frage, wem die strittigen Beträge zugeflossen seien. Da der seinerzeitigen Aussage von Peter Josef K keine Wesentlichkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zukam, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, daß ihr Widerruf nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid zu führen vermöge, sodaß der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren - gleichgültig, ob ihn die Beschwerdeführer auf lit. a oder lit. b des § 303 Abs. 1 BAO gestützt wissen wollen - abgewiesen werden müsse.
2.) Aussage von Alfred A
Die dem Wiederaufnahmeantrag vom zugrundegelegte gerichtliche Zeugenaussage stammt vom . Der Wiederaufnahmeantrag enthält keinerlei Angaben darüber, wann die Beschwerdeführer von dieser Aussage Kenntnis erlangt haben. Da dem Antrag somit - wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wird - nicht zu entnehmen ist, ob er innerhalb der Frist des § 303 Abs. 2 BAO gestellt worden ist, wäre er von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen (vgl. etwa hg. Erkenntnis vom , 92/15/0017). Die Beschwerdeführer wurden aber nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde den Antrag, über den zu entscheiden in ihre Zuständigkeit fiel, nicht zurück-, sondern abwies (vgl. sinngemäß Stoll, BAO-Kommentar, 2682).
3.) Entscheidung des Hauptzollamtes
Die Beschwerde enthält keine konkreten Ausführungen darüber, aus welchem Grund diese Entscheidung einen Wiederaufnahmegrund darstellen sollte. Es sei aber darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung des Hauptzollamtes L nach den die Verfahren abschließenden Bescheiden ergangen (entstanden) und daher nicht neu hervorgekommen ist. Sie kann daher keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO bilden (vgl. hg. Erkenntnis vom , 92/13/0076).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.