VwGH vom 06.10.1994, 92/16/0168
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vositzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der Gemeinde S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 337/1-9/Mü-1992, betreffend Straßenverkehrsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Linz für einen im Bauhof der Beschwerdeführerin verwendeten LKW mit einer höchstzulässigen Nutzlast von 5.300 kg für die Monate Jänner 1989 bis März 1992 Straßenverkehrsbeitrag mit insgesamt S 35.100,-- fest. In der Begründung wird auf Feststellungen der Betriebsprüfung verwiesen; woraus hervorgehe, daß mit dem gegenständlichen Fahrzeug laut Fahrtenbüchern der Gemeinde jeden Monat beitragspflichtige Fahrten durchgeführt worden seien.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung begehrt die Beschwerdeführerin eine Kürzung um 90 %, weil mindestens dieser Anteil der Beförderungen gemäß § 2 Z. 7 Straßenverkehrsbeitragsgesetz (in der zuletzt mit
BGBl. Nr. 409/1988 geltenden Fassung; im folgenden: StVBG) befreit sei. Nach dem Überwiegenheitsprinzip sei sogar eine vollständige Befreiung gegeben.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen sei eine Monatsbesteuerung mit einem Fixbetrag vorgesehen. Damit würden sämtliche Güterbeförderungen in einem Kalendermonat erfaßt; schon eine im Kalendermonat durchgeführte Güterbeförderung hätte die Beitragspflicht zur Folge. Die Berufungswerberin habe nicht vorgebracht, daß allenfalls für einzelne Monate ausschließlich beitragsfreie Beförderungen durchgeführt worden wären, weshalb diesbezüglich keine weiteren Erhebungen erforderlich gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Offenkundig erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch beschwert, daß der pauschale Straßenverkehrsbeitrag nicht entsprechend den beitragsfreien Beförderungen gekürzt wird.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten
und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 StVBG unterliegt dem Straßenverkehrsbeitrag die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit inländischem oder ausländischem Kennzeichen. Gemäß § 2 Z. 7 sind Beförderungen beitragsfrei im Rahmen der Feuerwehr, der Müll- oder Fekalienabfuhr, der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder des Aufbringens von Streugut auf Straßen sowie Beförderungen von Alt- und Abfallstoffen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 StVBG beträgt der Beitragssatz für jeden angefangenen Kalendermonat pro Tonne höchster zulässiger Nutzlast bei allen Fahrzeugen (außer Anhänger) mit inländischem Kennzeichen S 150,--, wenn die höchste zulässige Nutzlast nicht mehr als 8 t beträgt; Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden.
Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVBG für Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Beförderung durchgeführt wird.
Damit erfolgt die Bemessung bei inländischen Fahrzeugen allein aufgrund der höchsten zulässigen Nutzlast; eine Berücksichtigung des Beförderungsumfanges bzw. von Wegstrecken, (wie gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. bei ausländischen Fahrzeugen) erfolgt nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0113, ausgesprochen, daß die Bemessung auf Grundlage der höchsten zulässigen Nutzlast und in Form einer sämtliche Güterbeförderungen in einem Kalendermonat erfassenden Fixbesteuerung eine Pauschalierung der Abgabe bedeute, die dazu diene, die Ermittlung der mit einem bestimmten Fahrzeug tatsächlich erbrachten Beförderungsleistungen zu vermeiden. Bei dieser Rechtslage sei kein Raum für die Berücksichtigung des tatsächlichen Ladegewichtes oder eines durch Beachtung straßenpolizeilicher Vorschriften allenfalls eingeschränkten Transportvolumens.
Daran anknüpfend kann auch dem Umstand keine Bedeutung zukommen, daß in einem Kalendermonat auch oder sogar überwiegend beitragsbefreite Beförderungen durchgeführt wurden. Es kann keinen Unterschied machen, ob in einem Kalendermonat überhaupt nur eine einzige, nicht beitragsbefreite Beförderung durchgeführt wurde oder ob daneben eine Vielzahl befreiter Beförderungen erfolgte; bereits eine einzige, nicht befreite Beförderung löst die Steuerpflicht aus. Für die Anwendung eines von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten "Überwiegensprinzips" bietet die vom Gesetz angeordnete Pauschalierung keinen Raum.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , VfSlg. 11775, die Heranziehung der höchsten zulässigen Nutzlast der Lastkraftfahrzeuge als taugliches Kriterium für die Anknüpfung bei der Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages anerkannt. Es handle sich dabei um ein leicht zu handhabendes Kriterium, dessen Heranziehung der Verwaltungsökonomie diene, sodaß die damit gegebene pauschalierende Regelung dem Gleichheitsgebot nicht widerspreche. Das Gleichheitsprinzip verbietet es ja nicht, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie sachliche begründbar sind (VfSlg. 5022).
Aber auch die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Durch die Einsichtnahme in die Fahrtenbücher ist die Finanzbehörde ihrer aus § 115 Abs. 1 BAO resultierenden Pflicht zur amtswägigen Sachverhaltsermittlung hinreichend nachgekommen. Die Begründungen der erstinstanzlichen Bescheide beziehen sich auf die Feststellung der Betriebsprüfung; da die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Berufung selbst auf das Ergebnis der Betriebsprüfung verweist, muß davon ausgegangen werden, daß ihr dieses Ergebnis - eine nicht befreite Beförderung pro Monat - bekannt war. Wenn sie es damals unterließ, gegenteilige Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, bestand für die Berufungsbehörde kein Anlaß, diese Tatsachenfeststellungen einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.