zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 22.06.1998, 97/17/0160

VwGH vom 22.06.1998, 97/17/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. J, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-011923/1-1997/PE/Vi, betreffend Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Grieskirchen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 19 ff Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, für einen näher bezeichneten "Bauplatz bzw. das zu bebauende Grundstück" den Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von S 29.534,40 vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, der Abgabentatbestand sei nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 mit dem Bauplatzbewilligungsbescheid im Jahre 1986 verwirklicht worden, sodaß bereits Verjährung eingetreten sei. Ein Abgabenanspruch nach den Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 sei nicht entstanden.

Die belangte Behörde gab der gegen den die Berufung abweisenden Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde erhobenen Vorstellung keine Folge. Dies mit der Begründung, die Arbeiten zur Staubfreimachung der Straße seien Ende 1995 abgeschlossen worden. Es sei daher der Abgabentatbestand des § 19 der am in Kraft getretenen Oberösterreichischen Bauordnung 1994 mit der Fertigstellung der Arbeiten verwirklicht worden. Die Abgabenbehörde hätte sich mit Recht auf diesen Tatbestand gestützt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "Abgaben nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zahlen zu müssen", verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift keinen Kostenersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, lautet wie folgt:

"(1) Wurde von der Gemeinde eine öffentliche

Verkehrsfläche (§ 8 Abs. 2 OÖ. Straßengesetz 1991) errichtet, hat sie anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch diese öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, dem Bauwerber mit Bescheid einen Beitrag zu den ihr erwachsenden Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

...

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche, durch die

ein Gebäude aufgeschlossen wird, von der Gemeinde erst nach Erteilung der Baubewilligung errichtet, ist der Beitrag anläßlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Abs. 1 und 2 sowie § 20 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Beitrag erst nach der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorgeschrieben werden kann."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß dem Beschwerdeführer im Jahre 1988 eine Baubewilligung erteilt wurde. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht in Abrede gestellt, daß die Fertigstellung der Straße erst im Jahre 1995 nach Inkrafttreten der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 erfolgte. Mit der Fertigstellung der Straße war die öffentliche Verkehrsfläche errichtet und in diesem Zeitpunkt wurde der im § 19 Abs. 3 Oberösterreichische Bauordnung 1994 normierte Abgabentatbestand verwirklicht.

Gemäß § 58 Abs. 6 Oberösterreichische Bauordnung 1994 ist der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20) nicht vorzuschreiben, wenn bereits nach den bisherigen Bestimmungen ein Beitrag geleistet wurde. Wurde nach den bisher geltenden §§ 20 und 21 bereits ein ermäßigter Beitrag geleistet, ist dieser Beitrag anzurechnen.

Ist der Tatbestand nach § 19 Oberösterreichische Bauordnung 1994 verwirklicht, dann ist die entstandene Abgabenschuld dann nicht vorzuschreiben, wenn bereits nach den bisherigen Bestimmungen ein Beitrag geleistet wurde.

Eine solche Leistung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Daraus folgt, daß die Abgabenbehörde die gemäß § 19 Oberösterreichische Bauordnung 1994 entstandene Abgabenschuld zu Recht vorgeschrieben hat. Gegen die Abgabenhöhe wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht.

Bei dieser Rechtslage kann es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben, ob und wann ein Abgabentatbestand nach den Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 verwirklicht wurde und ob ein solcher allenfalls auch schon verjährt gewesen wäre (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 1268/95 ua.). Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, nicht die Fertigstellung, sondern schon der "Beschluß des Gemeinderates" sei für die "Errichtung" der öffentlichen Verkehrsfläche und damit für das Entstehen des Abgabenanspruches entscheidend, die Rechtslage.

Für eine solche Auffassung bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. § 19 Abs. 3 Oberösterreichische Bauordnung 1994 setzt jedenfalls die Fertigstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Verwirklichung dieses Tatbestandes voraus und diese ist - wie dargestellt - im Beschwerdefall erst im Jahre 1995 erfolgt. Nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oberösterreichische Bauordnung 1994 kann der Beitrag erst nach der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorgeschrieben werden. Die faktische Errichtung allein reicht daher zur Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht aus. Die Zulässigkeit der Abgabenvorschreibung ist auch davon abhängig, daß der Gemeinderat einen Beschluß über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche gefaßt hat (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0326). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Gemeinderatsbeschluß sei vor Inkrafttreten der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 am gefaßt worden, dann vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzuzeigen, weil es zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 3 Oberösterreichische Bauordnung 1994 jedenfalls auch der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche bedurfte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.