VwGH vom 24.06.1997, 97/17/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des
H in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - M 22/96, betreffend
1. Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und
2. Zurückweisung einer Berufung, jeweils i.A. Transportgebühren nach dem Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Erstbehörde) vom wurde dem Beschwerdeführer für eine am erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes gemäß den §§ 5 und 6 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1965, im Zusammenhalt mit der hiezu ergangenen Gebührenordnung und mit § 157 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, aufgetragen, eine Gebühr von insgesamt S 3.289,-- binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
Nach den Ausführungen im vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wurde dieses Schriftstück nach einem vergeblichen Zustellversuch durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Die Abholfrist habe am (richtig: 1995, vgl. die Begründung zu II im angefochtenen Bescheid) begonnen; das Schriftstück sei während der Abholfrist nicht behoben worden.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen mit der Begründung, daß er durch "Dispositionsängste" unverschuldet und unabwendbar gehindert gewesen sei, seine Interessen ordnungsgemäß zu wahren. Er berief sich insoweit auf ein Gutachten, in dem ihm ein depressives Verhalten attestiert werde, das jedoch nur periodisch auftrete.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom wies diese den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestützt auf die Zuständigkeit gemäß § 242 Abs. 1 WAO ab.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde änderte diese gemäß § 224 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, diesen Bescheid dahin ab, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 240 Abs. 3 WAO (mangels Angabe des Zeitpunktes, zu welchem die hindernden Umstände aufgehört haben) zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I). In der Folge (Spruchpunkt II) wies die belangte Behörde die gegen den oben erwähnten Bescheid vom zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Berufung gemäß § 213 WAO (im Hinblick auf den urkundlichen Nachweis der Zustellung durch Hinterlegung) als verspätet zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Mit seinen Beschwerdepunkten Entziehung des gesetzlichen Richters, Verstoß gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums und Verletzung der Grundsätze des Art. 18 Abs. 1 B-VG verfehlt der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 133 Z. 1, Art. 144 Abs. 1 B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
Die "Beschwerdepunkte" Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften und Unzuständigkeit der belangten Behörde bezeichnen selbst zwar nicht das Recht, in dem sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet (Beschwerdepunkt, vgl. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), jedoch läßt sich den folgenden Ausführungen entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer in dem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf Bewilligung der Wiedereinsetzung und Sachentscheidung verletzt erachtet.
Der Beschwerdeführer begründet dies vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich damit, die Heranziehung der WAO durch die belangte Behörde sei verfehlt und deren Zuständigkeit nicht gegeben, weil § 6 Abs. 5 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes nur davon spreche, daß auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren die Wiener Abgabenordnung Anwendung finde. Im Beschwerdefall liege aber weder eine Bemessung noch eine Einhebung oder Eintreibung vor, es sei vielmehr eine Berufung als verspätet zurückgewiesen und einem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge gegeben worden. Da somit die WAO zu Unrecht herangezogen worden sei, sei auch die belangte Behörde (Abgabenberufungskommission) nicht zuständig gewesen.
Es trifft zu, daß § 6 Abs. 5 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 47/1983 anordnet, daß auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, Anwendung findet.
Mit dem Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Gebühr von (insgesamt) S 3.289,-- zu entrichten. Der Beschwerdeführer geht im Zusammenhang mit seinen Beschwerdeausführungen offenbar selbst davon aus, daß es sich dabei um eine Sache der "Bemessung" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung handelt.
Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht ist die durch § 6 Abs. 5 leg. cit. ausgesprochene Anwendung der WAO so zu verstehen, daß damit alle Verfahrensschritte gemeint sind, die mit den genannten Verwaltungshandlungen im Zusammenhang stehen. Dieses Verständnis des Gesetzes macht die Regelung - entgegen der völlig unbegründet gebliebenen Meinung des Beschwerdeführers - nicht "sinnlos". Vielmehr entspricht die Regelung dem Grundsatz, daß verfahrensrechtliche Bescheide den Verfahrensregeln (einschließlich des Instanzenzuges) unterliegen, die für jenes Verfahren gelten, mit dem sie in Zusammenhang stehen (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995), Rz 513), hier also mit der Bemessung und Einhebung der Gebühren.
Die Verweisung auf die WAO für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren nach diesem Gesetz umfaßt daher auch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Fristen, jeweils einschließlich des Instanzenzuges an die Abgabenberufungskommission, in derartigen Gebührenbemessungsangelegenheiten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es wird weiters darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.