VwGH vom 14.12.1998, 97/17/0143
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Fegerl, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 13/208 bis 211-7/1996, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit vier Erkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, in jeweils genau bezeichneten Zeiträumen ihr Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Innsbruck geparkt und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 44/1994 i.d.g.F. i.V.m. den §§ 1, 3 und 5 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom i.d.g.F.) begangen zu haben. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 18 Stunden) verhängt.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten, zu den genannten Tatzeitpunkten an den besagten Tatorten tatsächlich ihr Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt zu haben, ohne durch die Verwendung eines Parkscheines der Stadtgemeinde Innsbruck die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben. Es bestehe daher kein Zweifel, daß die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu vertreten habe. Die Beschwerdeführerin könne sich nunmehr auch nicht damit rechtfertigen, sie habe bewußt keinen Parkschein gelöst, weil durch verschiedene Maßnahmen der Stadt das Parken in ihrer Zone nicht möglich gewesen wäre und sie sohin auf eine andere Zone ausweichen habe müssen und sie sich gezwungen gesehen habe, außerhalb der Zone 3, für die sie eine Parkbewilligung besitze, zu parken. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, daß die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 43 Abs. 2a StVO und die darauf beruhende Ausgabe einer Parkbewilligung keinen Anspruch auf einen individuellen Parkplatz begründe. Die Beschwerdeführerin irre auch darin, daß sie mit der Stadtgemeinde Innsbruck einen privatrechtlichen Vertrag hinsichtlich des Abstellens ihres PKW geschlossen habe, vielmehr habe sie durch den erteilten Bescheid eine öffentlichrechtliche Befugnis erhalten, innerhalb der Zone 3 ihr Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmung der Strafgelder. Auch wenn in der Zone 3 zu wenig Parkplätze vorhanden gewesen seien, sei sie im Rahmen der Selbsthilfe nicht berechtigt gewesen, in einer anderen Zone ihr Fahrzeug ohne Parkgebühr abzustellen. Sie könne sich diesbezüglich jedenfalls nicht auf eine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG berufen. Zudem habe das Straßen- und Verkehrsamt der Stadtgemeinde Innsbruck mit Schreiben vom zusammenfassend darauf hingewiesen, daß im gesamten Verlauf des Jahres 1995 trotz diverser Baustellen in der Parkzone 3 insgesamt mehr Abstellplätze zur Verfügung gestanden seien, als zum Zeitpunkt der Ausstellung ihrer Parkkarte. Die Einvernahme der angebotenen Zeugen und zwar des Altbürgermeisters und des gegenwärtigen Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck sei im Hinblick auf den geklärten entscheidungswesentlichen Sachverhalt und die von der belangten Behörde zu lösenden Rechtsfragen entbehrlich, sodaß diese Beweise nicht aufgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sohin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sei nicht unerheblich, weil durch die übertretenen Gebotsnormen eine geordnete Parkraumbewirtschaftung gewährleistet werden sollte. Als Verschuldensgrad sei Vorsatz anzunehmen, mildernd sei nichts, erschwerend seien mehrere einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht, sie sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodaß von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe seien die Strafen schuld- und tatangemessen und entsprächen den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin. Deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen sei notwendig, insbesondere um die Beschwerdeführerin künftighin von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, ohne Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe außerhalb der Zone, für die ihr eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, geparkt zu haben. Sie behauptet aber, aus den §§ 1, 3 und 5 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung ergebe sich nichts hinsichtlich der Zoneneinteilung. Außerdem mangle es an der ordnungsgemäßen Kundmachung.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung), Gemeinderatsbeschluß vom , i.d.F. der Verordnung vom , erhebt die Landeshauptstadt Innsbruck für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage A bezeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 522/1993) während der dort jeweils verordneten Kurzparkzeiten eine Abgabe (Kurzparkzonenabgabe).
In der Anlage A sind die jeweiligen Straßen und Bereiche der einzelnen Zonen näher angeführt.
Im Erkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck wurde festgestellt, daß die Kundmachung der maßgebenden Verordnung gesetzmäßig erfolgt sei. Dagegen wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nichts vorgebracht. Die Kundmachung der Zoneneinteilung erfolgte mit der Kundmachung der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung. Nach den von der Stadt Innsbruck übermittelten Verwaltungsakten bestehen keine Bedenken gegen eine gesetzmäßige Kundmachung dieser Verordnung.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Parkplätze seien einseitig verringert worden, Statistiken seien nicht auffindbar, Zeugeneinvernahmen seien nicht vorgenommen worden, in der Zone hätten sich Baustellen befunden und es seien bewußt falsche Anwohnerkarten ausgestellt worden, wendet sie sich in Wahrheit gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Magistrates der Stadt Innsbruck vom , mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 auf Antrag die Bewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in der Kurzparkzone 03 für ihr Fahrzeug erteilt wurde. Dieser rechtskräftige Bescheid ist im Beschwerdefall nicht angefochten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände gehen aber bei der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides ins Leere, weil die Beschwerdeführerin unbestritten für die Tatorte keine Bewilligung zum abgabenfreien Parken hatte und ohne einer solchen Ausnahmebewilligung kein abgabenfreies Parken zulässig war.
Das Beschwerdevorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches somit nicht auf.
Bei der Strafbemessung ging die Behörde erster Instanz auf Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der Tatsache, daß sie Halterin des im Spruch genannten Fahrzeuges sei, von einem zumindest durchschnittlichen Einkommen aus. Dagegen wurde in der Berufung nichts Konkretes, sondern allgemein vorgebracht, die Behörde habe sie nicht zu diesen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gefragt und es habe sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt. Auch in der Beschwerde rügt sie nur, daß sie nicht aufgefordert worden sei, zu ihrem Einkommen Angaben zu machen, und die Behörde nicht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen hätte ausgehen dürfen, bringt aber nichts Konkretes gegen die Annahme der durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren wiederholt Gelegenheit, gegen die im Erkenntnis der ersten Instanz auf Grund ihrer Tätigkeit angenommenen durchschnittlichen Einkommensverhältnisse ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Dies ist nicht geschehen, sodaß mit Recht im angefochtenen Bescheid bei der Strafbemessung an dieser Annahme festgehalten wurde.
Die Verhängung der Strafen aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um die Beschwerdeführerin künftighin von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, kann nicht deswegen als rechtswidrig erkannt werden, weil die Beschwerdeführerin mit - noch vor der Entscheidung der belangten Behörde aber nach der Entscheidung der ersten Instanz - auf Grund einer Berechtigung nach § 29b StVO gebührenfrei parken kann. Auch bei Wegfall dieses einen spezialpräventiven Grundes kann die Höhe der verhängten Geldstrafen nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am