VwGH vom 18.11.1993, 92/16/0155
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , GZ 300.820/2-I 7/91, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich übereinstimmend, daß der Beschwerdeführer am beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien die Anträge gestellt hat, den Richter des Oberlandesgerichtes Wien Dr. P. wegen Vorliegens von Befangenheit, Ablehnungs- und Ausschließungsgründen abzulehnen, die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom ,
Jv 17.961-33a/89, sowie vom ,
Jv 50.610-33a/90, für nichtig zu erklären und aufzuheben sowie auf Zuspruch und Ersatz aller Kosten und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (siehe die Hinweise in der Beschwerde unter Punkt **1.c6) ; 1.1.a3) ; **1.2.a1) ).
Dem angefochtenen Bescheid ist weiters zu entnehmen, daß der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien diesen Antrag mit Bescheid vom , Jv 50.610-33-a/90, die Anträge vom zurückgewiesen hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den zuletzt genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien keine Folge und wies die Anträge auf Ablehnung des Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. F. und des Richters Dr. P. wegen Befangenheit sowie wegen Vorliegens von Ablehnungs- und Ausschließungsgründen sowie das Begehren auf Kostenersatz- und -zuspruch zurück; weiters wurde ausgesprochen, daß eine amtswegige Aufhebung des vor der belangten Behörde bekämpften Bescheides nicht in Aussicht genommen werde.
Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung antragsgemäß abgetretene Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Rechten, insbesondere im Recht auf Gebühren- und Abgabenfreiheit, verletzt erachtet. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründet Punkt 1 des angefochtenen Bescheides im wesentlichen damit, daß für ein "Wiederaufrollen" rechtskräftig abgeschlossener Verfahren, und zwar sowohl hinsichtlich des Gebührenanspruches als auch hinsichtlich des Nachlasses, durch nachträgliche Ablehnung von Organwaltern keine Rechtsgrundlage bestehe; dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes fehle es an der Kompetenz, eigene Entscheidungen nachträglich für nichtig zu erklären.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, diese Begründung sei "aktenwidrig und gesetzlos". Dem Beschwerdevorbringen ist aber nicht zu entnehmen, worin die "Aktenwidrigkeit und Gesetzlosigkeit" besteht.
Für das in den §§ 6, 7 und 14 GEG 1962 nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren sind weder die Bestimmungen des AVG noch die der BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens (hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0107 m. w.N.). Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört etwa die Möglichkeit des Ausschlusses befangener Organe (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rz 59) sowie auch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0067). Daß das Gebührenvorschreibungsverfahren und das Nachlaßverfahren nicht rechtskräftig beendet worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Abgesehen von der Unanwendbarkeit des § 68 (4) AVG sei der Beschwerdeführer auf Abs. 7 dieser Bestimmung verwiesen, wonach niemandem ein Anspruch auf die Anwendung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, daß keine Anhaltspunkte vorliegen, die abgelehnten Organwalter hätten bei Fällung ihrer Entscheidungen nicht objektiv gehandelt oder hätten sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Auch die Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen, auf welches Verhalten der abgelehnten Personen der Ablehnungsantrag gestützt wird. Keinesfalls sieht das Verfahren nach dem GEG einen Kostenzuspruch oder Kostenersatz vor. Den Beschwerdeausführungen ist schließlich auch nicht zu entnehmen, warum die belangte Behörde zur Erledigung der im angefochtenen Bescheid abgehandelten Anträge unzuständig gewesen sein soll. Da sich somit die Beschwerdeausführungen insgesamt als erfolglos erwiesen, war die Beschwerde gemäß §§ 35 Abs. 1, 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.