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VwGH vom 20.12.1999, 97/17/0141

VwGH vom 20.12.1999, 97/17/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8175/1-1997, betreffend einen Devolutionsantrag i.A. Kanalgebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden dem Beschwerdeführer Kanalgebühren in der Höhe von S 526.350,-- (für 1994) vorgeschrieben. In einem Schreiben des Sohnes des Beschwerdeführers vom an die mitbeteiligte Gemeinde auf Briefpapier des vom Beschwerdeführer geführten Gasthofes wurden in der Mehrzahl ("wir") einige Punkte "festgehalten" (Art der Abrechnung der Kanalgebühr nach Installation einer Messanlage, Erforderlichkeit eines eigenen Anschlusses für die "Milchkammer"). Es wird in dem Schreiben ersucht, den Standpunkt der Gemeinde mitzuteilen. In weiterer Folge wollte der Beschwerdeführer dieses Schreiben als eine ihm zuzurechnende Berufung gegen den Bescheid vom gewertet wissen (diesbezüglich wurde ein Schriftverkehr geführt, im Zuge dessen mit Schreiben vom der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mitteilte, dass das oben genannte Schreiben vom 4. November als Berufung des Beschwerdeführers zu werten sei). Da aber keine Berufungsentscheidung erging, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde. Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand diesen Devolutionsantrag ab, da der Bescheid des Bürgermeisters vom bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das Schreiben vom keine Berufung im Sinne des § 196 Tiroler Landesabgabenordnung dargestellt habe. Es enthalte nicht nur nicht die Formalvoraussetzungen einer Berufung, sondern es sei auch inhaltlich nicht im Ansatz erkennbar, dass die Vorschreibung vom bekämpft werde. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 206 Tiroler Landesabgabenordnung sei somit nicht entstanden. Das Schreiben habe daher lediglich Informationscharakter gehabt und der Devolutionsantrag sei sohin zu Recht zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Bescheid vom wurden dem Beschwerdeführer Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben; der Bescheid ist demnach ein Abgabenbescheid, der in einem Verfahren nach der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/1994, ergangen ist.

Gemäß § 234 Tiroler Landesabgabenordnung geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn ein Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens zugestellt wird. Ein Devolutionsantrag von der Behörde zweiter Instanz an eine übergeordnete Behörde ist in der Tiroler Landesabgabenordnung nicht vorgesehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Regelung des § 311 Abs. 2 BAO ausgesprochen hat, kommt ein Devolutionsantrag bei Säumnis der Behörde zweiter Instanz nicht in Betracht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/13/0058). Dies gilt auch für das Verfahren nach der Tiroler Landesabgabenordnung.

Der Devolutionsantrag vom machte Säumigkeit in der Erledigung der angeblichen Berufung des Beschwerdeführers und somit Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde (Behörde zweiter Instanz) geltend (ein Rechtsanspruch auf Erledigung einer Berufung durch Berufungsvorentscheidung der Behörde erster Instanz besteht nämlich nicht; Stoll, BAO Kommentar, Band 3, 2709f.).

Der Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand wäre daher schon im Hinblick auf das Fehlen einer Grundlage für einen Devolutionsantrag bei Säumnis der Behörde zweiter Instanz in der Tiroler Landesabgabenordnung zurückzuweisen gewesen. Seine Zurückweisung durch den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde entsprach daher jedenfalls dem Gesetz. Auf die Frage, inwieweit das Schreiben vom als Berufung überhaupt und überdies als solche des Beschwerdeführers gewertet werden konnte, wäre bei dieser Rechtslage nicht mehr einzugehen gewesen. Es ist aber hinzuzufügen, dass dem Gemeindevorstand und der belangte Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie das Schreiben, das bloß Feststellungen enthielt, ohne sich in irgendeiner Weise auf einen Bescheid zu beziehen, nicht als Berufung gewertet haben, die die Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 206 Tiroler Landesabgabenordnung ausgelöst hat.

Die Beschwerde ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am