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VwGH vom 04.07.2001, 97/17/0128

VwGH vom 04.07.2001, 97/17/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. der H S in P (Bundesrepublik Deutschland) und 2. des F W in Wien, beide vertreten durch Dr. Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 1344-14e/97, betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: D K, CH- 8056 Zürich, Schweiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.950,-

- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. In der zur Zl. 4 b E Vr 7726/96, Hv 7531/96, vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien geführten Privatanklagesache gegen die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführenden Parteien wurde der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte für die am Montag, dem um 10.00 Uhr angesetzte Hauptverhandlung als Zeuge geladen. Der Mitbeteiligte kam dieser Zeugenladung nach und befand sich entsprechend einem handschriftlichen Vermerk auf der Ladung von 10.00 Uhr bis 10.45 Uhr im Gerichtsgebäude; unstrittig ist, dass die Richterin - wie sich weiters aus dem erwähnten Vermerk ergibt -

die Benützung eines Flugzeuges als Verkehrsmittel für gerechtfertigt und zulässig ansah.

1.2. In einem Amtsvermerk vom hielt der "Anweisende Beamte" fest, dass es sich bei dem geltend gemachten Flugpreis von 488,50 sfr laut telefonischer Auskunft von Austria Airlines-Swiss Air um einen verbilligten Wochenendpreis handle, bei welchem zwischen An- und Abflug drei Nächte liegen müssten. Der reguläre Flugpreis Zürich-Wien-Zürich betrage 1.237,50 sfr in der Economy Class bzw. 1.302,50 sfr in der Bussines-Class.

1.3. Mit Bescheid vom bestimmte der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Gebühren des Zeugen (Mitbeteiligten) mit insgesamt S 7.336,--, darin enthalten S 4.040,64 Flugkosten Zürich-Wien-Zürich, S 2.112,50 Hotelkosten (3 Nächtigungen a S 737,50), Straßenbahnkosten von S 80,--, Kosten für 3 x Frühstück (S 123,--), 3 x Mittagessen (S 264,--) und 3 x Abendessen (S 616,--).

Nach der Begründung dieses Bescheides stützt sich der Anspruch auf § 20 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG).

1.4. In ihrer dagegen erhobenen (Administrativ)beschwerde stellen die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführenden Parteien den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Kosten "angemessen" neu festzusetzen. Sie erklärten, den Gebührenanspruch des Zeugen (Mitbeteiligten) hinsichtlich der Übernachtungs-, Frühstücks- und Abendessenkosten "vollinhaltlich" anzufechten. Über Wunsch des Zeugen (Mitbeteiligten) sei seine Einvernahme extra für 10.00 Uhr angesetzt worden, um ihm den "Zuflug" morgens aus der Schweiz zu ermöglichen. Da es mehrmals täglich verschiedenste Flugverbindungen nach Zürich gebe, sei es nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge für den kurzen Flug Wien-Zürich-Wien drei Nächtigungen zuzüglich 3 x Frühstück, 3 x Mittagessen und 3 x Abendessen in Rechnung stelle. Es sei allgemein bekannt, dass bei einem Frühflug Frühstück und bei einem Abendflug retour ein Abendessen im Flugzeug serviert werde. Es wären daher nur die Kosten des Fluges von S 4.040,64 sowie "maximal" die Kosten für ein Mittagessen zu bewilligen gewesen.

1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge. Aus dem Akt ergebe sich, dass der Zeuge am nachmittags per Flugzeug aus Zürich an- und am abends wiederum dorthin zurückgereist sei. Für diesen verbilligten Wochenendflug habe er (lediglich) S 488,50 sfr bezahlt. Infolge seines dreitägigen Wien-Aufenthalts seien ihm jedoch Nächtigungskosten von täglich S 737,50 sowie verschiedene, zum Teil bescheinigte Kosten für Mahlzeiten entstanden. Der reguläre Flugpreis für den Tagesflug Zürich-Wien-Zürich am hätte in der billigsten Klasse 1.236,50 sfr betragen.

Im Hinblick darauf, dass eine - dem Zeugen von der erkennenden Richterin gemäß § 10 GebAG grundsätzlich bewilligte - Flugreise ausschließlich am Verhandlungstag selbst, die keine Nächtigungs- und geringere Verpflegungskosten verursacht hätte, mit insgesamt rund S 10.000,-- Kosten wesentlich teurer gewesen wäre als die "gegenständliche Variante einschließlich Nächtigungen und Mahlzeiten", sei "der prinzipielle Zuspruch" der durch den zur "Flugkostenminimierung" erforderlichen weiteren Kosten sachlich gerechtfertigt. Die nachgewiesenen Hotelkosten und die in der Hotelrechnung aufscheinenden Kosten für Mahlzeiten seien jedenfalls nicht überhöht.

1.6. Die Beschwerdeführer machen vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieses Bescheides geltend; sie erachten sich erkennbar in ihrem Recht auf rechtsrichtige Bestimmung der Zeugengebühren verletzt.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Mitbeteiligte hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

1.8. Die Beschwerdeführer haben in einer Replik zur Gegenschrift vorgebracht, dass der oben erwähnte Amtsvermerk vom (Punkt 1.2.) nicht den Tatsachen entspreche; für die Inanspruchnahme des reduzierten Tarifes sei nur erforderlich, dass der Rückflug erst nach Ablauf eines Sonntages erfolge. Es könne somit die Anreise am Sonntag und die Rückreise am Montag erfolgen, dies unter voller Ausnutzung des verbilligten Tarifes, weshalb nur eine Übernachtung und allenfalls ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen (zuzüglich zu den Flugkosten) zu berücksichtigen gewesen wären.

1.9. Die belangte Behörde hat hierauf repliziert und auf das - ihrer Ansicht nach - aktenwidrige Beschwerdevorbringen verwiesen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach § 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 (GebAG), haben unter anderem Zeugen für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Als Zeuge im Sinne des GebAG ist nach § 2 Abs. 1 leg. cit. (idF BGBl. Nr. 343/1989) jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. Keinen Anspruch auf die Gebühr hat nach Abs. 3 Z 2 leg. cit. im Strafverfahren unter anderem der Privatankläger.

Die Gebühr des Zeugen umfasst nach § 3 Abs. 1 GebAG (gleichfalls idF BGBl. Nr. 343/1989) den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iS des § 3 Abs. 1 Z 1 leg. cit. umfasst gemäß § 6 Abs. 1 GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nach dem wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

§ 7 Abs. 1 GebAG definiert den Begriff des Massenbeförderungsmittels: Massenbeförderungsmittel iS des § 6 leg. cit. ist danach jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt gemäß § 7 Abs. 2 GebAG die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige Massenbeförderungsmittel, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

§ 7 Abs. 3 leg. cit. lautet wie folgt:

"(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises."

Nach § 8 GebAG gebührt dem Zeugen unter anderem für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Dem Zeugen gebührt nach § 10 GebAG die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme statt finden soll oder statt gefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist, 1. dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels, 2. dass wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist, oder 3. dass die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte.

Nach § 13 leg. cit. umfassen die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) 1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und 2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Die §§ 14 und 15 GebAG regeln die dem Zeugen zustehenden Gebührenansprüche für die Verpflegung bzw. die Nächtigung.

Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages gemäß § 16 GebAG zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

2.2. Die Beschwerde rügt zunächst, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbar sei, wieso dem Geschäftsführer der Privatanklägerin als vertretungsbefugtem Organ Zeugengebühren zustünden.

Im Beschwerdefall wurde der Mitbeteiligte als Zeuge für die erwähnte Hauptverhandlung am durch das Gericht geladen. Als solcher hat er Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörden sein, die gerichtliche Ladung dahin zu überprüfen, ob der Geschäftsführer einer juristischen Person, die als Privatanklägerin in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch bestünde. Auch aus § 2 Abs. 1 GebAG ergibt sich nichts anderes, stellt doch diese Bestimmung ausdrücklich auf die Art (als Zeuge und nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter) der gerichtlichen Einvernahme ab.

2.3. Auch soweit die Beschwerde rügt, es sei dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbar, weshalb eine Anreise mit dem Flugzeug erforderlich gewesen sei, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen: Wie sich aus § 10 GebAG eindeutig ergibt - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift übrigens zutreffend verweist - ist es allein Sache des Gerichts (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme statt finden soll oder statt gefunden hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges abzusprechen und - bejahendenfalls - dies zu bestätigen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser insoweit bindenden Bestätigung des Gerichts (des Vorsitzenden) durch die Justizverwaltungsbehörden ist weder im GebAG noch sonst durch die Rechtsordnung vorgesehen.

2.4. Der Schwerpunkt der Ausführungen der Beschwerde liegt - wie schon im Verwaltungsverfahren - darin, dass der am Samstag, den angereiste und erst am Dienstag, den abgereiste Mitbeteiligte die Reise zur Zeugeneinvernahme kostengünstiger hätte gestalten können, wobei nach der in der Replik zur Gegenschrift zum Ausdruck kommenden Ansicht der Beschwerdeführer bei der Ausnutzung des verbilligten Tarifes nur eine Übernachtung und allenfalls ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen zu berücksichtigen gewesen wäre, dem Mitbeteiligten somit die Kosten für zwei Nächtigungen, zwei Frühstücke, zwei Mittag- und Abendessen zu Unrecht zugesprochen worden seien. Selbst bei Inanspruchnahme des Flugzeuges mit dem geltend gemachten Apex-Tarif hätte der Mitbeteiligte umgehend nach dem Verhandlungsende am Montag, den 13. Jänner nach Zürich zurückfliegen können; auch hiefür hätte der Apex-Tarif gegolten.

Die Beschwerdeführer bezweifeln somit die Richtigkeit der auf den erwähnten Amtsvermerk vom gestützten Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Sie verstoßen damit nicht gegen das verwaltungsgerichtliche Neuerungsverbot (vgl. § 41 VwGG), da ihnen die Verwaltungsbehörden keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem erstmals im angefochtenen Berufungsbescheid erwähnten Amtsvermerk vom geboten hatten. Das vor dem Verwaltungsgerichtshof somit zulässigerweise erstattete Vorbringen, wonach es auch bei Ausnutzung des verbilligten Apex-Tarifes für den Mitbeteiligten möglich gewesen wäre, die Heimreise früher anzutreten, erweist sich als relevant, steht dem Zeugen doch (nur) der Ersatz der notwendigen Kosten (vgl. § 3 Abs. 1 GebAG) zu. Wäre es daher bei Inanspruchnahme des verbilligten Tarifes für den Zeugen möglich gewesen, früher abzureisen, stünden ihm insbesondere an Nächtigungskosten nur diejenigen für die Nächtigung von Samstag auf Sonntag und von Sonntag auf Montag, nicht aber die Kosten für die Nächtigung von Montag auf Dienstag zu.

Da sich das Verfahren somit in der von den Beschwerdeführern aufgezeigten Richtung als ergänzungsbedürftig erweist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am