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VwGH vom 23.10.2000, 97/17/0119

VwGH vom 23.10.2000, 97/17/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der Gemeinde Tulfes, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV 20/1-8/94, betreffend Festsetzung des Steuermessbetrages nach der Lohnsumme für die Kalenderjahre 1989 bis 1993 (mitbeteiligte Parteien: 1.) Stadtgemeinde Innsbruck, vertreten durch den Bürgermeister, 6010 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18,


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2.)
ARGE I, 3.) Gemeinde 6074 Rinn, 4.) Gemeinde 6060 Ampaß,
5.)
Gemeinde 6071 Aldrans und 6.) Gemeinde 6072 Lans), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem Antrag vom (eingelangt beim Finanzamt Spittal/Drau am ) begehrte die beschwerdeführende Partei die Zerlegung der Lohnsummensteuer nach § 36 Gewerbesteuergesetz (GewStG) betreffend die "ARGE I" (in der Folge: I.). Die I., deren Geschäftsleitung sich im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Spittal/Drau befinde und für die von diesem Finanzamt eine Steuernummer geführt werde, habe im September 1989 im Bereich der beschwerdeführenden Gemeinde mit dem Bau der Eisenbahnumfahrung "Umfahrungstunnel Innsbruck" begonnen. Bei diesem Bau würden voraussichtlich S 4,5 Mio. bis S 5 Mio. an Lohnsummensteuer anfallen. Das Nordportal des Tunnels liege im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei, das Südportal im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Innsbruck. Unterirdisch führe der Tunnel außerdem über das Gebiet der Gemeinden Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans, wobei von der gesamten Tunnellänge von 12,7 km jeweils näher aufgeschlüsselte Strecken auf die einzelnen Gemeindegebiete entfielen. Oberirdische Anlagen befänden sich nur im Bereich der beschwerdeführenden Gemeinde und in dem Gebiet der Landeshauptstadt. In der Folge führte die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag näher aus, welche Belastungen während bzw. nach der Bauzeit für die einzelnen Gemeinden ihrer Ansicht nach entstehen würden. Weiter heißt es in dem Antrag:

"Da die eigentlichen Nutznießer des Tunnels die Städte Innsbruck und Hall sind und der Antragstellerin

(= beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof) durch den Bau nur neue Belastungen entstehen, erklärte sich die Stadt Innsbruck in diversen Verhandlungen mit der Antragstellerin bereit, von der anfallenden Lohnsummensteuer nur einen Anteil von 15,5 % (das entspricht dem Anteil an der Tunnellänge) zu beanspruchen. Auf den der Stadt Innsbruck zustehenden Anteil wegen des auf ihrem Gebiet liegenden Südportals verzichtete die Stadt Innsbruck zu Gunsten der Gemeinde Tulfes.

Demgegenüber konnte mit den Gemeinden Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans bei mehreren Besprechungen hinsichtlich des zu vereinbarenden Zerlegungsmaßstabes keine Einigung erzielt werden, weshalb der vorliegende Antrag eingebracht wird."

Die beschwerdeführende Partei vertrat in ihrem Antrag weiters die Ansicht, da sich auf dem Gebiet der Gemeinden Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans keine oberirdischen Anlagen befänden, lägen in diesen Gemeinden auch keine Betriebsstätten vor, sodass die anfallende Lohnsummensteuer nur auf die durch die Betriebsstätten beeinträchtigten Gemeinden Innsbruck und Tulfes aufzuteilen sei. Zu eben diesem Ergebnis gelange man auch dann, wenn man die Lohnsummensteuer im Verhältnis der Gemeindelasten aufteile; bei den bereits erwähnten Gemeinden, die nur unterirdisch berührt würden, fielen im Vergleich zur beschwerdeführenden Gemeinde und zur Landeshauptstadt keine Gemeindelasten an. Sie beantragte daher den Zerlegungsanteil der beim Bau des Umfahrungstunnels Innsbruck der I. anfallenden Lohnsummensteuer mit 15,6 % für die Gemeinde Innsbruck und mit 84,4 % für die beschwerdeführende Gemeinde festzusetzen.

Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits die Gemeinden Aldrans, Lans, Ampaß und Rinn mit ihrem am beim Finanzamt Innsbruck eingelangten Antrag eine Aufteilung der Lohnsummensteuer in der Form begehrt, dass jeder Gemeinde, die durch den Tunnel berührt wird, jene Quote zugeteilt werde, die der auf dem jeweiligen Gemeindegebiet gelegenen Tunnellänge zur Gesamtlänge des Tunnels entspreche (dies wird im Einzelnen näher aufgeschlüsselt). Zu Beginn der Bauarbeiten habe die Stadtgemeinde Innsbruck die Bürgermeister der von diesem Projekt betroffenen Gemeinden wie auch die Vertreter der I. zu einem Gespräch eingeladen; dabei sei von allen Teilnehmern einvernehmlich vereinbart worden, die Lohnsummensteuer (und die Gewerbesteuer) nach der Länge des Tunnels im jeweiligen Gemeindegebiet aufzuteilen. Zum Nachweis für diese Einigung "im Sinne des § 34 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes" beriefen sich die antragstellenden Gemeinden auf ein Schreiben des Stadtmagistrates Innsbruck vom . In diesem wird mitgeteilt, dass der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck folgenden Beschluss gefasst habe:

"Die Stadt Innsbruck erklärt sich im Sinne des § 34 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz gegenüber der ARGE I und den Gemeinden Tulfes, Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans einverstanden, dass der Stadt Innsbruck bei der Zerlegung der beim Bau des Eisenbahntunnels für die Eisenbahnumfahrung Innsbruck-Süd anfallenden Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und der Gewerbesteuer von der Lohnsumme eine Quote zugeteilt wird, die der im Gemeindegebiet Innsbruck gelegenen Tunnellänge zur Gesamtlänge des Tunnels, das sind 15,6 % entspricht."

Weiters heißt es in dem Schreiben wie folgt:

"Von Seiten der Stadt Innsbruck ist somit die für eine Einigung im Sinne des § 34 Abs. 2 GewStG notwendige Willensbildung erfolgt und ersucht die gef. Abteilung höflich um Kenntnisnahme und entsprechende Beschlussfassung für den Wirkungsbereich Ihrer Gemeinde."

In der Folge brachte das Finanzamt Spittal/Drau mit Schreiben vom den am Verfahren beteiligten Parteien (darunter der beschwerdeführenden Partei und der Stadtgemeinde Innsbruck) unter anderem zur Kenntnis, dass ein berechtigtes Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung über die Zerlegung des einheitlichen Lohnsummensteuermessbetrages nach Ansicht der Behörde infolge von Differenzen der beteiligten Gemeinden über die Höhe des Messbetragsanteils bzw. über die grundsätzliche Hebeberechtigung gegeben sei und daher eine diesbezügliche bescheidmäßige Erledigung erfolgen werde. Für diese seien vorerst im Schreiben angesprochene Gemeindelasten näher zu untersuchen.

Hieraufhin erklärte der Stadtmagistrat Innsbruck mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf das Schreiben des Finanzamtes vom wie folgt:

"Wie der do. Behörde bekannt sein wird, stützte sich die Vereinbarung der Gemeinden Tulfes, Rinn, Ampaß, Aldrans, Lans und Innsbruck über die Zerlegung der Gewerbesteuer, betreffend den Bau des Eisenbahntunnels für die Eisenbahnumfahrung Innsbruck-Süd, auf eine Besprechung, an der die Bürgermeister der genannten Gemeinden, ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land und ein Vertreter der Stadt Innsbruck teilnahmen. Dabei wurde von einer strengen Auslegung des Gewerbesteuergesetzes mit der Begründung abgesehen, dass bei der Bauführung insbesondere die Innsbrucker Wirtschaft im Zulieferungsbereich profitiere und die Bahnumfahrung im besonderen Maße der Stadt Innsbruck zugute kommt. In Anbetracht der gegebenen Rechtslage nach dem Gewerbesteuergesetz ist die Stadt Innsbruck bei dieser Vereinbarung den übrigen Gemeinden weitestgehend entgegen gekommen. Wenn nunmehr diese Vereinbarung von Seiten der anderen Gemeinden nicht mehr aufrecht erhalten wird, sieht sich die Landeshauptstadt Innsbruck veranlasst, sich auf den Standpunkt der Rechtsprechung zurückzuziehen. Dabei stimmt die gef. Abteilung mit den Ausführungen der do. Behörde vom überein.

Nach dem sich lediglich auf dem Gebiet der Stadt Innsbruck und der Gemeinde Tulfes oberirdische Baustellenteile mit einer Baudauer von mehr als 12 Monaten befinden, hat die ARGE I nur in diesen Gemeinden eine Betriebsstätte. Die Errichtung der für den Bau des Tunnels notwendigen Lüftungsschächte erforderte nämlich einerseits eine Baudauer von weniger als 12 Monaten und kann andererseits auch der Zeitraum zwischen deren Errichtung und deren Beseitigung nach Abschluss des Baues nicht als einzurechnende Unterbrechung angesehen werden, da der Bau der Lüftungsschächte mit deren Fertigstellung als vollendet angesehen werden muss. Die Errichtung dieser Schächte stellt daher keine Betriebsstätte im Sinne des § 29 Abs. 1 lit. c BAO dar.

Demgegenüber führt die (lediglich) unterirdische Verbindung der Betriebsstätten in Innsbruck und Tulfes zu einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte, obwohl diese Gemeinden nicht aneinander grenzen ... Darüber hinaus wird aber alleine durch die Tatsache, dass die (zentrale) Baukanzlei im Gemeindegebiet von Innsbruck liegt, während sich ein Baustellenteil in einer anderen Gemeinde befindet, eine mehrgemeindliche Betriebsstätte gegründet

...

Sollte sich die do. Behörde der Ansicht der gef. Abteilung anschließen, so hätte eine Zerlegung nunmehr zwischen der Gemeinde Tulfes und der Stadt Innsbruck zu erfolgen. Diesbezüglich kann jedenfalls von Seiten der Stadt Innsbruck die Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Einigung als bestehend angenommen werden. Nachdem jedoch die für eine Zerlegung maßgeblichen Daten der gef. Abteilung von der ARGE I noch nicht übermittelt wurden, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein konkreter Vorschlag noch nicht erstattet werden.

Nach Ansicht der Mag. Abteilung III wäre es daher zweckmäßig, wenn von der do. Behörde vorerst festgestellt wird, auf welche Gemeinden sich die Betriebsstätte der ARGE I erstreckt und in weiterer Folge eine Einigung der betroffenen Gemeinden angestrebt wird."

Mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt Spittal/Drau am ) führte die beschwerdeführende Partei zur Rechtsansicht der Behörde unter anderem aus, dass sie diese hinsichtlich des Betriebsstättenbegriffes teile; an der Zerlegung der Lohnsummensteuer könnten sich nur die Gemeinde Innsbruck und Tulfes beteiligen. Hinsichtlich des Zerlegungsmaßstabes jedoch habe sich die Gemeinde Innsbruck bereits bindend mit einem Anteil von 15,6 % einverstanden erklärt, sodass der restliche Anteil von 84,4 % der beschwerdeführenden Partei zustehe. Diese berief sich in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Schreiben des Stadtmagistrates vom . Aus diesem sei "in keinster Weise" abzuleiten, dass sich die Gemeinde Innsbruck nur dann an diese Verpflichtung halten wolle, wenn sich auch die Gemeinden Tulfes, Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans mit der Quote, die der in ihrem Gemeindegebiet befindlichen Tunnellänge zur Gesamtlänge des Tunnels entspreche, einverstanden erklärten. Die beschwerdeführende Gemeinde habe die Erklärung des Stadtsenates wie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen und daher davon ausgehen dürfen, dass sich die Gemeinde Innsbruck unwiderruflich mit einem Anteil von 15,6 % zufrieden gebe, unabhängig davon, ob und wie sich nun die anderen Gemeinden untereinander einigten oder ob keine Einigung zustande komme und die Entscheidung des zuständigen Finanzamtes (betreffend die anderen Gemeinden) begehrt werde.

Mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt Spittal/Drau am ) erklärten in der Folge die Gemeinden Aldrans, Lans, Ampaß und Rinn, ihren Antrag vom auf Zerlegung (auch) der Lohnsummensteuer zurückzuziehen. Die Gemeinde Innsbruck habe einer Aufteilung 15,6 % Innsbruck, 84,4 % Gemeinden Tulfes, Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans zugestimmt. Auf das diesbezügliche Schreiben der Magistratsabteilung vom werden verwiesen.

Des Weiteren erklärte die beschwerdeführende Partei in ihrem Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt Spittal/Drau am ) es liege nunmehr eine Einigung zwischen ihr und den Gemeinden Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans über die Aufteilung nach einem näher angegebenen Prozentsatz vor; Grundlage dafür sei jedoch der Verzicht der Stadtgemeinde Innsbruck auf einen 15,6 % übersteigenden Anteil an der beim Bau des Umfahrungstunnels anfallenden Lohnsummensteuer, sodass der ursprüngliche Antrag auf Festsetzung eines Zerlegungsanteils für Innsbruck von 15,6 % und für die beschwerdeführende Partei mit 84,4 % aufrecht bleibe; die beschwerdeführende Partei würde von ihrem Anteil den anderen Gemeinden, denen keine Hebeberechtigung zukomme, den im Einzelnen erwähnten Prozentsatz überlassen. Unbestritten sei, dass auch der Steuerschuldner in diese Vereinbarung miteinbezogen worden sei; dieser habe bisher immer gemäß der Vereinbarung an Innsbruck 15,6 % und an die beschwerdeführende Partei den Rest bezahlt.

Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck nahm mit Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt Spittal/Drau am ) zu der oben angesprochenen Vereinbarung Stellung und teilte der Behörde mit, dass der Stadtsenat als zuständiges Organ folgenden Beschluss gefasst habe:

"Der von den Gemeinden Tulfes, Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans vorgeschlagenen Regelung, wonach die Gewerbesteuermessbeträge für die Baustelle der Eisenbahn-Südumfahrung Innsbruck in der Weise zerlegt werden, dass auf die Landeshauptstadt Innsbruck 15,6 %, auf die Gemeinde Tulfes 55,37 % und auf die Gemeinden Tulfes, Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans gemeinsam 29,03 % entfallen, wird nicht zugestimmt.

Die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge hat für die gesamte Bauzeit entsprechend der Mitteilung durch das Finanzamt Spittal/Drau ... zu erfolgen."

Das Finanzamt Spittal/Drau erließ nunmehr, datiert jeweils mit , Lohnsummensteuermess- und Zerlegungsbescheide betreffend die Jahre 1989 bis 1991 (1989: vom einheitlichen Steuermessbetrag von S 8.916,-- Innsbruck S 2.356, Tulfes S 6.560,--; 1990: vom einheitlichen Steuermessbetrag von S 116.629,-- Innsbruck S 58.547,--, Tulfes S 58.082,--; 1991: vom einheitlichen Steuermessbetrag von S 197.338,-- Innsbruck S 114.838,--, Tulfes S 82.500,--). In diesen wird übereinstimmend ausgeführt, dass bei der Zerlegung nur jene Gemeinden berücksichtigt werden konnten, über deren Gebiet sich die Betriebsstätte (Baustelle) erstrecke. Die erforderliche Oberflächenbaudauer von 12 Monaten werde nur in den Portalgemeinden Innsbruck und Tulfes erreicht, in den anderen antragstellenden Gemeinden liege diese Voraussetzung nicht vor, diese seien nicht hebeberechtigt.

Die Vereinbarung zwischen den Gemeinden Lans, Ampaß, Aldrans und Rinn einerseits und der Gemeinde Tulfes andererseits über die Aufteilung der Lohnsummensteuer aus dem gegenständlichen Bauvorhaben habe nicht als Gesamteinigung aller beteiligten Parteien gewertet werden können, da sich die Stadt Innsbruck mit Beschluss des Stadtsenates nicht mit der angesprochenen Aufteilung einverstanden erklärt und auf einer bescheidmäßigen Festsetzung bestanden habe (Hinweis auf die erwähnte schriftliche Mitteilung vom ). Als Maßstab für die Zerlegung sei je zur Hälfte die jeweilige Tunnelstrecke und die jeweilige Auftragssumme vom Tunnelportal aus gesehen herangezogen worden.

Gegen diese Bescheide erhoben die Gemeinden Ampaß, Aldrans, Lans und Rinn Berufung und führten aus, im Hinblick auf die Einigung der beteiligten Gemeinden hätten die Berufungswerber ihren Antrag zurückgezogen. Sie gingen nach wie vor vom Beschluss des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck, mitgeteilt im Schreiben vom aus, wonach sich die Stadt Innsbruck mit einem Betrag von 15,6 % bescheide, während der Rest unter den anderen genannten Gemeinden aufzuteilen sei. Bedingungen seien an diese Entscheidung nicht geknüpft worden, insbesondere auch nicht in der Richtung, dass eine bestimmte Gemeinde von den verbleibenden Prozenten einen bestimmten Betrag erhalten müsse. Das Abgehen von der Zustimmung durch die Stadt Innsbruck sei rechtlich nicht von Bedeutung und widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Auch die beschwerdeführende Partei bezog sich in ihrer Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide auf die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Innsbruck, der beschwerdeführenden Gemeinde und dem Steuerschuldner, wonach der Stadt Innsbruck bei der Zerlegung der beim Bau des Eisenbahntunnels anfallenden Gewerbesteuer von der Lohnsumme eine Quote von nur 15,6 % zugeteilt werden solle; wie der Rest von 84,4 % unter den anderen Gemeinden aufgeteilt werde oder ob eine solche Aufteilung des Restes überhaupt erfolge, bleibe diesen anderen Gemeinden überlassen. Die Berufung führt weiters aus, warum die im Schreiben vom enthaltene Erklärung des Stadtsenates als Einigung im Sinn des § 34 Abs. 2 GewStG anzusehen sei, warum diese gültig zustande gekommen und die Stadtgemeinde Innsbruck nicht berechtigt sei, ihr darin gegebenes Einverständnis einseitig wieder zurückzunehmen. Die Einigung sei auch eindeutig dahin zu verstehen, dass sich die Landeshauptstadt auf einen Zerlegungsanteil von 15,6 % festgelegt habe und den übrigen Gemeinden der Zerlegungsanteil von 84,4 % zufallen solle. Die Aufteilung jenes Anteiles, auf den die Stadt Innsbruck verzichtet habe, erfolge außerhalb des Zerlegungsverfahrens.

Mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt Spittal/Drau am ) erklärte die Stadt Innsbruck der Berufung der Gemeinden Ampaß, Aldrans, Lans und Rinn bzw. der Gemeinde Tulfes beizutreten und beantragte, die genannten Berufungen als unbegründet abzuweisen. Für eine rechtswirksame Einigung nach § 34 Abs. 2 GewStG sei eine schriftliche Vereinbarung bzw. ein schriftliches Ansuchen sämtlicher beteiligter Gemeinden erforderlich; ein diesbezüglicher Schriftsatz liege jedoch nicht vor, sodass die Voraussetzungen für die Einigung nicht gegeben seien. Am seien die Bürgermeister der Gemeinden Tulfes, Ampaß, Aldrans, Lans und Rinn ein Vertreter der I., der Landeshauptstadt Innsbruck sowie der Gemeindeaufsicht bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land zu einer gemeinsamen Sitzung zusammengetroffen, um eine einvernehmliche Regelung für die Zerlegung der Lohnsummensteuermessbeträge zu finden. Zu diesem Zeitpunkt sei noch davon ausgegangen worden, dass die Gemeinden Ampaß, Aldrans, Lans und Rinn bei einer Zerlegung der Messbeträge mit einzubeziehen seien. Auf diese Annahme sei auch die bei der seinerzeitigen Sitzung in Aussicht gestellte Einigung zwischen den anwesenden Gemeindevertretern zurückzuführen, wonach die Zerlegung der Messbeträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Tunnellänge in den Gemeindegebieten Tulfes, Ampaß, Aldrans, Lans und Rinn sowie Innsbruck vorgenommen und die Lohnsummensteuer auf alle Gemeinden entsprechend aufgeteilt werden solle. In der Sitzung sei darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese Vereinbarung ohne Vorgriff auf die Willensbildung in den zuständigen Organen nur in Aussicht gestellt werde und für dessen Rechtswirksamkeit Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane erforderlich seien. Ein derartiger formeller Beschluss der Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Partei sei bisher nicht erfolgt. Durch das Fehlen der entsprechenden Beschlüsse der Kollegialorgane sei aber die als Gesamtlösung anzusehende Regelung, dass die Lohnsummen- und Gewerbesteuermessbeträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Tunnellängen in den Gemeindegebieten Tulfes, Ampaß, Aldrans, Lans, Rinn und Innsbruck zu zerlegen seien, nicht zustande gekommen und könne daher auch der Beschluss des Stadtsenates vom keine Rechtswirksamkeit entfalten.

Abgesehen davon könne nach Ansicht der Stadtgemeinde Innsbruck eine Vereinbarung nach § 34 Abs. 2 GewStG nur zwischen jenen Gemeinden rechtswirksam getroffen werden, auf deren Gebiet sich die Betriebsstätte erstrecke. Im Beschluss des Stadtsenates vom sei von einer Zerlegung zwischen den Gemeinden Tulfes, Ampaß, Aldrans, Lans, Rinn und Innsbruck ausgegangen und als Zerlegungsmaßstab die Tunnellänge in den einzelnen Gemeinden ins Auge gefasst worden; dies könne auch im Hinblick auf den insofern nicht eindeutigen Wortlaut des Stadtsenatsbeschlusses angenommen werden. Nachdem aber eine derartige Zerlegung nicht mehr in Betracht komme, gehe der seinerzeitige Beschluss des Stadtsenates ins Leere. Der Beschluss sei auf eine Zerlegung zwischen den Gemeinden Tulfes und der Stadt Innsbruck schon alleine durch den Wortlaut nicht möglich und würde darüber hinaus zu einem völlig unbilligen Ergebnis führen.

Schließlich sei von den bereits mehrfach erwähnten Gemeinden, darunter auch von der beschwerdeführenden Partei, die Zerlegung der Messbeträge begehrt worden; dies sei dahin zu verstehen, dass damit gleichzeitig die in Aussicht gestellte Vereinbarung abgelehnt werde. Die Stadt Innsbruck habe die geänderten Bedingungen zur Kenntnis genommen und mit Schreiben vom der vom Finanzamt Spittal/Drau angekündigten Zerlegung zugestimmt. Spätestens in diesem Zeitpunkt müsse daher die beabsichtigte Vereinbarung als gescheitert angesehen werden. Dass auch die Gemeinden Ampaß, Aldrans, Lans und Rinn davon ausgegangen seien, dass eine Einigung nicht zustande gekommen sei, ergebe sich weiter durch das vom rechtsfreundlichen Vertreter der genannten Gemeinden an die Stadtgemeinde Innsbruck gerichtete Schreiben vom , worin um Abgabe einer Zustimmungserklärung der Stadtgemeinde Innsbruck zu einer neu getroffenen Vereinbarung ersucht werde.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufungen der Gemeinden Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und sprach weiter aus (Spruchpunkt 2), dass "die Berufungen" der Gemeinde Tulfes als unbegründet abgewiesen würden; die Zerlegungsanteile in den angefochtenen Bescheiden blieben unverändert.

Die beschwerdeführende Partei macht vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieses Bescheides, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass für die Betriebsstätte der I. die Zerlegung der Lohnsummensteuer auf Grund der zwischen ihr und der Stadtgemeinde Innsbruck getroffenen Vereinbarung erfolgen hätte müssen, in eventu im Recht auf Aufhebung der angefochtenen erstinstanzlichen Zerlegungsbescheide und "Zurückweisung aller Zerlegungsanträge, weil es im Hinblick auf die abgeschlossene Vereinbarung am berechtigten Interesse im Sinn des § 29 Abs. 1 GewStG" mangle.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligten Parteien haben am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht teilgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 26 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954 idF BGBl. Nr. 739/1988, ist die Lohnsumme die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind. Nach § 29 Abs. 1 leg. cit. wird der Steuermessbetrag nach der Lohnsumme nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des Steuermessbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr unter Zugrundelegung der Lohnsummen, die der Unternehmer in den einzelnen Kalendermonaten des in Betracht kommenden Kalenderjahres gezahlt hat.

Gemäß § 29a GewStG sind die im § 29 geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der einheitliche Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt (§ 30 Abs. 1 GewStG). In diesem Fall ist der einheitliche Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil gemäß § 32 leg. cit. auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenen Gemeindelasten.

Führt die Zerlegung nach den §§ 30 bis 33 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist - wie dies § 34 Abs. 1 leg. cit. anordnet - nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung der erste Satz angewendet worden ist. Einigen sich jedoch die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist nach § 34 Abs. 2 GewStG der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.

Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der Lohnsumme berechnete Steuermessbetrag durch den Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in entsprechender Anwendung der §§ 32 und 33 zu zerlegen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest (§ 36 GewStG). Nach § 36a leg. cit. sind die im § 34 Abs. 2 und im § 36 geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Gegen die Aufteilung laut den gesetzlichen Aufteilungskriterien führt die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhaltiges ins Treffen.

Gegen die Aufteilung nach den §§ 30 bis 33 GewStG bestehen daher keine Bedenken.

Soweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, es sei die Vereinbarung zwischen den Gemeinden und dem Magistrat der Stadt Innsbruck vom getroffen worden, sodass eine Aufteilung des Steuermessbetrages insoweit nicht nach den gesetzlichen Kriterien erfolgen hätte dürfen, ist ihr wie folgt zu entgegnen: Falls es sich bei der von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Erklärung tatsächlich um eine Vereinbarung im Sinn des § 34 Abs. 2 GewStG zwischen den hebepflichtigen Gemeinden und dem Gewerbesteuerpflichtigen gehandelt haben sollte, wäre eine Aufteilung nach dem Anteil der Tunnellänge in jeder Gemeinde an der Gesamtlänge des Tunnels vorzunehmen gewesen (dabei würden ca. 16 % der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sein) und damit würde ein wesentlich geringerer Anteil auf die beschwerdeführende Partei entfallen, als ihr auf Grund des angefochtenen Bescheides zugewiesen wurde. Eine Vereinbarung aller hebeberechtigten Gemeinden, einschließlich Innsbruck, wonach die Anteile laut Tunnellänge der Gemeinden Rinn, Ampaß, Aldrans und Lans auch der beschwerdeführenden Partei zufielen, wurde jedoch nicht nachgewiesen, da Innsbruck einer solchen Vereinbarung nie zugestimmt hat.

Da die beschwerdeführende Partei bei Anwendung der nach ihrem Vorbringen behauptetermaßen anzunehmenden Vereinbarung laut Schreiben des Stadtmagistrats Innsbruck vom schlechter gestellt wäre, als durch den angefochtenen Bescheid, ist sie durch diesen im geltend gemachten Recht auf Entscheidung unter Zugrundelegung der Vereinbarung nicht verletzt. Ein Anspruch auf Zurückweisung ihres eigenen Antrages (siehe hiezu den eventualiter geltend gemachten Beschwerdepunkt) kam ihr nicht zu.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am