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VwGH vom 27.09.2007, 2001/11/0331

VwGH vom 27.09.2007, 2001/11/0331

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Michael Ploderer, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Franz-Graßler-Gasse 33, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 15-II-J 33/2001, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe.

Aus der Beschwerde, den ihr beigelegten Unterlagen und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Heizkostenbeihilfe in der Höhe von S 842,--. Ausdrücklich führte er an, mit Teilbetragsrechnung sei ihm von seinem Gasversorger der nächste Teilbetrag in der Höhe von S 2.640,-- vorgeschrieben worden. Einzahlungsbeleg und Zahlungsnachweis lege er der Behörde vor. Aus dem erwähnten Einzahlungsbeleg geht hervor, dass der Beschwerdeführer den offenen Rechnungsbetrag, in dem die S 2.640,--

für Gas inkludiert waren, bereits am zur Gänze eingezahlt hat.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom wies die Wiener Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom ab. Als Rechtsgrundlagen waren die §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) sowie § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung angegeben.

Begründend wurde ausgeführt, mit (näher bezeichnetem) Bescheid der Wiener Landesregierung vom sei dem Beschwerdeführer (u.a.) eine monatliche Heizkostenbeihilfe für die Monate Jänner und Februar 2001in der Höhe von jeweils S 874,-- zuerkannt worden. Unter Berücksichtigung des Gasverbrauches des Beschwerdeführers sowie der dem Beschwerdeführer bereits zuerkannten Heizkostenbeihilfen gelange die Behörde daher zu der Auffassung, dass der vom Beschwerdeführer behauptete zusätzliche Heizkostenbedarfbedarf nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1.1. Auszugehen ist im Beschwerdefall vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er die Gasrechnung, aus der von ihm nunmehr unter dem Titel einer Heizkostenbeihilfe ein zusätzlicher Betrag angesprochen wird, zur Gänze vor seiner gegenständlichen Antragstellung beglichen hat.

Bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Dem gemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus (vgl. etwa das die Kosten für Zahnersatz betreffende Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0271; ferner die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom , Zl. 2003/10/0196, vom , Zl. 2002/10/0030 und vom , Zl. 2004/10/0013).

Es ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltpunkt dafür, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, vor Begleichung der Kosten für die Gasrechnung einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zu stellen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt in der (auch) darauf gegründeten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auch keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.2. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

1.3. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Übrigen keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR , Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; , Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; , Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte (vgl. die - ebenfalls den

Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom , Zl. 2004/10/0013, oder vom , Zl. 2004/10/0016).

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-39711