VwGH vom 29.09.1997, 97/17/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des U und der A, vertreten durch Dr. J und Dr. C, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-011871/1-1996/PE/Vi, betreffend Fahrbahnkostenbeitrag nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Taufkirchen/Tr., vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde KG und HW unter anderem für das Grundstück Nr. 249/2 eine Bauplatzbewilligung gemäß § 4 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 (idF O.ö. BauO 1976) erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung waren die Beschwerdeführer Eigentümer dieses Grundstückes.
Das Grundstück wurde von den Beschwerdeführern in der Folge veräußert. Im Jahre 1996 wurde zunächst den zum Zeitpunkt dieser Vorschreibung aktuellen Eigentümern aufgrund der 1993 erteilten Bauplatzbewilligung ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen gemäß § 20 O.ö. BauO 1976, LGBl. Nr. 35/1976, vorgeschrieben. Aufgrund einer Berufung der Adressaten dieses Bescheides (aufgrund derer offenbar der Bescheid erster Instanz behoben wurde) wurde in der Folge den Beschwerdeführern als Eigentümer des Grundstückes im Jahre 1993 der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen gemäß § 20 O.ö. BauO 1976 vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde diese Berufung abgewiesen. Aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde wies mit diesem Bescheid die Vorstellung als unbegründet ab und begründete dies im wesentlichen damit, daß aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgaben für die Vorschreibung des Fahrbahnkostenbeitrages die §§ 20 und 21 O.ö. BauO 1976 maßgeblich seien. Beim Abgabentatbestand des § 20 Abs. 1 iVm Abs. 12 O.ö. BauO 1976 entstehe der Abgabenanspruch mit der Bauplatzbewilligung, wobei im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/17/0108, der Fahrbahnkostenbeitrag jenen Eigentümern des Bauplatzes vorzuschreiben sei, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches Eigentümer gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, insbesondere im Hinblick darauf, daß nach den Übergangsvorschriften der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (auch) die abgabenrechtlichen Vorschriften der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 in dem erst nach dem eingeleiteten Abgabenverfahren nicht mehr anzuwenden gewesen wären, geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der insbesondere zur Frage der Auslegung der Übergangsvorschriften des § 58 O.ö. BauO 1994 Stellung genommen und beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 58 Abs. 1 O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, lautet:
"Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen."
§ 58 Abs. 6 O.ö. BauO 1994 lautet:
"(6) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20) ist nicht vorzuschreiben, wenn bereits nach den bisherigen Bestimmungen ein Beitrag geleistet wurde. Wurde nach den bisher geltenden §§ 20 und 21 bereits ein ermäßigter Beitrag geleistet, ist dieser Beitrag anzurechnen."
Es ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, daß aufgrund der unterschiedslosen Formulierung des § 58 Abs. 1 O.ö. BauO 1994 der Schluß gezogen werden könnte, daß auch Abgabenverfahren nur mehr nach der alten Rechtslage weiterzuführen wären, wenn das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnung 1994 bereits eingeleitet war.
Dieser Schluß ist allerdings nicht zwingend, mag doch der Landesgesetzgeber bei Erlassung des § 58 Abs. 1 Oö Bauordnung lediglich an baurechtliche Verfahren gedacht haben, die ohne eine derartige Übergangsbestimmung jedenfalls nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen gewesen wären. Da für Abgabenverfahren nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit eine derartige Übergangsbestimmung nicht erforderlich war, um die weitere Anwendung der bis dahin geltenden Rechtslage sicherzustellen, erscheint eine Übertragung des aus § 58 Abs. 1 ableitbaren Umkehrschlusses, daß andere Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen seien, auf Abgabenverfahren nicht geboten. Dies letztlich auch deshalb, weil auch § 58 Abs. 6 O.ö. BauO lediglich eine Anrechnungsvorschrift für den Fall beinhaltet, daß nach den Vorschriften der O.ö. BauO 1976 ein Beitrag vorgeschrieben wurde. § 58 Abs. 6 O.ö. BauO 1994 besagt daher nichts für die Frage, ob nach Inkrafttreten der O.ö. BauO 1994 noch in jenen Fällen, in denen sich der Abgabentatbestand nach den §§ 20 und 21 der O.ö. BauO 1976 vor dem verwirklicht hat, die Abgabe noch nach der zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geltenden Rechtslage vorgeschrieben werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof bleibt daher im Ergebnis bei seiner schon in dem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0326, vertretenen Auffassung, daß auch die Übergangsvorschriften der
O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, nichts daran geändert haben, daß für jene Fälle, in denen sich der Abgabentatbestand nach der O.ö. BauO 1976 vor dem verwirklicht hat, noch die O.ö. BauO 1976 maßgeblich sei.
Da die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im Vorstellungsverfahren geltend gemacht haben, daß etwa die Höhe der Abgabe falsch berechnet worden wäre oder daß sie als Abgabenschuldner nicht in Betracht kämen und auch die vorliegende Beschwerde nur Ausführungen hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereiches der O.ö. BauO 1976 bzw. der O.ö. BauO 1994 enthält, liegt somit die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.