VwGH 16.07.1996, 95/14/0031
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , 352/6-10/F-1994, betreffend Haftung für Umsatzsteuer und Straßenverkehrsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Haftung betreffend Umsatzsteuer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Über die Haftung betreffend Straßenverkehrsbeitrag wurde bereits mit Erkenntnis vom , 95/16/0077, entschieden.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdefall entspricht sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der strittigen Rechtsfrage dem mit Erkenntnis vom , 95/16/0077, entschiedenen. Der einzige Unterschied besteht darin, daß im eben zitierten Erkenntnis über die Haftung betreffend Straßenverkehrsbeitrag zu entscheiden war, während im nunmehrigen Verfahren über die Haftung betreffend Umsatzsteuer zu entscheiden ist. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG hinsichtlich seines Abspruches über die Haftung betreffend Umsatzsteuer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Über den dem Beschwerdeführer zuzuerkennenden Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntis vom , 95/16/0077, abgesprochen.
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1995140031.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-39709