VwGH vom 18.09.2000, 97/17/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der Z AG, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1. vom , Zl. VI/5-LF-7041/1 (zur Zl. 97/17/0112), 2. vom , Zl. VI/5-LF-7041-95 (zur Zl. 97/17/0113), und 3. vom , Zl. VI/5-LF-7041/2 (zur Zl. 97/17/0114), betreffend Niederösterreichische Landschaftsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 13.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Abgabenerklärung gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, LGBl. 3630-0, für den Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen im Gemeindegebiet der Gemeinde K. einzureichen und gleichzeitig allfällige Abgabenschuldigkeiten zu entrichten. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie unter Hinweis auf § 1 NÖ Landschaftsabgabegesetz ausführte, dass zwar für den Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen im Land Niederösterreich eine Landschaftsabgabe zu entrichten sei, der Abbau von Kalkstein, Mergel und Dolomit in den Gewinnungsbetrieben der Beschwerdeführerin jedoch nicht vom Geltungsbereich des Landschaftsabgabegesetzes erfasst sei.
Mit dem zur Zl. 97/17/0112 angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe eines im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens eines geologischen Amtssachverständigen aus, dass gemäß § 1 des Niederösterreichischen Landschaftsabgabegesetzes 1994, LGBl. 3630-0, das Land für den Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen im Land Niederösterreich eine ausschließliche Landesabgabe (Landschaftsabgabe) erhebe. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes erkennen lasse, solle der Bedrohung der Landschaft als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum für den Menschen und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen durch eine flächendeckende und aktive Landschaftsgestaltung im gesamten Landesgebiet durch landschaftserneuernde und -gestaltende Maßnahmen gegengesteuert werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten Maßnahmen der aktiven Landschaftspflege und -gestaltung durch den niederösterreichischen Landschaftsfonds gefördert werden. Mittel hiefür sollten durch das auf das Steuerfindungsrecht des Landes gestützte Niederösterreichische Landschaftsabgabegesetz aufgebracht werden. Durch die Wahl des Besteuerungsgegenstandes (Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen) sei auch ein Konnex zum beabsichtigten Verwendungszweck des Ertrages der Abgabe hergestellt; durch die Abbaumaßnahmen erfolge nämlich ein schwerer und zumeist andauernder Eingriff in die Landschaft. Grundsätzlicher Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, für den "Landschaftsverbrauch", hervorgerufen durch den "Abbau", entsprechende landschaftserhaltende Maßnahmen fördern zu können. Als besonders "landschaftsverbrauchende" Sachverhalte, die einen nachhaltigen Eingriff in die Landschaft bedeuteten, seien vorerst der Materialabbau und die Starkstromfreileitungen angesehen worden (das NÖ Starkstromleitungsabgabegesetz sei in weiterer Folge aber nicht verwirklicht worden). Unter diesem Gesichtspunkt einer möglichst umfassenden Abgabepflicht für jeden landschaftszerstörenden Materialabbau habe der Landesgesetzgeber den "Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen" als Abgabegegenstand konkretisiert bzw. taxativ aufgezählt. Wie sich aus dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ergebe, würden Kalk, Mergel und Dolomit (auch als Rohstoffe für die Zementerzeugung) unter dem Überbegriff "Steine, Erden und Industrieminerale" genannt. In den im Gutachten angeführten Standard- und Normenwerken (insbesondere der ÖNORM) komme dem Begriff "Steine" eine wesentlich umfassendere Bedeutung zu als "mehr oder weniger große Blöcke". Der Begriff "Steine" umfasse praktisch sämtliche technisch nutzbare Gesteine mit Ausnahme der Erze, Industrieminerale und Erden. Der in der Berufung geäußerten Ansicht, dass bei Zugrundelegung der Auslegung der Behörde die Erwähnung von Kies, Sand und Schotter keine logische Erklärung finde, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Vielmehr habe der Gesetzgeber neben dem (zentralen) Begriff "Steine" den Besteuerungsgegenstand durch "Kies, Sand oder Schotter" noch umfassender in klarer Weise für die Normunterworfenen definiert. Die Materialien Kalkstein, Mergel und Dolomit fielen daher unter den Begriff "Steine" und seien daher § 1 des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 1994 zu subsumieren.
Da die von der Marktgemeinde K mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid angeforderte Abgabenerklärung innerhalb der gesetzten Nachfrist vorgelegt worden sei, sei die Frist zur Vorlage der Abgabenerklärung nicht neu festzusetzen gewesen.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994 Landschaftsabgabe für den Abbau von Mergel, Kalkstein und Dolomit in P vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie ebenfalls vorbrachte, dass die von ihr in P abgebauten Materialien (Mergel, Kalk und Dolomit) nicht unter den Begriff "Kies, Sand, Schotter oder Steinen" in § 1 NÖ Landschaftsabgabegesetz, LGBl. 3630-0, fielen.
Mit dem zur Zl. 97/17/0113 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung gibt sie ebenfalls das auch im oben dargestellten Verfahren, welches der Beschwerde zur Zl. 97/17/0112 zu Grunde liegt, verwendete Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie wieder. Darin wird ausgeführt, dass im Lehrbuch der angewandten Geologie, A. Bentz und H.J. Martini, Band 2, Teil 1, die Begriffe Steine und Erden folgendermaßen definiert würden.
"Unter der Bezeichnung Steine und Erden werden sämtliche, in der Technik im weitesten Sinn, z.B. auch im Hüttenwesen und in gewissen Zweigen der Chemie verwendeten und verwendbaren Festgesteine und Lockergesteine zusammengefasst, die in der Natur in gewinnbaren Mengen auftreten."
Die Gliederung der Materialien erfolge hauptsächlich nach ihrer geologischen Zuordnung sowie nach ihren technologischen Eigenschaften in Bezug auf die jeweilige Verwendung. Die Grenzwerte dieser Eigenschaften seien in zahlreichen Normen, Richtlinien und internationalen Abmachungen festgelegt. Als Grobgliederung seien nur die Begriffe Hartgesteine wie z.B. Granit, Gneis usw., Weichgesteine wie Tonschiefer, Kalksteine, Dolomite, Mergelsteine usw. sowie Lockergesteine wie Sande, Kiese, Tone usw. angeführt. Die Erden gehörten zu den Weichgesteinen und umfassten u.a. Kieselgur, Farberden, Walkerden und andere technisch verwendbare Mineralstoffe.
Aus den Definitionen der Fachliteratur ergebe sich klar, dass die Begriffe "Steine" und "Gesteine" im geowissenschaftlich-technischen Sinne praktisch gleichwertig (synonym) nebeneinander bestünden. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten unter Steinen alle in der Natur vorkommenden Hart-, Weich- und Lockergesteine verstanden werden. Im Übrigen würden auch im deutschsprachigen Normenwesen die Begriffe "Steine, Erden und Industrieminerale" verwendet. Im österreichischen Normenwerk gebe es z.B. die ÖNORM G 1046, "Begriffe der Lagerstättenkunde der Steine, Erden und Industrieminerale", in deren Teil 3 unter anderem Kalk, Mergel und Dolomit definiert und Beispiele für ihre Verwendung angeführt würden. Eine ebensolche Aufzählung sei in der ÖNORM G 1034, "Probenahme von Steinen, Erden und Industriemineralen", Teil 5 "Rohstoffe der Zementerzeugung", enthalten. Diesen Standard- und Normenwerken sei daher zu entnehmen, dass "Steine" nicht nur, wie die Beschwerdeführerin ausgeführt habe "das Resultat eines auf den Anfall von groben Gesteinstücken ausgerichteten Gesteinsabbaues" sei, sondern diesem Begriff auch eine wesentlich umfassendere Bedeutung zukomme, die praktisch sämtliche technisch nutzbare Gesteine mit Ausnahme der Erze, Industrieminerale und Erden umfasse.
Nach Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs, welches sich insbesondere mit der Bedeutung der Worte Kies, Sand und Schotter in § 1 Landschaftsabgabegesetz beschäftigte, soferne man den Begriff "Steine" im Sinne des Amtssachverständigen verstünde, wird sodann eine im Wesentlichen mit dem Bescheid, der zur Zl. 97/17/0112 angefochten ist, übereinstimmende Begründung für das Vorliegen der Abgabepflicht für den Abbau von Kalk, Mergel und Dolomit gegeben.
3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage einer Abgabenerklärung gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994 aufgefordert. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Mit dem zur Zl. 97/17/0114 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Auch in diesem Bescheid gibt die belangte Behörde den Inhalt des Gutachtens des geologischen Sachverständigen zur Verwendung des Begriffes "Steine" wieder und kommt unter Hinweis auf die Verwendung dieses Sprachgebrauches auch in Normenwerken wie der ÖNORM ebenfalls zum Ergebnis, dass der Abbau von Kalkstein und Dolomit von der Abgabepflicht gemäß § 1 des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 1994 erfasst sei. Da die Beschwerdeführerin die verlangte Abgabenerklärung eingebracht hätte, sei die mit dem Bescheid erster Instanz gesetzte Nachfrist nicht zu verlängern gewesen.
4. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 3511/95-7, B 4010/95-9, B 232/96-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab. Mit Beschluss vom , B 3511/95-9, B 4010/95-11 und
B 232/96-10, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In den über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden wird die Verletzung im Recht, nur dann Abgabenerklärungen über die NÖ Landschaftsabgabe abgeben zu müssen, wenn die Beschwerdeführerin abgabepflichtig im Sinn des § 3 LGBl. 3630-0 sei bzw. im Recht, nur dann die NÖ Landschaftsabgabe entrichten zu müssen, wenn die Beschwerdeführerin Abgabepflichtige im Sinn des § 3 sei (in den Beschwerdesachen Zl. 97/17/0112 und Zl. 97/17/0114) bzw. (ausschließlich) im Recht, nur dann die NÖ Landschaftsabgabe entrichten zu müssen, wenn die Beschwerdeführerin Abgabepflichtige im Sinn des § 3 Landschaftsabgabegesetz sei (in der Beschwerdesache zur Zl. 97/17/0113) geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 1994, 3630-0, lauten:
"§ 1
Gegenstand der Abgabe
Das Land erhebt für den Abbau von Kies, Sand, Schotter oder
Steinen im Land Niederösterreich eine ausschließliche Landesabgabe
(Landschaftsabgabe).
§ 2
Berechnung
...
§ 3
Abgabepflichtiger
Zur Entrichtung der Landschaftsabgabe ist der Betreiber einer Kies-, Sand-, Schotter- oder Steinabbauanlage verpflichtet.
§ 6
Einhebung
(1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Landschaftsabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 14. des darauffolgenden Monats an das Land abzuführen.
(4) Den Gemeinden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 10 % des abzuführenden Betrages.
§ 7
Abgabenbehörden
(1) Abgabenbehörde I. Instanz ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der überwiegende Teil der Abbauanlage liegt.
(2) Die Landesregierung ist Abgabenbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
2. In den Beschwerden wird unter anderem die Zuständigkeit des jeweils eingeschrittenen Bürgermeisters der örtlich zuständigen Gemeinde bestritten. Zu den diesbezüglichen, weitwendigen Beschwerdeausführungen ist auf § 7 NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, LGBl. 3630-0, zu verweisen.
Eine sachliche Unzuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Behörde liegt daher nicht vor.
3. Soweit in den Beschwerden Bedenken im Hinblick auf die Finanzverfassung bzw. verfassungsrechtliche Bedenken an der Novellierung des FAG (und damit an der verfassungsrechtlichen Grundlage des angewendeten Abgabengesetzes) vorgebracht werden, sind verfassungsrechtliche Fragen angesprochen, die bereits vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof hat zu dem diesbezüglichen Vorbringen festgestellt, dass es die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Unter diesen Umständen ist eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof durch den Verwaltungsgerichtshof mangels neu aufgetretener Bedenken nicht geboten.
4. In der Sache:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auslegung des Begriffes "Steine" in § 1 und § 3 NÖ Landschaftsabgabegesetz, LGBl. 3630-0, da bei Zugrundelegung der von der Behörde verwendeten Bedeutung des Begriffes die Erwähnung der Begriffe "Kies" und "Schotter" nicht erforderlich gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch wiederholt ausgesprochen, dass ein Gesetz(esteil) nicht so ausgelegt werden dürfe, dass es (gemeint wohl auch: er) überflüssig sei. Fasse man aber den Begriff der "Steine" so weit wie der angefochtene Bescheid, wären die Worte "Kies" und "Schotter" im Gesetz überflüssig.
Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf das Gutachten des geologischen Amtssachverständigen gestützt, der die Begriffsbildung in der Lehre und im Normenwesen (ÖNORM) dargestellt hat. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass unter der Bezeichnung Steine und Erden sämtliche im Hüttenwesen und in Zweigen der Chemie verwendeten und verwendbaren Festgesteine und Lockergesteine zusammengefasst sind. Sowohl im wissenschaftlichen Sprachgebrauch als auch in technischen Regelwerken werden die von der Beschwerdeführerin abgebauten Mergel, Kalke und Dolomite unter dem Begriff "Steine" subsumiert.
Dem systematischen Argument, auf welches sich die Beschwerdeführerin zu stützen trachtet, kommt im Hinblick auf den Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Auslegung durch Reduktion des Begriffes "Steine" eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Tätigkeiten im Hinblick auf die Abgabenbelastung bewirken würde, keine durchschlagende Bedeutung zu. Wie die belangte Behörde dargestellt hat, ging die Absicht des Gesetzgebers dahin, landschaftsverbrauchende Tätigkeiten einer Abgabe zu unterwerfen. Wenn bei der Formulierung des Abgabentatbestandes der Gesetzgeber in beschreibender Weise vom Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen spricht, mag darin eine logische und legistische Inkonsequenz im Hinblick auf die Verknüpfung von Ausdrücken liegen, die die Kornklasse des Materials bezeichnen, während der (am Ende der Aufzählung gebrauchte) Ausdruck "Stein" die Qualität des mineralischen Rohstoffs kennzeichnet. Im Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen und das sich bei der engen Auslegung, die der Beschwerdeführerin vorschwebt, ergebende verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnis, ist aber nicht nur eine Reduktion des vom Gesetzgeber verwendeten Begriffes "Steine" nicht geboten, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, ausschließlich den Abbau von Kies, Sand und Schotter bzw. von Material, das als "Steine" iSd Beschwerdeausführungen zu verstehen wäre, einer Landschaftsabgabe zu unterwerfen, die unter dem Gesichtspunkt des "landschaftsverbrauchenden Charakters" der zu erfassenden Tätigkeiten vorgesehen wird, andere, in durchaus vergleichbarer Weise "landschaftsverbrauchende" Tätigkeiten aber von dieser Besteuerung auszunehmen (vgl. zur Beurteilung von Abgabenvorschriften unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes etwa VfSlg. 8452/1978, 9608/1983, 9624/1983 oder das Erkenntnis des VfGH zur Bankensteuer, VfSlg. 10.001/1984 (ausnahmsweise besondere sachliche Rechtfertigung der Wahl des Besteuerungsgegenstandes), sowie die Literaturübersicht "Zum Steuerrecht" im Unterabschnitt betreffend den Gleichsatz bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, 556; der VfGH geht davon aus, dass der gesetzgeberische Spielraum auch im Fall der Erhebung von Steuern bis zu einem gewissen Grad durch das Sachlichkeitsgebot eingeschränkt ist und insbesondere im Falle eines Zusammenhangs wie er etwa bei der Besteuerung von Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und der Besteuerung der Benützung von Zweitwohnungen gegeben ist, die Höhe der Abgabe für die verschiedenen Sachverhalte in einem sachlichen Verhältnis stehen müsse bzw. gegen eine Pauschalierung der Abgabe in einem Fall dann keine Bedenken bestünden, wenn diese den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche; umso weniger kann bei Vorliegen eines derartigen Zusammenhangs - wie er beim Abbau von Steinen unter dem Aspekt des "Landschaftsverbrauchs" mit dem Abbau von Sand oder Schotter ebenfalls gegeben erscheint - davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine der vergleichbaren Tätigkeiten gänzlich von der Besteuerungspflicht ausgenommen hätte).
Die Abgabepflicht für den Abbau der von der Beschwerdeführerin in den Gemeinden K, M und P gewonnenen Materialien nach dem Nö Landschaftsabgabegesetz ist daher gegeben.
Die Aufforderung des Bürgermeisters der Gemeinde K bzw. des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M zur Vorlage einer Abgabenerklärung gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994 und die Vorschreibung von Landschaftsabgabe durch den Bürgermeister der Marktgemeinde P erfolgte daher nicht rechtswidrig.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am