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VwGH vom 27.11.2001, 2001/11/0304

VwGH vom 27.11.2001, 2001/11/0304

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in E, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ib-277-99/2001, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom wurde dem Beschwerdeführer ua. die Lenkberechtigung für vier Wochen entzogen. Die Zustellung erfolgte am . Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am eine an das Bezirksgericht Bregenz adressierte Berufung zur Post gegeben hatte, die beim Landeshauptmann von Vorarlberg erst am einlangte, stellte der Beschwerdeführer am einen an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Mit Spruchpunkt I seines Bescheides vom wies der Landeshauptmann von Vorarlberg den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab; mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

Ausschließlich gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Verfügung vom der belangten Behörde die Gelegenheit, innerhalb einer zweiwöchigen Frist ein Vorbringen zu erstatten, welches geeignet wäre, das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzung - hier: Unzuständigkeit der belangten Behörde - als nicht gegeben erkennen zu lassen. Eine Reaktion der belangten Behörde unterblieb.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung diejenige Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Versäumte Handlung war im vorliegenden Fall die Einbringung der Berufung, die gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Zuständig zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers war daher ausschließlich die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

Aus diesen Erwägungen war Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 35 Abs. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Vorarlberg ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-39685