VwGH vom 17.03.1997, 97/17/0095

VwGH vom 17.03.1997, 97/17/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des R in StU, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-Gem-147/32/2/97, betreffend Ortstaxe (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Abgabenbescheiden der Behörde erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer für die Jahre 1992 bis 1995 für vier Ferienwohnungen im Haus W-Straße 7, St. U, eine pauschalierte Ortstaxe in Höhe von insgesamt S 4.271,-- gemäß dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 109/1994, vorgeschrieben.

Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erging zunächst eine Berufungsvorentscheidung; über den Antrag auf Vorlage der Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt vom die pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 1995 mit S 1.057,-- festgesetzt, im übrigen der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß für die Entscheidung des Falles zu klären sei, inwieweit die weiteren vier Wohneinheiten im Wohnhaus W-Straße 7 (eine Wohnung in diesem Haus bewohnt der Beschwerdeführer selbst) Ferienwohnungen im Sinne des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes darstellten. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor den Gemeindebehörden die Auffassung vertreten, daß er im Haus W-Straße 7 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Die Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen vier weiteren Wohnungen in diesem Hause als Ferienwohnungen im Sinne des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes sei daher unrichtig. Eine Ferienwohnung sei eben eine Wohnung, die nicht ständig, sondern überwiegend nur während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte diene. Dies bedeute aber immerhin und zumindest, daß die genannten Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen müßten. Es könne kein vernünftiger Mensch davon ausgehen, daß der Einschreiter seinen Urlaub oder seine Freizeit etwa dadurch verbringen werde, daß er im selben Haus einen Stock höher oder tiefer ziehe.

Nach Wiedergabe des § 3 Abs. 1 und 5 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, daß nur eine der Wohnungen im Haus W-Straße 7 vom Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz genutzt werde, während die restlichen vier Wohneinheiten dahingehend Verwendung fänden, daß sie vor allem in der Sommersaison an Urlaubsgäste vermietet würden.

Aus der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 5 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 gehe eindeutig hervor, daß jede Wohnung in einem Gebäude, die überwiegend saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte diene, der Vorschreibung einer pauschalierten Ortstaxe zugrundezulegen sei. Die verfahrensgegenständlichen Wohnungen des Beschwerdeführers seien Ferienwohnungen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes, da sie typischerweise saisonal und auch nur zeitweise als Wohnstätte dienten. Wohnungen, die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienten, fielen nicht unter die Abgabe einer pauschalierten Ortstaxe.

Insofern seien die Erwägungen der Gemeindebehörde als richtig anzusehen und somit keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, trotz der Bestimmungen des § 3 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 für die verfahrensgegenständlichen Wohnungen keine Abgabe zahlen zu müssen, geltend gemacht wird. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, daß die belangte Behörde § 3 Abs. 5 leg. cit. in denkunmöglicher Weise angewendet habe. Der Beschwerdeführer habe im Hause W-Straße 7 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen; schon aufgrund dieses Umstandes sei die Qualifizierung der bescheidgegenständlichen Wohnungen als Ferienwohnung im Sinne des zitierten Gesetzes unrichtig und undenkbar. Eine Ferienwohnung im Sinne des zitierten Gesetzes sei eine Wohnung, die nicht ständig, sondern eben überwiegend nur während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) diene. Dies bedeute aber, daß die genannten Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen müßten, das heiße, daß eine derartige Wohnung, wenn sie nicht im Sinne der aufgezählten Voraussetzungen zumindest zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) benützt werde, eben überhaupt keine Ferienwohnung im Sinne des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 109/1994, lauten:

§ 3 Abs. 1 (in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 3/1986 und LGBl. Nr. 48/1988):

"§ 3

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die sich im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, in Privatunterkünften oder Campingplätzen nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Eigentümer von Ferienwohnungen sind."

§ 3 Abs. 5 (in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/1988):

"(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient."

Wie sich aus der Beschwerde ergibt, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß die Definition des § 3 Abs. 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 voraussetze, daß die Wohnung oder Unterkunft VON IHREM EIGENTÜMER zu den dort genannten Zwecken BENÜTZT werde. Diese Voraussetzung ist aber DEM WORTLAUT DER BESTIMMUNG NICHT ZU ENTNEHMEN. Den Umstand, daß er die vier in Rede stehenden Wohnungen zeitweise (insbesondere in der Sommersaison) vermietet, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er geht nur davon aus, daß die Wohnungen deshalb keine Ferienwohnungen sein könnten, weil er selbst im gleichen Haus eine Wohnung für die Deckung eines Wohnbedarfes benütze (und er daher die vier anderen Wohnungen nicht selbst benütze). Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch, daß auch die Benützung durch seine Mieter eine Benützung im Sinne des § 3 Abs. 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 ist. Die Abgabenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht daran gebunden, daß der Eigentümer der Wohnung die in Rede stehende Wohnung selbst zeitweilig benützt. Abgesehen von der Klarheit des Wortlautes in diese Richtung ergibt sich auch aus der Überlegung, daß der offensichtliche Zweck der Norm bei der vom Beschwerdeführer zugrundegelegten Auslegung zu einem großen Teil vereitelt würde, daß die vom Beschwerdeführer gewählte Auslegung nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn der Bestimmung widerspricht. Als Ferienwohnung vermietete Wohnungen werden in der Regel von ihren Eigentümern nicht selbst benützt werden, dies insbesondere in Fällen, wie sie hier durch die räumliche Nahebeziehung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zu den Ferienwohnungen gegeben sind. Daß aber auch diese Fälle von der Norm erfaßt werden sollen, ergibt sich nicht zuletzt aus der Wendung "unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet seinen ordentlichen Wohnsitz hat", da damit zum Ausdruck gebracht wird, daß auch dann, WENN der Eigentümer in der betreffenden Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die Pauschalabgabe zu entrichten ist.

Die Auslegung, die von den Gemeindebehörden und von der belangten Behörde zugrundegelegt wurden, ist somit nicht rechtswidrig.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde - da dies bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ersichtlich ist - gemäß § 35 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.