VwGH vom 24.06.1997, 97/17/0088
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der A in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-261-4/6-96, betreffend Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Emmersdorf an der Donau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom wurde der Beschwerdeführerin für ihre Liegenschaft im Emmersdorf eine Kanalbenützungsgebühr in Gesamtbetrag von S 4.866,40 jährlich ab vorgeschrieben. Grundlage dafür waren einerseits die Änderung der Kanalgebührenordnung, die vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei in seiner Sitzung am beschlossen worden war und mit in Kraft trat, und andererseits die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem mit datierten Erhebungsbogen, aus dem sich eine Berechnungsfläche von (abgerundet) 438 m2 ergab.
Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin führte die Gemeindebehörde neuerlich eine Erhebung der Berechnungsfläche durch, wobei sich jedoch keine Änderungen ergaben; diese Erhebung beruhte auf den Angaben der Beschwerdeführerin vom . Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei gemäß § 213 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1997 der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid erster Instanz.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 als unbegründet ab. Unter Hinweis auf die §§ 5 und 5a des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 gelangte sie zu der Ansicht, daß die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr rechtmäßig erfolgt sei; nach den gesetzlichen Kriterien könne nicht - wie von der Beschwerdeführerin in der Vorstellung vertreten - die tatsächliche Abwassermenge maßgebend sein.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet; auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß Gegenstand des bekämpften Bescheides allein die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung einer KanalBENÜTZUNGsgebühr war. Soweit sich die Beschwerdeausführungen auf eine neuerliche Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe beziehen, ist daher hierauf nicht einzugehen.
Das relevante Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß das 1952 erbaute Haus der Beschwerdeführerin aus Keller, Parterre, Erdgeschoß, erster Stock und Mansarde bestehe. Im Erdgeschoß befinde sich eine ehemalige Tischlerwerkstätte mit einem Wasserbecken und einem unbrauchbaren WC, einem Vorraum mit Stiegenaufgang und einer später erbauten Garage. Im ersten Stock befinde sich der Wohnbereich, der von zwei Personen benützt werde. In der Mansarde wohne die "Tochter des ehemaligen Tischlermeisters", mit "zwei Hunden und zwei Katzen". Insgesamt betrage der durchschnittliche Wasserverbrauch des Hauses etwa 5 m3 monatlich, wobei ein Teil davon zum Gartengießen verwendet werde. Ein Anschluß an den "alten Kanal", nicht jedoch an den "neuen Kanal" sei gegeben, die Kanalbenützungsgebühr werde aber so vorgeschrieben, als ob die Beschwerdeführerin an den "neuen Kanal angeschlossen" sei. Sie habe pro Kubikmeter Schmutzwasser etwa S 90,-- an Gebühr zu bezahlen. Die Kanalbenützungsgebühr dürfe nur die tatsächlich verwendete Wassermenge berechnen und nicht die "im übrigen zu Unrecht und falsch berechnete Kanalanschlußgebühr heranziehen".
Diesem Vorbringen lassen sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - gerade noch mit hinlänglicher Deutlichkeit die Gründe entnehmen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG). Die Beschwerde erweist sich jedoch als nicht berechtigt.
§ 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230, in der hier anzuwendenden Fassung vor der 5. Novelle lautet auszugsweise:
"(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt ... Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.
(2) Für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Finanzausgleichsgesetz) gelten die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977.
(3) Die ... Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (§ 6) näher auszuführen.
(4) Für verschiedene Kanalanlagen mit jeweils getrennten Entsorgungsbereichen in einer Gemeinde sind die ... Kanalbenützungsgebühren verschieden hoch festzusetzen, wenn sich dies aufgrund eines unterschiedlichen Kostendeckungserfordernisses ergibt.
..."
§ 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 regelte die Kanalbenützungsgebühr (auszugsweise) wie folgt:
"(1) Für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine Kanalbenützungsgebühr für jedes Jahr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr setzt sich aus einem Anteil für die Regenwasserentsorgung und einem Anteil für die Schmutzwasserentsorgung zusammen.
...
(4) Bei Mischwasserkanälen wird der Anteil für die Regenwasserentsorgung in die Kanalbenützungsgebühr dann nicht eingerechnet, wenn eine Verpflichtung zur Einleitung der Regenwässer in die Kanalanlage nicht besteht und diese tatsächlich auch nicht eingebracht werden.
(5) Der Anteil für die Schmutzwasserentsorgung errechnet sich aus dem Produkt der Schmutzwasserberechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Anteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.
...
(7) Die Schmutzwasserberechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen."
Die nach dem Akteninhalt ordnungsgemäß verlautbarte Verordnung der Marktgemeinde Emmersdorf an der Donau vom bestimmt in ihrem § 5 die Kanalbenützungsgebühren und setzt einen Einheitssatz für die Schmutzwasserentsorgung (sowohl bei Mischwasserkanälen wie auch bei Schmutzwasserkanälen) von S 10,10 fest.
Nach § 6 der genannten Verordnung sind die Kanalbenützungsgebühren im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen zu entrichten.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde ist nicht entnehmbar, daß ein Fall des § 1 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 vorläge, der den Verordnungsgeber hätte dazu veranlassen müssen, verschieden hohe Kanalbenützungsgebühren festzusetzen, sodaß beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verordnung entstanden sind.
Auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruht die eingangs erwähnte Berechnungsfläche. Unbestritten ist, daß eine Einleitung von Regenwässern in den Kanal nicht erfolgt, sodaß allein der Einheitssatz für die Schmutzwasserentsorgung heranzuziehen ist. In der Beschwerde wird auch nicht bezweifelt, daß dieser rechnerisch richtig ermittelt worden ist.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde wurde für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nicht die Kanalanschlußgebühr herangezogen. Ein Abstellen auf die tatsächlich verwendete Wassermenge, wie es die Beschwerdeführerin auch im Verwaltungsverfahren vertreten hat, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren rechtlichen Argumente vorbringt und sie mit ihrem allgemeinen Hinweis auf unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsermittlung keine konkreten wesentlichen Verfahrensmängel behauptet, ist für den Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.