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VwGH vom 24.11.1997, 97/17/0081

VwGH vom 24.11.1997, 97/17/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. G und Dr. E, Rechtsanwälte in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-130102/14/Kei/Shn, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am "um (von-bis) 12.19 Uhr" ein bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und habe die Bestimmungen der §§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen - als Einspruch bezeichneten - Berufung rügte der Beschwerdeführer die nicht ausreichende Erkenntlichkeit der Kennzeichnung der Kurzparkzone.

Nach einer am Übertretungsort am durchgeführten mündlichen Verhandlung setzte der Verhandlungsleiter den Tag der Verkündung der Entscheidung mit fest. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin unter Ladungsverzicht niederschriftlich zur Kenntnis. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen das genannte Straferkenntnis mit der Maßgabe keine Folge, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "um (von-bis) Uhr 12:19 Uhr" die Wortfolge "um 12:19 Uhr" zu setzen sei und die verletzten Verwaltungsvorschriften zu lauten hätten: "§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a

OÖ Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs. 1 lit. a OÖ Parkgebührengesetz". Im übrigen wurde das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe bestätigt. In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz - aus, die Kurzparkzone sei vorschriftsmäßig errichtet und das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht geringfügig, sodaß die Voraussetzung des Absehens von der Strafe nach § 21 Abs. 1 erster Satz VStG nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst der Eintritt der Verjährung

gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingewendet.

Sind seit dem in § 31 Abs. 2 erster Satz VStG bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf gemäß § 31 Abs. 3 VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies gemäß § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern diese ordnungsgemäß geladen waren. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses der belangten Behörde an den Vertreter des Beschuldigten nach Ablauf der im § 31 Abs. 3 erster Satz VStG genannten Frist ist bezüglich der Verjährungsfristen ohne Belang (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/09/0061).

Für eine nicht rechtmäßige Ladung des Beschwerdeführers zur Verkündungstagsatzung am besteht kein Anhaltspunkt. Die in Rede stehende Übertretung des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes erfolgte am und die für die Verjährung nach § 31 Abs. 3 VStG maßgebende Verkündung des Erkenntnisses am . Da die Fällung des Erkenntnisses somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist vorgenommen wurde, war im Beschwerdefall die Strafbarkeitsverjährung nicht eingetreten.

Gegen die Strafbemessung der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei die Zusatztafel, insbesondere das Wort "gebührenpflichtig", nicht erkennbar gewesen. Er macht damit den Entschuldigungsgrund der Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift geltend. Anläßlich der am Ort der Übertretung des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes durchgeführten mündlichen Verhandlung stand ein am vom Tatort aufgenommenes Foto zur Verfügung. Der Verhandlungsleiter stellte fest, daß der Text der Zusatztafel zur Zeit der Übertretung und der mündlichen Verhandlung gleich ist. Auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Foto ist ersichtlich, daß das Wort "gebührenpflichtig" und der jeweilige Zeitraum der Kurzparkzeiten in gleich großer Schrift angebracht sind. Es war - wie die mündliche Verhandlung zeigte - die Gebührenpflicht der Kurzparkzone objektiv erkennbar. Der behauptete Entschuldigungsgrund blieb daher mit Recht versagt. Im übrigen war von der Strafe aber auch deswegen abzusehen, weil die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend waren. Der durch den Beschwerdeführer eingetretene Schaden liegt sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes. Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, so daß nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorliegen.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht festgestellt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.