VwGH vom 17.04.2000, 97/17/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der Z Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. A Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. MD-VfR - K 27/95, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom (im Magistrat der Stadt Wien eingegangen am ) beantragte die Beschwerdeführerin die Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe für das Medienwerk "B" für den Zeitraum Jänner bis Juni 1988. Mit dem gleichen Schriftsatz wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Anzeigenabgabe für diesen Zeitraum und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (allfällige) Versäumung der Frist zur Einbringung des Antrags auf Bruchteilsfestsetzung hinsichtlich des genannten Zeitraumes gestellt.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Antrag auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe für das genannte Medienwerk für den Zeitraum Jänner bis Juni 1988 zurückgewiesen und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Anzeigenabgabe sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung abgewiesen.
Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung zur Gänze als unbegründet abwies.
Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich des Antrags auf Bruchteilsfestsetzung aus, dass gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983, LGBl. Nr. 22/1983 (WVb), die Abgabe mit dem der Anzahl der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen sei, sofern sich die Abgabepflicht gegenüber der anderen erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft auf bestimmte näher aufgezählte Umstände gründe, wenn der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist nachweise, dass wegen der gleichen Anzeige auch Abgabepflicht gegenüber einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bestehe.
Die Verjährungsfrist für den Zeitraum Jänner bis Juni 1988 habe am zu laufen begonnen (§ 51 lit. a WAO) und habe am (§ 154 Abs. 2 WAO) geendet. Nach Darstellung des Inhalts des § 156 WAO über die Unterbrechung der Verjährung wird festgehalten, dass eine solche Unterbrechung der Verjährung nach der Aktenlage nicht erfolgt sei. Aus dem Akt sei ersichtlich, dass die Steuerprüfung vom nur den Zeitraum Juli 1988 bis August 1989 betroffen habe. Es sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Medienwerke herausgebracht habe oder nicht, da auch diese Frage Gegenstand der Steuerprüfung gewesen sei. Dazu komme, dass die Bemessungsgrundlage das vereinnahmte Entgelt sei und ein Zugang von Zahlungen für Anzeigen in früher erschienenen Medienwerken erfolgen könne, selbst wenn die Herausgabe des Medienwerkes bereits eingestellt sei. Dass die Tätigkeit des Magistrates der Stadt Linz zur Durchsetzung des in der Stadt Linz gegebenen Abgabenanspruches keine Unterbrechung der Verjährung des Abgabenanspruches der Stadt Wien bewirken könne, liege auf der Hand.
Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zunächst der Inhalt des § 235 WAO wiedergegeben. Es wird festgehalten, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides möglich sei. Ein solcher liege nicht vor, da die Anzeigenabgabe für den Zeitraum Jänner bis Juni 1988 unbestritten im Wege der Selbstbemessung festgesetzt worden sei (Hinweis auf § 149 Abs. 1 WAO). Selbst wenn eine Wiederaufnahme bei der Abgabenbemessung möglich wäre, würde dies an der Entscheidung nichts ändern, da zwischen den Verfahren auf Abgabenbemessung nach § 149 WAO und den Verfahren nach § 4 Abs. 3 Anzeigenabgabegesetz als einem besonderen Rückerstattungsverfahren zu unterscheiden sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/17/0151). Somit könne selbst ein Rückerstattungsanspruch nach § 4 Abs. 3 Anzeigenabgabegesetz nicht zu einer Änderung der Abgabenbemessung führen.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, dass gemäß § 240 Abs. 1 WAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Ein minderer Grad des Verschuldens hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht. Begrenze eine gesetzliche Frist nicht eine Prozesshandlung innerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens, sondern sei innerhalb einer Frist ein materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des Rechtes geltend zu machen, so handle es sich um eine Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung anspruchsvernichtend wirke. Eine Wiedereinsetzung gegen derartige Ausschlussfristen sei zwar nach der BAO, nicht jedoch nach anderen Verfahrensordnungen möglich (Hinweis auf Stoll, Kommentar zur BAO, S. 2981).
Im Rahmen der WAO sei bei Versäumung einer Frist, innerhalb der ein materiell-rechtlicher Anspruch geltend zu machen wäre, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 945/60).
Selbst wenn jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Geltendmachung des Anspruches nach § 4 Abs. 3 Anzeigenabgabegesetz zulässig wäre, liege kein minderer Grad des Verschuldens vor, da es Sache der Berufungswerberin gewesen wäre, sich mit den Anzeigenabgabevorschriften des Landes Oberösterreich vertraut zu machen. Überdies habe die Berufungswerberin auf Grund der Tätigkeit des Magistrates der Stadt Linz im Jahre 1993 gewusst, dass die Stadt Linz einen Anzeigenabgabeanspruch geltend mache. Wenn trotzdem kein Antrag nach § 4 Abs. 3 Anzeigenabgabegesetz rechtzeitig gestellt worden sei, liege ein minderer Grad des Verschuldens nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der unter anderem die Rechtsansicht bekämpft wird, dass die Nachschau am den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des Abgabenzeitraums Jänner bis Juni 1988 nicht unterbrochen habe.
Mit Beschluss vom , B 3827/95-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und mit weiterem Beschluss vom , B 3827/95-8, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bruchteilsfestsetzung nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz und in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung für den Zeitraum Jänner bis Juni 1988:
Weder im Schriftsatz vom , noch im Schriftsatz vom , welche beide in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof von der Beschwerdeführerin eingebracht wurden, finden sich Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags vom betreffend die Bruchteilsfestsetzung für den Zeitraum Jänner bis Juni 1988. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht als denkunmöglich bezeichnet wird, ist die Beschwerde nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof insbesondere darauf, dass eine am durchgeführte "Revision (Nachschau)" den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen habe.
Der Antrag betreffend den Zeitraum Jänner bis Juni 1988 sei daher, wie dies gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1987 verlangt werde, innerhalb der Verjährungsfrist gestellt worden.
Die belangte Behörde hat dem entgegengehalten, dass sich die Revision vom nur auf den Zeitraum Juli und August 1988 bezogen habe. Die Beschwerdeführerin ist dem mit dem Hinweis auf den handschriftlichen Vermerk in der Niederschrift über diese Prüfung entgegengetreten, dass "Zahlungseingänge der Vorperioden" geprüft worden seien.
Tatsächlich findet sich in der Niederschrift unter der Rubrik "im Revisionszeitraum wurden folgende Medienwerke herausgebracht:" die handschriftliche Eintragung "0" und in der gleichen Zeile der Vermerk "Zahlungseingänge aus Vorperioden" (die handschriftliche Eintragung ist schlecht lesbar und könnte auch "Zahlungseingänge der Vorperioden" bedeuten).
Die §§ 154, 155 und 156 WAO, LGBl. Nr. 21/1962, im Jahre 1989 in der Fassung LGBl. Nr. 12/1987, lauten auszugsweise:
"C. Verjährung
§ 154. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.
(3) Das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen und zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
§ 155. Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 154 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist;
§ 156. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 51) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, durch jede Selbstbemessung sowie durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtete Anbringen (§ 59 Abs. 1) unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."
Es ist für die Frage, auf welchen Zeitraum sich die Prüfung vom bezogen hat, unerheblich, ob der Abgabentatbestand nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 erst mit der Vereinnahmung des Entgelts verwirklicht ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre (vgl. aber § 7 Wr. Anzeigenabgabegesetz, demzufolge der Abgabepflichtige für jeden Monat bis zum 15. des darauffolgenden Monats eine Abrechnung über die vereinnahmten Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist den sich darnach ergebenden Abgabenbetrag an die Stadt Wien einzuzahlen hat), kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der Niederschrift vom davon ausgegangen ist, dass sich die an diesem Tag durchgeführte Revision auf den Zeitraum Juli und August 1988 (wie im Formular über die Niederschrift im Kopf als Zeitraum der Prüfung angegeben) bezogen habe. Daran ändert auch der vom Prüfer unter der im Formular vorgedruckten Formulierung "Im Revisionszeitraum wurden folgende Medienwerke herausgebracht" nichts. Die Angabe "0" unter dieser Rubrik bestätigt vielmehr die Annahme, dass sich die Prüfung auf den Zeitraum ab August 1988 erstreckt hat, da nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Herausgabe des Druckwerks "B" mit Juli 1988 eingestellt worden war. Die Angabe unter dieser Rubrik widerspricht somit nicht der Angabe im Kopf der Niederschrift, dass sich die Prüfung auf die Monate Juli und August 1988 bezogen habe, hätte doch ansonsten die Herausgabe des Medienwerks "B" in dieser Rubrik festgehalten werden müssen. Der weitere handschriftliche Vermerk, der sich auf Zahlungseingänge "aus Vorperioden" bezieht, bedeutet nicht, dass damit die Prüfung auf einen früheren Zeitraum ausgedehnt worden wäre, sondern ist der Sache nach eine Sachverhaltsfeststellung des Prüfers, die aus Anlass der Prüfung offensichtlich auf Grund der Kassaprüfung getroffen wurde. Die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gezogene Schlussfolgerung, dass "Zahlungseingänge der Vorperioden" geprüft worden seien, entspricht insofern nicht dem Akteninhalt, da nicht festgehalten ist, dass Eingänge in den Vorperioden geprüft worden seien, sondern sich die Wortgruppe (ohne Zeitwort) so verstehen lässt, dass der Prüfer anlässlich der Prüfung (für den Zeitraum Juli und August 1988) Feststellungen von Zahlungseingängen tätigte, die er nicht als für die von ihm zu prüfende Periode, sondern für "Vorperioden", relevant erachtete. Der Vermerk ist daher kein Hinweis, dass etwa das Prüforgan aus eigenem über den Prüfauftrag hinaus tätig geworden wäre. Ob dabei die vom Prüfer zugrunde gelegte Rechtsauffassung über die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit der entsprechenden Zahlungseingänge zutreffend ist, ändert an dem Zeitraum, auf den sich die Prüfung bezog, nichts. Die Prüfung vom betraf somit den Prüfungszeitraum Juli und August 1989 und hatte daher für vor diesem Zeitraum liegende Perioden nicht die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung gemäß § 156 WAO.
Die Annahme der belangten Behörde, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des verstrichen war, ist daher nicht rechtswidrig.
Da somit der Antrag der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt wurde, erfolgte die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bruchteilsfestsetzung vom zu Recht.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Anzeigenabgabe für den Zeitraum Jänner bis Juni 1988:
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wird im Schriftsatz vom auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verwiesen. Diese Ausführungen beschäftigen sich mit der sachlichen Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen Fällen der Selbstbemessung einer Abgabe und der bescheidmäßigen Festsetzung einer Abgabe. Es sei auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid unzutreffend, dass zwischen einem Verfahren auf Abgabenbemessung gemäß § 149 WAO und einem Verfahren nach § 4 Abs. 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 zu unterscheiden sei. Dies gelte nur dann, wenn die Abgabe bereits rechtskräftig festgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrer Argumentation, dass der Rechtsbehelf für einen Abgabepflichtigen, der der Auffassung ist, dass die ursprünglich im Wege der Selbstbemessung erklärte Abgabe unzutreffend sei, nicht der Wiederaufnahmsantrag ist (zur Vorgangsweise bei der Rückforderung von Selbstbemessungsabgaben vgl. VfSlg 8726/1980 zu § 149 Abs. 2 und 3 WAO in der Fassung vor LGBl. Nr. 28/1978, und 8920/1980 zu § 149 Abs. 2 WAO in der Fassung LGBl. Nr. 28/1978, sowie VfSlg. 15029/1997, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0404, vom , Zl. 96/15/0053, und vom , Zl. 99/17/0173). Die Beschwerdeführerin hätte demnach den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 149 Abs. 2 WAO stellen können. Eines Wiederaufnahmeantrages bedurfte es nicht; ein solcher wäre zurückzuweisen gewesen. Aber selbst dann, wenn man den Antrag auf Wiederaufnahme dahingehend umdeuten wollte, dass die Beschwerdeführerin ohnehin einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gestellt hätte, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Sowohl die von ihr formaliter beantragte Wiederaufnahme als auch ein allenfalls sinngemäß zu erschließender Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe bezogen sich auf die "entsprechende Herabsetzung" unter Berücksichtigung der Bruchteilsfestsetzung. Eine solche kann zwar auch im Zuge des Festsetzungsverfahrens erfolgen; es kann aber weder eine - hier nach dem Vorstehenden nicht in Betracht kommende - Wiederaufnahme dazu führen, dass die Fristversäumnis hinsichtlich der Antragstellung auf Bruchteilsfestsetzung saniert würde, noch kann durch einen nach Ablauf der Frist für die Bruchteilsfestsetzung gestellten Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe unter Berücksichtigung einer erst vorzunehmenden Bruchteilsfestsetzung die für die Antragstellung auf Bruchteilsfestsetzung geltende Frist umgangen werden. Da sich somit die Selbstbemessung nicht als unrichtig erwiesen hat, wäre auch ein im hier erwogenen Sinn umgedeuteter Antrag abzuweisen gewesen.
Die belangte Behörde hat daher durch die Bestätigung der "Abweisung des Wiederaufnahmsantrags" durch die Behörde erster Instanz die Beschwerdeführerin nicht in einem Recht verletzt.
Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Auch hinsichtlich der Frage der Wiedereinsetzung wird im ergänzenden Schriftsatz auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verwiesen. In diesem Zusammenhang wird unter dem Gesichtspunkt des Art. 11 Abs. 2 B-VG erörtert, inwieweit die Wiener Abgabenordnung die durch die Novelle 1980 in der BAO vorgenommene Ergänzung des § 310 Abs. 3 (Klarstellung, dass eine Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung materiell-rechtlicher Fristen in Betracht kommt) ebenfalls enthalten müsste. Zur Frage des minderen Grades des Verschuldens wird die Auffassung vertreten, dass die Ansicht der belangten Behörde denkunmöglich sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages darzutun.
Abgesehen davon, dass im vorliegenden Zusammenhang der Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 B-VG und ein daraus abzuleitendes "Einheitlichkeitsgebot" verfehlt ist, weil die Bundesabgabenordnung keine Vorschrift gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG darstellt, von welcher die Länder bei Erlassung ihrer Landesabgabenordnungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG abweichen, ist das Beschwerdevorbringen auch wenn man es dahingehend versteht, dass auch außerhalb des Art. 11 Abs. 2 B-VG verschiedene Verfahrensregime unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes miteinander zu vergleichen wären, nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift der Wiener Abgabenordnung hervorzurufen. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass eine Regelung betreffend materiell-rechtlichen Fristen nicht in die Kompetenz nach Art. 11 Abs. 2 B-VG fällt, weil sich dieser im hier interessierenden Bereich nur auf das Verwaltungsverfahren erstreckt. Für den Bereich des Abgabenwesens hat aber der Bundesgesetzgeber von seiner Bedarfsgesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht.
Die Abweisung der Berufung gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung entsprach aber der Wiener Abgabenordnung (§ 242 WAO; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0429). Die Beschwerde war auch insoweit als unbegründet abzuweisen.
4. Die vorliegende Beschwerde ist damit insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am