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VwGH vom 26.07.2000, 95/14/0015

VwGH vom 26.07.2000, 95/14/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des W H in L, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lessingstraße 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , 321/3-10/Zi-1994, betreffend ua Haftung für Umsatzsteuer 1993 im Ausmaß von 80.000 S, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 12.920 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war einziger Geschäftsführer einer GmbH. Mit Beschluss vom wurde die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer für aushaftende Abgabenschulden der GmbH, darunter auch für Umsatzsteuer 1993 im Ausmaß von 80.000 S als Haftenden gemäß § 9 Abs 1 iVm § 80 Abs 1 BAO in Anspruch.

Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen hinsichtlich der streitgegenständlichen Haftungsinanspruchnahme vor, bei der Umsatzsteuer 1993 handle es sich um einen vom Finanzamt geschätzten Betrag. Die GmbH habe die dieser Schätzung zugrunde liegenden Umsätze nie erzielt, weswegen er für die darauf entfallende Umsatzsteuer auch nicht zur Haftung herangezogen werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer ua für Umsatzsteuer 1993 im Ausmaß von 80.000 S als Haftenden in Anspruch. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Umsatzsteuer sei nach der hg Rechtsprechung regelmäßig davon auszugehen, dass diese mit den Preisen für erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen bezahlt werde, weswegen diese Abgabe für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung stehe. Wenn der Geschäftsführer diese Abgabe - aus welchen Gründen immer - nicht abführe, sondern für andere Zwecke verwende, liege auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden. Zwar handle es sich bei dem streitgegenständlichen Haftungsbetrag um eine geschätzte Summe. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die GmbH Umsätze und damit auch Einnahmen erzielt habe, weswegen der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung, die Umsatzsteuer 1993 abzuführen, schuldhaft verletzt habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Unbestritten ist, dass die Umsatzsteuer 1993 im Ausmaß von 80.000 S, für die der Beschwerdeführer als Haftender herangezogen worden ist, bei der GmbH nicht mehr eingebracht werden können, sowie, dass der Beschwerdeführer einziger Geschäftsführer der GmbH gewesen ist, weswegen er zum Kreis der in § 80 Abs 1 BAO genannten Vertreter gehört, die zur Haftung gemäß § 9 Abs 1 leg cit herangezogen werden können.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, die Umsatzsteuer werde mit den Preisen für erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen bezahlt, weswegen diese Abgabe für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung stehe. In der unterlassenen Abfuhr der Umsatzsteuer sei eine schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer in seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten zu erblicken, weswegen er als Haftender in Anspruch zu nehmen sei. Diese in der hg Rechtsprechung begründetet Auffassung wurde jedoch mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 91/13/0037, 0038, Slg Nr 7038/F, nicht mehr aufrecht erhalten. Nach diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist das Verschulden eines Vertreters im Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer (und den dementsprechenden Nebengebühren) wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohn- und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen.

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weswegen er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die belangte Behörde wird jedoch im fortzusetzenden Verfahren festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten in Ansehung der Umsatzsteuer 1993 im Ausmaß von 80.000 S insofern erfüllt hat, als er den Bund als Abgabengläubiger nicht schlechter gestellt hat, als die anderen andrängenden Gläubiger. Bemerkt wird, dass es entgegen dem Beschwerdevorbringen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftenden nicht darauf ankommt, ob es sich bei der Umsatzsteuer für 1993 um einen geschätzten Betrag handelt, der gar nicht erzielt habe werden können.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäß § 48 Abs 1 Z 1 VwGG nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat, nicht jedoch für seine eigenen Barauslagen hat.

Wien, am