VwGH vom 26.01.1998, 97/17/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der A-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch B & P, Rechtsanwälte in I gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 8/01-26.020/5-1995, betreffend Zapfsäulenabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies das Landesabgabenamt Salzburg den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung sämtlicher Erklärungs-, Bemessungs- und Abfuhrfristen nach dem Salzburger Zapfsäulenabgabegesetz bis zur Erledigung des Verfahrens über die von der Bfrin erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom ab und setzte eine Nachfrist zur Einreichung der erforderlichen Daten bis . Nach der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
Mit Bescheid vom wies die Salzburger Landesregierung die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung ab. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Zapfsäulenabgabe für das Jahr 1992 bis zu erklären und abzuführen. Die Zapfsäulenabgabe für das Jahr 1993 sei bereits am fällig geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte auch diese Abgabenerklärung eingereicht werden müssen. Durch die mehrmaligen Fristerstreckungsanträge und Berufungen habe die Erklärung und die Bezahlung der Abgabenschuld hinausgezögert werden können. Auf Grund der bisherigen Vorgangsweise der Beschwerdeführerin könne nicht mehr von einem sachlich begründeten Antrag im Einzelfall gesprochen werden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 1631/95-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, nicht als Abgabepflichtige nach dem Zapfsäulenabgabegesetz behandelt zu werden, verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz vom über die Erhebung einer Zapfsäulenabgabe, LGBl. für Salzburg Nr. 51/1992 lautet auszugsweise:
"Gegenstand der Abgabe
§ 1
(1) Das Land erhebt für Zapfsäulen zum Betanken von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoff für Ottomotoren auf öffentlichen Tankstellen eine ausschließliche Landesabgabe (Zapfsäulenabgabe).
...
Abgabepflichtiger
§ 3
Zur Entrichtung der Zapfsäulenabgabe ist der Eigentümer der Anlage verpflichtet.
Fälligkeit
§ 4
Die Zapfsäulenabgabe ist am 1. Juli fällig.
Abgabenerklärung
§ 5
(1) Die Abgabepflichtigen haben bis spätestens zum Fälligkeitstermin bei der Abgabenbehörde erster Instanz eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Abgabenerklärung sind die Bemessungsgrundlagen für die jeweilige Abgabe, gegliedert nach Tankstelle, anzugeben und die jeweilige Jahresabgabe auszuweisen.
...
Inkrafttreten
§ 9
...
(2) Für das Jahr 1992 ist die Zapfsäulenabgabe in einer Höhe zu erheben, die dem Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Jahresende entspricht. Diese Abgabenschuld ist zum fällig. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die erste Abgabenerklärung einzureichen."
Gemäß § 102 Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung (Salzburger LAO) bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Gemäß § 103 Salzburger LAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf sachlich begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Gemäß § 85 Abs. 3 Salzburger LAO ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 185 Salzburger LAO ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Ist die Beschwerdeführerin Abgabepflichtige nach dem Salzburger Zapfsäulenabgabegesetz, dann war sie auf Grund des § 5 Abs. 1 Zapfsäulenabgabegesetz verpflichtet bis spätestens zum Fälligkeitstermin eine Abgabenerklärung einzureichen. Sollte sie jedoch nicht abgabepflichtig sein - dies ist ihre Rechtsmeinung -, dann ergab sich die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung jedenfalls aus § 102 Abs. 1 Salzburger LAO, weil sie zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert worden war. Eine solche Aufforderung ist eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein. Sie wird auch in diesem Fall auf Grund der Aufforderung die für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen haben (§ 92 Abs. 1 Salzburger LAO).
Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nach § 9 Abs. 2 Zapfsäulenabgabegesetz kann gemäß § 103 Salzburger LAO von der Abgabenbehörde auf sachlich begründeten Antrag verlängert werden. Die Nichtverlängerung der beantragten Einreichfrist der Abgabenerklärung hat die Abgabenbehörde mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid auszusprechen. Ist ein die Abgabensache abschließender Bescheid zu erwarten, dann ist gegen die Entscheidung auf Nichtverlängerung der in Rede stehenden Frist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig (§ 185 Salzburger LAO; vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0177). Diese Entscheidung ist nur gemeinsam mit der abschließenden Sachentscheidung anfechtbar. Ist kein die Abgabensache abschließender Bescheid zu erwarten, dann ist die erstinstanzliche Entscheidung auf Nichtverlängerung der Abgabenerklärungsfrist mit Berufung - insoweit ist die Person Partei dieses Verfahrens (§ 52 Abs. 3 Salzburger LAO) - gesondert bekämpfbar.
Im Beschwerdefall besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, daß die Nichtverlängerung der Abgabenerklärungsfrist nicht durch ein Rechtsmittel gegen einen die Abgabensache selbst abschließenden Bescheid bekämpfbar sein wird (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0069). Über die Rechtmäßigkeit der Nichtverlängerung der Abgabenerklärungsfrist wäre daher im Beschwerdefall kein abgesondertes Rechtsmittelverfahren durchzuführen gewesen, weil gegen die Abweisung der Verlängerung der Abgabenerklärungsfrist bei zu erwartendem abschließenden Sachbescheid nach den Bestimmungen der Salzburger LAO kein Rechtsmittel zulässig ist. Schon die Abgabenbehörde erster Instanz - und nach Maßgabe des § 203 Salzburger LAO die belangte Behörde - hätte daher die Berufung gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes vom zurückzuweisen gehabt, weil entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides kein Rechtsmittel gegen den die Verlängerung der Abgabenerklärungspflicht abweisenden verfahrensrechtlichen Bescheid zulässig war, wenn - wie im Beschwerdefall - ohnehin eine abschließende Sachentscheidung zu erwarten ist. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die Beilagengebühr in der Höhe von S 60,--, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Beilage vorgelegt wurde.