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VwGH vom 20.09.1990, 89/06/0100

VwGH vom 20.09.1990, 89/06/0100

Betreff

S gegen Steiermärkische Landesregierung vom , Zl. 03-12 Ge 78-89/4, betreffend die Erteilung einer Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Antrag der zweitmitbeteiligten Baugenossenschaft vom um Widmung einer Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 1085/1, Katastralgemeinde T zwecks Errichtung eines Wohnhauses für sechs Familien wurde vom Bürgermeister der erstmitbeteiligten Gemeinde am eine Widmungs- und Bauverhandlung durchgeführt, zu der auch die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen wurde. Bei dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles zufolge die Festlegung einer Bebauungsdichte von maximal 0,3 mit der Begründung beantragt, durch die Ausnutzung des nach dem Flächenwidmungsplan vorgesehenen Maximalwertes von 0,6 würden "wesentliche Rechte der Nachbarn", insbesondere der Beschwerdeführerin beeinträchtigt bzw. verletzt werden. Die Beschränkung der Bebauungsdichte auf 0,3 sei auch im Interesse des Landschafts- bzw. Ortsbildschutzes gerechtfertigt. Es werde weiters die Festlegung einer maximalen Gebäudehöhe von 7 m aus den gleichen Erwägungen beantragt. Die Wohnhygiene der der Beschwerdeführerin gehörigen Grundparzelle 1085/3 würde bei der geplanten Bebauung des Widmungsgrundes mit einem Sechsfamilienwohnhaus "durch den Entzug von insbesondere Licht" wesentlich beeinträchtigt.

Mit Bescheid vom hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Widmungsbewilligung unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Auf die Bebauungsdichte wird in Punkt 10 des Bescheidspruchs bezug genommen; dieser lautet:

"Die Bebauungsdichte laut Flächenwidmungsplan von 0,1 bis 0,6 ist genauestens einzuhalten."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung; darin bemängelt sie, daß der erstinstanzliche Bescheid den im § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung vorgeschriebenen Inhalt nicht aufweise und eine Vermessung des Widmungsgrundes noch nicht eingeleitet worden sei. Insbesondere rügte die Beschwerdeführerin Feststellungen über den zulässigen Verwendungszweck der Bauten, ferner die Festsetzung der Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie der Straßenfluchtlinien. Weiters heißt es in der Berufung, der bekämpfte Bescheid verliere über die Höhenlage der Bauwerke und der angrenzenden Verkehrsflächen kein Wort. Bebauungsdichte und Bebauungsgrad seien nicht festgelegt. Es fehle ein Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe, Festlegungen über die Abstände zu anderen Gebäuden und zu den Grundgrenzen sowie über die Lage und Größe der Freiflächen. Den vermißten Festlegungen komme hinsichtlich der Rechtsstellung der Nachbarn eminente Bedeutung zu. Im übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die schon in der Widmungsverhandlung erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Bebauungsdichte unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach andernfalls gegebene Beeinträchtigung der Wohnhygiene und Verringerung der Lichtzufuhr.

Die Berufungsbehörde hat eine ergänzende Widmungsverhandlung durchgeführt, zu der auch die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 neuerlich geladen wurde. In dieser Verhandlung hielt die Beschwerdeführerin sämtliche Einwendungen und gestellten Anträge aufrecht.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde (u.a.) der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid um verschiedene Festlegungen im Sinne der Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin ergänzt. Im übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin jedoch abgewiesen. In Punkt 2 des Spruches dieses Bescheides wird unter Hinweis auf den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan die Bebauungsdichte mit "0,1 bis max 0,6" festgelegt.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, daß die Berufungsbehörde durch die Anberaumung einer ergänzenden Widmungsverhandlung im Berufungsverfahren die Bestimmung des § 66 Abs. 3 AVG 1950 verletzt habe, weil § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zeige, daß die zuvor zitierte Bestimmung des § 66 Abs. 3 AVG 1950 der Behörde kein Ermessen einräume. Die Baubehörde zweiter Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung - wie im Beschwerdefall - unvermeidlich erscheine. Ferner sei der Beschwerdeführerin der dem Bescheid zugrundeliegende Teilungsplan nicht übermittelt worden, obgleich dieser nach dem Wortlaut des Bescheides als dessen integrierender Bestandteil gelte. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht einmal eine vollständige Bescheidausfertigung erhalten, was ebenfalls einen groben Verfahrensmangel darstelle.

Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die Auslegung des § 66 AVG 1950 beziehen, liegt ihnen ein Mißverständnis vom Inhalt dieser Regelungen zugrunde: Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall (und sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist) IMMER in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde (nur) dann das Recht, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 66 Abs. 3 AVG 1950 stellt aber klar, daß die Berufungsbehörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 2 dennoch das Recht hat, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn dies mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, und somit unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 39 Abs. 2 AVG 1950 angezeigt scheint. Auf eine bestimmte Ausübung des der Behörde durch § 66 Abs. 2 und 3 solcherart eingeräumten Ermessens steht der Partei ein Recht nicht zu, wohl aber darauf, daß sie ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) ausübt (vgl. RINGHOFER, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Manz GGA, I. Band, Anm 5 und 8 zu § 66 AVG, sowie die bei MANNLICHER/QUELL, Das Verwaltungsverfahren, 1. Halbband8 zu § 66 AVG, S. 940 unter A 11 zitierten Entscheidungen). Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin einen Ermessensfehler der Behörde selbst nicht einmal behauptet und ein solcher auch sonst nicht erkennbar ist, lassen ihre - von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgehenden - Ausführungen auch eine sonstige Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht erkennen.

Der zweite im Rahmen ihrer Verfahrensrüge von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, in der Nichtzustellung einer Ausfertigung des dem Widmungsbescheid zugrundeliegenden Teilungsplanes liege ein grober Verfahrensmangel, bedarf schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil die Beschwerde Ausführungen darüber vermissen läßt, inwieweit sie dadurch an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert worden ist und zu welchem anderen Verfahrensergebnis im Zusammenhang damit die Behörden hätten gelangen können. Damit fehlt es aber an der der Beschwerdeführerin obliegenden Behauptung über die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 591 und 600 zitierte ständige Rechtsprechung). Die Beschwerdebehauptung, dadurch sei der Bescheid nicht überprüfbar, ist schon deshalb unrichtig, weil die zu widmenden Grundflächen aus den aktenkundigen Planunterlagen eindeutig entnommen werden können und schon im erstinstanzlichen Bescheid die Feststellung enthalten ist, daß die Widmungsteilfläche im Widmungsplan mit roter Farbe umrandet sei, ein Ausmaß von rund 1700 m2 habe und sich das Widmungsverfahren nur auf die vorbeschriebene Fläche beziehe. Im Berufungsbescheid wird (u.a.) der (am und geänderte) Einreichplan vom , Plan Nr. 8826/03, ausdrücklich zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt, auf welchem die rotumrandete Widmungsfläche enthalten ist. Damit wurden von den Behörden aber die für den Gegenstand des Verfahrens erforderlichen Festlegungen getroffen; der Berufungsbescheid genügt sohin den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG 1950 (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Slg. 11714/A).

Wie schon im Verwaltungsverfahren so erblickt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die Wohnhygiene der in ihrem Eigentum stehenden Nachbarliegenschaft durch den "Entzug insbesondere von Licht" ernstlich beeinträchtigt werde; um die durch die Widmung bewirkte Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin möglichst gering zu halten, hätte die Behörde die Bebauungsdichte mit maximal 0,3 und die Gebäudehöhe mit maximal 7 m festlegen müssen. Im gegenständlichen Fall betrage die Gebäudehöhe nahezu 12 m. Dies sei auch im Interesse des Landschafts- und Ortsbildschutzes bei weitem zu hoch, da den angrenzenden Liegenschaften mit einer Verbauung in der erwähnten Höhe "die Sonnenbestrahlung nahezu zur Gänze entzogen und damit auch die Lichtzufuhr drastisch vermindert" werde.

Gemäß § 3 Abs. 3 Stmk BO (diese und die übrigen Bestimmungen in der gemäß Art. II Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. 14/1989 in der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle am in Geltung gestandenen Fassung) sind in der Widmungsbewilligung u.a. die Bebauungsdichte und der Bebauungsgrad sowie die von der Widmung erfaßte Grundfläche festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 bis 3 und 5 BO auch für die Widmungsbewilligung.

Gemäß § 61 Abs. 2 BO kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung (sinngemäß: Widmungsbewilligung) Einwendungen erheben, wenn diese sich auch auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 82/06/0048, 0049, mit eingehender Begründung dargelegt hat, kommt Nachbarn nach der Steiermärkischen Bauordnung ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesetzgemäße Handhabung des Planungsermessens auch hinsichtlich der Festsetzung der Bebauungsdichte zu (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0211, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Nach den (unbestrittenen) Feststellungen der Behörde erster Instanz liegt das zu widmende Grundstück im "allgemeinen Wohngebiet" (im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG) mit einer nach dem Flächenwidmungsplan gültigen Bebauungsdichte von 0,1 bis 0,6. Sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch im Berufungsbescheid wird keine davon abweichende Bebauungsdichte festgesetzt, sondern lediglich die Festlegung des Flächenwidmungsplanes (im erstinstanzlichen Bescheid mit dem Hinweis, daß diese Werte einzuhalten seien) wiederholt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. 8228/A, mit eingehender Begründung ausgeführt hat, kann der Nachbar die Unzulässigkeit einer Widmungsbewilligung mit der Begründung geltend machen, die Festsetzung entsprechender Bebauungsgrundlagen im Widmungsbescheid verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder bedeute eine Handhabung des Planungsermessens, die nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht. Das Mitspracherecht des Nachbarn beschränkt sich dabei jedoch auf jene Festlegungen, die nicht nur der Wahrung öffentlicher, sondern auch nachbarlicher Interessen dienen, wie dies etwa bei der Festlegung von Bebauungsgrad und Bebauungsdichte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 8783/A, und vom , Zl. 82/06/0048, 0049) der Fall ist. Eine Verletzung von Rechten des Nachbarn kann allerdings nur durch eine Festlegung im Widmungsbewilligungsbescheid eintreten, nicht jedoch durch die Unterlassung einer solchen Festlegung, da diesfalls - mag darin auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BO liegen - dem Nachbarn die Geltendmachung aller diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechte für ein späteres Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (vgl. außer dem bereits zitierten Erkenntnis Slg. 8783/A die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/06/0013, BauSlg. 740, vom , Zl. 84/06/0041, vom , Zl. 84/06/0191, und vom , Zl. 88/06/0211).

Nun hat zwar im vorliegenden Fall die Berufungsbehörde durch Festlegung der Bebauungsdichte mit 0,1 bis 0,6 die abstrakt zulässige Bandbreite auch in conreto für die Bebauung der gegenständlichen Liegenschaft voll ausgeschöpft. Damit hat sie aber eine Festlegung im Sinne des § 3 Abs. 3 BO getroffen und (für den Fall der Rechtskraft des Widmungsbescheides) das der Behörde zustehende Planungsermessen konsumiert. In einem solchen Fall sind im Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen des Nachbarn (außer jene, das Bauvorhaben verstoße gegen den Widmungsbescheid) im hier interessierenden Zusammenhang mehr möglich. Durch die Übernahme des im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Spielraums hinsichtlich der Bebauungsdichte durch den Widmungsbewilligungsbescheid erfolgte somit eine Festlegung, bei welcher dem Nachbarn ein - wenn auch eingeschränktes - Mitspracherecht zukommt. Dies bedeutet aber nicht, daß der Beschwerdeführerin auf die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte ein Rechtsanspruch zukäme, oder daß - wovon sie in der Beschwerde auszugehen scheint - bei Ausübung des Planungsermessens ein Recht auf unveränderte Belassung eines bestimmten Lichteinfalls zugrundezulegen wäre (Fragen des Landschaftsschutzes sind als der Wahrnehmung öffentlicher Interessen der Mitsprache von Nachbarn von vornherein entzogen). Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist auch eine "möglichst geringe Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin" kein bei Ausübung des Planungsermessens zu berücksichtigendes Kriterium. Einen Mißbrauch des PlanungsERMESSENS, ein Verstoß des Widmungsbescheides gegen das Gesetz oder eine sonstige generelle Norm, wie etwa den Flächenwidmungsplan, liegt ja keinesfalls vor, vermochte die Beschwerde nicht aufzuzeigen, insbesondere nicht, durch Berücksichtigung welcher (bei Ausübung des Planungsermessens zu berücksichtigender) Umstände die Behörde hinsichtlich der Bebauungsdichte zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Auch hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Einräumung eines Spielraums für die konkrete Bebauung durch Festlegung einer zulässigen Verbauungsdichte von 0,1 bis 0,6 im allgemeinen Wohngebiet (bei einer nach § 2 Abs. 2 lit. b der Bebauungsdichteverordnung, LGBl. Nr. 60/1987, zulässigen Mindest- bzw. Höchstgrenze von 0,1 bis 2,1), insbesondere auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsakten und der darin befindlichen Sachverständigengutachten, keine Bedenken, zumal sich die Beschwerdeführerin auch nicht gegen die Festlegung der Bandbreite, sondern lediglich gegen die volle Ausschöpfung der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Obergrenze wendet.

Da somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, nämlich die Nichtbeachtung einer Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, und damit im Beschwerdepunkt auch eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.