VwGH vom 17.12.2001, 97/17/0027
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/17/0028
97/17/0029
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden der F GesmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Ekkehard Beer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen den Bescheid
1. der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-7371/1996 (zur Zl. 97/17/0027),
2. der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-7370/1996 (zur Zl. 97/17/0028) und
3. der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-7369/1996 (zur Zl. 97/17/0029),
alle betreffend Abfallgebühren (im Verfahren zur Zl. 97/17/0027 für das Jahr 1996, im Verfahren zur Zl. 97/17/0028 für das Jahr 1995 und im Verfahren zur Zl. 97/17/0029 für das Jahr 1994), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 13.695,-- (= EUR 995,25) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In dem der Beschwerdesache zu Zl. 97/17/0027 zu Grunde liegenden Abgabenverfahren wurde der Beschwerdeführerin erstinstanzlich nach der Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck eine Jahresabfallgebühr für das Jahr 1996 in der Höhe von S 22.191,-- vorgeschrieben.
In dem der Beschwerdesache zu Zl. 97/17/0028 zu Grunde liegenden Abgabenverfahren wurde der Beschwerdeführerin erstinstanzlich nach der Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck eine Jahresabfallgebühr für das Jahr 1995 ebenfalls in der Höhe von S 22.191,-- vorgeschrieben.
In dem der Beschwerdesache zu Zl. 97/17/0029 zu Grunde liegenden Abgabenverfahren wurde der Beschwerdeführerin erstinstanzlich nach der Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck eine Jahresabfallgebühr für das Jahr 1994 in der Höhe von S 20.736,-- vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den jeweiligen erstinstanzlichen Bescheid Berufung insbesondere mit der Begründung, es sei der Landeshauptstadt Innsbruck bekannt, dass die Beschwerdeführerin sich seit Jahren nicht der städtischen Müllabfuhr bediene, um den anfallenden Müll zu entsorgen. Die städtische Müllabfuhr versorge die Berufungswerberin nicht einmal mit entsprechenden Containern oder Müllkübeln. Die Berufungswerberin habe die Müllentsorgung selbst organisiert und bediene sich der Firma M., wobei sie sowohl für den Abtransport und die Frachtkosten als auch für die Kosten der Deponierung aufkomme. Sie werde sich auch in Zukunft der Firma M. bedienen und die Entsorgung selbst vornehmen lassen. Die Beschwerdeführerin entlaste durch ihre Vorgangsweise die Landeshauptstadt Innsbruck und diese verrechne zu Unrecht dafür eine Reihe von Wochentarifeinheiten für Wohnräume und Nutzflächeneinheiten. Ohne nähere Begründung war auch die Berechnung der festgestellten Wochentarifeinheiten (Nutzflächeneinheiten) bekämpft worden. Bei "richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes" wäre eine niedrige Anzahl der Wochen-Tarif-Einheiten anzunehmen. Zur Feststellung der übergroßen, nicht der Wirklichkeit entsprechenden Anzahl von Nutzflächeneinheiten sei es anlässlich einer Bestandsaufnahme, zu der die Beschwerdeführerin nicht beigezogen gewesen sei, gekommen. Es sei damit das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, in dem sie einen Verstoß gegen den "gültigen EU-Vertrag, insbesonders über die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Art. 59 ff EG-Vertrag" geltend machte. Der Rechtsstandpunkt der Behörde erster Instanz widerspreche primärem EU-Recht und die angewendeten Bestimmungen, auf die sich die Berufungsvorentscheidung stütze, widersprächen geltendem Verfassungsrecht.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung jeweils als unbegründet ab. Begründend führte sie in allen drei Bescheiden im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin insoweit nicht zielführend sei, als die Stadtgemeinde Innsbruck gemäß den gesetzlichen Vorgaben neben der Bereitstellung der städtischen Müllabfuhr sowie von Altglas- und Altpapierbehältern auch für die regelmäßig durchzuführenden Problemstoffsammlungen Obsorge trage und letztendlich eine kostenlose Abfallberatung durchführe. Dabei sei die Inanspruchnahme dieser Leistungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht im Belieben der Abgabepflichtigen gelegen, sondern im hier interessierenden einschlägigen Normenbestand zwingend festgeschrieben. Daran anknüpfend sei in diesem Zusammenhang auf die in § 11 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes statuierte Verpflichtung des Grundstückseigentümers bzw. sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuweisen, wonach diese dafür zu sorgen hätten, dass zur Sammlung des auf dem Grundstück anfallenden Hausmülls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden, der nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegende Haushaltsmüll ausschließlich in den Müllbehältern gesammelt werde und die getrennt zu sammelnden Abfälle in die hiezu bestimmten Müllbehälter eingebracht würden und die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten würden.
Die seitens der Beschwerdeführerin praktizierte Vorgangsweise der Selbstentsorgung des gesamten Mülls (sohin auch des in der Firma anfallenden Haushaltsmülls) widerspreche damit klaren gesetzlichen Vorschriften; es könne aus einem nicht gesetzeskonformen Verhalten der Abgabepflichtigen heraus im Hinblick auf die Abfallentsorgung durch ein damit betrautes Privatunternehmen der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entstehe nach den relevanten Bestimmungen des Tiroler Abfallgebührengesetzes und der Innsbrucker Abfallgebührenordnung 1992 mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Da die Stadtgemeinde Innsbruck diese Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereit gestellt habe bzw. die Abfallberatung eingerichtet sei, sei der Gebührenanspruch auf eine Grundgebühr im Beschwerdefall entstanden.
Zum Vorwurf der unrichtigen Berechnung der Nutzflächeneinheiten wird festgehalten, dass die Nutzfläche der betrieblich genutzten Räumlichkeiten des Objektes A-Weg 40 von der Beschwerdeführerin selbst auf Anfrage des Amtes für Müllbeseitigung schriftlich mitgeteilt worden sei.
Die Berechnung der Nutzflächeneinheiten sei auf der Basis der übermittelten Daten entsprechend den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 und 3 der Innsbrucker Abfallgebührenordnung 1992 erfolgt. Dabei sei auf den Ermäßigungstatbestand des § 4 Abs. 4 der genannten Verordnung Bedacht genommen worden. Da die Gesamtnutzfläche aller auf dem besagten Grundstück befindlichen Räumlichkeiten überwiegend der Produktion, der Be- oder Verarbeitung oder der Lagerung von Waren diene und 800 m2 übersteige (Gesamtnutzfläche 7.940 m2), seien bei der Berechnung der Nutzflächeneinheiten die Nutzflächen bis 4.000 m2 mit 50 % und jene über 4.000 m2 mit 25 % zu veranschlagen gewesen. Daraus ergäben sich (abgerundet) 211 Nutzflächeneinheiten. Die EUrechtlichen Bedenken im Vorlageantrag seien im Hinblick auf die angesprochene Grundfreiheit nicht nachvollziehbar, zumal Art. 59 ff EG-Vertrag über den freien Dienstleistungsverkehr die Freiheit des Leistenden umfasse, seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der materiellen Inländergleichbehandlung vorübergehend in dem Staat auszuüben, in dem die Leistung erbracht wird (zeitlich begrenzte, in grenzüberschreitender Weise gegen Entgelt erbrachte Leistungen aus gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeit) und somit bei der im Anlassfall gegebenen Fallkonstellation nicht durchzuschlagen vermögen.
Gegen diese Bescheide richten sich die oben genannten Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden im Hinblick auf den sachlichen und persönlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
1.1. In allen drei Beschwerden vertritt die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Auffassung, es sei rechtswidrig, ihr eine Müllabfuhrgebühr vorzuschreiben, weil sie die städtische Müllabfuhr in keiner Weise in Anspruch nehme. Es seien ihr auch von der Stadtgemeinde Innsbruck keine Einrichtungen zur Müllbeseitigung zur Verfügung gestellt worden. Die Stadtgemeinde Innsbruck verfüge auch nicht über Müllcontainer in der Größe, wie sie von der Beschwerdeführerin zur Entsorgung ihres betrieblichen Abfalles benötigt würden. Die Inanspruchnahme der Leistungen der Gemeinde sei auch nicht zwingend festgeschrieben. Ein Betriebsinhaber sei nach § 12 Abfallwirtschaftsgesetz verpflichtet, alle in seinem Betrieb anfallenden verwertbaren Stoffe zu sammeln und umgehend in eine Behandlungsanlage oder eine Deponie zu verbringen. Die öffentliche Müllabfuhr habe lediglich gemäß § 14 Abfallwirtschaftsgesetz für die Verbringung von Hausmüll zu sorgen. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht die Verpflichtung zur Bezahlung einer Grundgebühr treffen. Der Anspruch der Stadtgemeinde Innsbruck auf Einhebung einer Grundgebühr sei mangels Anwendbarkeit der Abfallgebührenordnung 1992 nicht entstanden.
1.2. Nach § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl. Nr. 36/1991, werden die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.
Die Abfallgebühren sind nach § 2 Abs. 1 leg. cit. von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen. § 3 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben sind.
Die Grundgebühr ist nach § 4 Abs. 1 leg. cit. nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen. Nach Abs. 2 entsteht der Gebührenanspruch mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.
Die weitere Gebühr ist nach § 5 Abs. 1 leg. cit. nach Merkmalen festzusetzen, die sich auf die auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und das Gewicht der Abfälle. Der Gebührenanspruch entsteht nach Abs. 3 dieses Paragraphen mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.
Auch nach § 2 der Innsbrucker Abfallgebührenordnung 1992 werden die Abfallgebühren einerseits als Grundgebühr nach der Anzahl der Wohnräume bzw. nach Nutzflächeneinheiten und andererseits als weitere Gebühr nach dem Volumen der beanspruchten bzw. zwingend vorgesehenen Müllbehälter erhoben.
Die Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 1992 enthält hinsichtlich der Entstehung des Abgabenanspruches im § 3 Abs. 1 und 2 gleiche Regelungen wie § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Tiroler Abfallgebührengesetz.
1.3. Aus der dargestellten Rechtslage - insbesondere auch der Regelung über die Entstehung des Gebührenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr, die bloß auf die Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie die Abfallberatung abstellt - ergibt sich, dass zwischen der Grundgebühr und der so genannten weiteren Gebühr insoweit zu unterscheiden ist, als erstere unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen nach grundstücksbezogenen Merkmalen bemessen wird. Der tatsächliche Abfallanfall ist lediglich für die "weitere Gebühr" bestimmend. Nach diesem Regelungssystem kommt es (jedenfalls) für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr - und nur eine solche wurde in den Beschwerdefällen vorgeschrieben - nicht darauf an, ob, anders als die Beschwerdeführerin meint, tatsächlich Müll von der städtischen Müllabfuhr entsorgt wird. Dass es auf die tatsächliche Nutzung nicht ankommt, indiziert auch § 4 Abs. 8 Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 1992, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr unabhängig davon besteht, ob die Räumlichkeiten tatsächlich bewohnt oder benützt werden.
1.4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein solches Regelungssystem - Teilung in eine Grundgebühr und eine weitere Gebühr, wobei erstere offensichtlich (nur) zur Deckung der durch die Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr als solche entstehenden Generalkosten bestimmt ist - sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerdefälle nicht entstanden (vgl. auch bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0094).
Daran ändern auch die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Verpflichtungen von Betriebsinhabern nach § 12 Abfallwirtschaftsgesetz nichts.
Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, im Beschwerdefall idF vor der Novelle LGBl. Nr. 76/1998, lauten:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme von
a) gefährlichen Abfällen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG,
b) Abfällen, die zulässigerweise in Gewässer oder in Abwasserbeseitigungsanlagen eingebracht werden,
c) Bergen (taubem Gestein), die (das) beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen anfallen (anfällt), soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 399/1988, unterliegen,
d) Erdaushub.
(2) Durch dieses Gesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren geordnete Entsorgung aus den im § 4 Abs. 2 genannten Interessen geboten ist. Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden sollen, bleiben so lange Abfälle, bis sie in den technischen Vorgang der Verwertung einbezogen werden.
(2) Haushaltsmüll sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, einschließlich der Gartenabfälle, sowie die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleicher Art. 3) ...
(4) Betriebliche Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Haushaltsmülls.
(5) Die Entsorgung von Abfällen umfaßt die Sammlung, die Abfuhr, die Zwischenlagerung, die Verwertung, die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen.
(6) Verwertung von Abfällen ist die Gewinnung von Sekundärrohstoffen oder von Energie von Abfällen.
(7) Behandlung von Abfällen ist die Verringerung ihres Volumens oder ihrer schädlichen Eigenschaften.
...
3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Abfällen
§ 10
Allgemeine Pflichten
(1) Alle Abfälle müssen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und abgeführt werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht:
a) für Abfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle kompostiert werden,
b) für betriebliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt oder in einer Anlage des Betriebsinhabers zulässigerweise behandelt oder abgelagert werden.
§ 11
Sammlung und Abfuhr von Haushaltsmüll
(1) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß
a) zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Haushaltsmülls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden,
b) der nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegende Haushaltsmüll ausschließlich in den Müllbehältern gesammelt wird und die getrennt zu sammelnden Abfälle in die hiezu bestimmten Müllbehälter eingebracht werden,
c) die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden.
(2) Die Eigentümer der nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß der auf ihren Grundstücken anfallende, nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegende Haushaltsmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.
(3) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden.
§ 12
Sammlung und Abfuhr von
betrieblichen Abfällen
(1) Die Betriebsinhaber haben die betrieblichen Abfälle, die nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegen, so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abzuführen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 vermieden werden. Liegt der Betrieb in dem nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegten Entsorgungsbereich einer Behandlungsanlage oder einer Deponie, so sind die betrieblichen Abfälle zu dieser Anlage abzuführen.
(2) Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß jene Abfälle, die nach dem Abfallwirtschaftskonzept zum Zweck ihrer Verwertung oder ihrer gesonderten Behandlung oder Ablagerung getrennt zu sammeln sind, getrennt gesammelt und einer entsprechenden Verwertung zugeführt oder zu einer entsprechenden Behandlungsanlage oder Deponie abgeführt werden.
§ 13
Behördliche Aufsicht
(1) Der Bürgermeister hat demjenigen, der Haushaltsmüll entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, sammelt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen.
(2) Werden betriebliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, gesammelt oder abgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegen den betreffenden Betriebsinhaber nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zum Zweck dieser Überwachung durch Organe der Behörde zu dulden. Die Organe der Behörde haben einen Dienstausweis mitzuführen und diesen dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen vorzuweisen. Die Organe der Behörde haben die Überwachung unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten durchzuführen.
§ 14
Öffentliche Müllabfuhr
(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 2 eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden.
(2) Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Grundsätzen nach § 4 Abs. 2 zu besorgen:
a) die Abholung des nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden Haushaltsmülls von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist;
b) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sammelstellen für den Haushaltsmüll von jenen Grundstücken, die nach Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen sind;
c) die Abfuhr des nach lit. a und b gesammelten Haushaltsmülls zu jener Behandlungsanlage oder Deponie, in deren Entsorgungsbereich die Gemeinde liegt;
d) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von öffentlichen Sammelstellen für jene dem Haushaltsmüll zuzuordnenden Abfälle, die nach dem Abfallwirtschaftskonzept getrennt zu sammeln sind und bei denen die Inhaber der Abfälle dafür zu sorgen haben, daß sie zu den öffentlichen Sammelstellen gebracht werden;
e) die Errichtung und der Betrieb einer Kompostieranlage für die kompostierfähigen Abfälle.
(3) Von der Abholpflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen auf Grund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht sind weiters jene Abfälle ausgenommen, die nach dem Abfallwirtschaftskonzept zum Zweck ihrer Verwertung getrennt zu sammeln sind und bei denen nach der Müllabfuhrordnung die Inhaber solcher Abfälle dafür zu sorgen haben, daß sie zu den öffentlichen Sammelstellen gebracht werden. Von der Abholpflicht sind schließlich auch die kompostierfähigen Abfälle ausgenommen, wenn nach der Müllabfuhrordnung die Inhaber solcher Abfälle dafür zu sorgen haben, dass sie zur Kompostieranlage nach Abs. 2 lit. e gebracht werden."
Wie sich aus § 2 Abs. 2 iVm Abs. 4 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz in der genannten Fassung ergibt, zählten auch vor der Novelle LGBl. Nr. 76/1998 die in einem Betrieb anfallenden Abfälle, die der Art nach dem in Haushalten anfallenden Abfall vergleichbar sind, zum Haushaltsmüll. Da gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. betriebliche Abfälle "alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Haushaltsmülls" waren und der Begriff "Haushaltsmüll" dahingehend umschrieben war, dass darunter die "üblicherweise in einem Haushalt anfallenden Abfälle, einschließlich der Gartenabfälle, sowie die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleicher Art" fielen, zählten Teile der in Betrieben anfallenden Abfälle ebenfalls zum Haushaltsmüll. Die Vorschriften über die Entsorgung von Haushaltsmüll bezogen sich daher (so wie auch nach der Rechtslage nach der Novelle LGBl. Nr. 76/1998, die insoweit keine Änderung gebracht hat) auch auf große Teile der in Betrieben anfallenden Abfälle. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde verkennen daher die Rechtslage, da sie nicht berücksichtigen, dass nicht jeglicher in einem Betrieb anfallender Abfall "betrieblicher Abfall" im Sinne des Gesetzes ist.
Die verfassungsrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0094, haben daher auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Abgabenschuldner ein Betriebsinhaber ist, Gültigkeit. Der Umstand, dass Betriebsinhaber allenfalls weiter gehende Verpflichtungen nach § 12 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz hinsichtlich der betrieblichen Abfälle trafen bzw. treffen, ändert nichts daran, dass die Gemeinde auch für diesen Abgabenschuldner die für die Entsorgung im Sinne des § 2 Abs. 5 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz erforderlichen Leistungen betreffend die Entsorgung des Haushaltsmülls erbringen bzw. die hiefür erforderlichen Einrichtungen unterhalten muss.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass für den auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin anfallenden Haushaltsmüll die Abfuhrpflicht nach § 10 Abs. 1 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz bestand. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bestand lediglich für die betrieblichen Abfälle. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht hat, dass in ihrem Betrieb kein Haushaltsmüll im Sinne des Gesetzes anfiel, kommt es auch für Haushalte (die keine Betriebe sind) nicht auf die tatsächliche Benützung der Gemeindeeinrichtungen an. Es besteht insoweit kein Unterschied zwischen Haushalten und Betrieben, sodass auch insoweit keine Bedenken gegen die anwendbaren Rechtsgrundlagen bestehen.
1.5. Kommt es aber für das Entstehen der Abgabepflicht bezüglich der Grundgebühr auf die tatsächliche Benützung der städtischen Müllabfuhr nicht an, so gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die Beschwerdeführerin bediene sich nicht der städtischen Müllentsorgung, weil sie den Müll durch eine Privatfirma selbst entsorge, ins Leere.
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Nutzflächeneinheiten und die in der Verordnung verwendeten Indikatoren für die Berechnung der Grundgebühr für Betriebe wendet, ist das Vorbringen nicht derart spezifiziert, dass es geeignet wäre, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hervorzurufen. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was Zweifel an der Sachlichkeit der Festsetzung der Nutzflächeneinheiten im Vergleich zur Berechnung der Grundgebühr bei Räumen, die überwiegend Wohnzwecken dienen (dabei wird auf die Anzahl der Räume abgestellt), hervorrufen könnte. Im Hinblick auf § 4 Abs. 4 der Innsbrucker Abfallgebührenordnung, demzufolge bei einer Nutzfläche über 800 m2 Nutzflächen bis 4.000 m2 mit 50 % und Nutzflächen über 4.000 m2 mit 25 % zu veranschlagen sind, bestehen in Verbindung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise auch im Zusammenhang mit der Berechnung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen keine Bedenken gegen die angewendeten Grundlagen für die Berechnung der Abgabenhöhe.
3. Soweit in der Beschwerde neuerlich die Berechnung der Nutzflächeneinheiten bekämpft wird, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass die Behörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung eine detaillierte Begründung dieser Berechnung unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom gegeben hat. Im Vorlageantrag ist die Beschwerdeführerin dieser Berechnung nicht mit konkreten Angaben entgegengetreten. Die allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz ist auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren Gelegenheit geboten war, zu den Sachverhaltsannahmen der Behörde Stellung zu nehmen, nicht mehr von rechtlicher Bedeutung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0398, vom , Zl. 95/17/0616). Der Berufungsvorentscheidung kommt im Abgabenverfahren die Wirkung zu, der Partei Gelegenheit zu geben, von den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nimmt die Partei die gebotene Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, nicht wahr, ist ihre Verfahrensrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
4. Somit ergibt sich, dass die angefochtenen Bescheide nicht mit Rechtswidrigkeit belastet sind.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 sowie § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am