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VwGH 25.05.1998, 97/17/0026

VwGH 25.05.1998, 97/17/0026

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
FAG 1979 §15 Abs3 Z4;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §11;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §12;
RS 1
Die finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung des § 15 Abs 3 Z 4 FAG 1979 betrifft auch die Einhebung eines Wasseranschlußbeitrages bzw einer Ergänzungsgebühr (Hinweis: E ).
Normen
FAG 1979 §15 Abs3 Z4;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §10;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §11;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §12;
RS 2
Wird aus einer Gemeindeanlage Wasser bezogen, dann kann die Gemeinde die Wasseranschlußgebühr und Ergänzungsgebühr auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs 3 Z 4 FAG 1979 auch dann erheben, wenn der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes (Betriebes oder Anlage) zivilrechtlich zur Nutzung der Quelle, die die Gemeindeanlage speist, berechtigt ist (Hinweis: E , 98/17/0071). Ein bestehendes Wasserrecht am Gemeindebrunnen oder privatrechtliche Ansprüche zur Nutzung von Quellen der Gemeindewasserversorgungsanlage hindern somit die Abgabeneinhebung einer Wasseranschlußgebühr bzw Ergänzungsgebühr im Falle eines Anschlusses des Gebäudes an die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht.
Normen
FAG 1979 §15 Abs3 Z4;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §10;
RS 3
Eine für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung oder Gemeindeanlage liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer der Einrichtung in diesem Zusammenhang ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die von der Gemeinde betriebene Gemeindeeinrichtung im Eigentum der Gemeinde steht. Die Gemeinde kann die entsprechenden Leistungen auch durch Kontrahenten erbringen. Sie muß aber die Gemeindeeinrichtung selbst betreiben, dh sie muß selbst das unternehmerische Wagnis tragen (Hinweis: E , Slg 8197).
Normen
FAG 1979 §15 Abs3 Z4;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §10 Abs1;
RS 4
Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982, insbesondere nicht gegen deren § 10 Abs 1, wonach es sich um eine Gemeindewasserversorgungsanlage handelt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-222/18, betreffend Wasseranschluß-Ergänzungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Gallenkirch, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer zur Deckung der Kosten der Errichtung und des Betriebes der Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß der Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde die Wasseranschluß-Ergänzungsgebühr (zuzüglich Mehrwertsteuer) in der Höhe von S 41.679,-- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe ein Wasserrecht am Gemeindebrunnen, welches die Gemeinde verpflichte, ihm das Wasser unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Weiters wäre im Fall einer Vorschreibung die Differenzgeschoßfläche als Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Ergänzungsgebühr anzusetzen gewesen.

Die belangte Behörde hob den Berufungsbescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde, mit dem in teilweiser Stattgebung der Berufung die Ergänzungsgebühr (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit S 10.814,65 festgesetzt wurde, im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück, weil bei der Berechnung der Geschoßfläche als Ansatz für die Bemessungsgrundlage wesentliche Verfahrensgrundsätze (Parteiengehör) verletzt worden seien.

Die genannte Abgabenkommission faßte in der Sitzung vom den Beschluß, die Ergänzungsgebühr mit S 3.424,34 auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Berechnung in seiner Vorstellung vom vorzuschreiben.

Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (hg. Zl. 95/17/0608) erging der Bescheid der Abgabenkommission vom , mit dem die Ergänzungsgebühr mit S 3.424,34 festgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er vorbrachte, es sei auf Grund der Kubatur des Gebäudes zwar eine Ergänzungsgebühr von S 3.424,34 der Höhe nach gerechtfertigt, er bestreite aber die Abgabe dem Grunde nach. Die Vorstellung richte sich daher ausschließlich gegen den Grund der Vorschreibung, nicht jedoch gegen deren Höhe. Der Bescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde habe seine dem Grunde nach erhobenen Einwände gegen die Ergänzungsgebühr nicht berücksichtigt. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe 10 l Wasser pro Minute vom Gemeindebrunnen erworben und dafür 530 Kronen entrichtet. Die privatrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde bestünden weiterhin und er sei deshalb nicht verpflichtet, Wasseranschluß- bzw. Wassergebühren zu entrichten. Bei den Wasserberechtigten handle es sich um eine Brunneninteressentengemeinschaft, bei der die Gemeinde als Privatbeteiligteninteressent und Wasserrechtsinhaber angeführt sei. Die Wasserinteressentengemeinschaft sei im Jahre 1920 privatrechtlich gegliedert gewesen, es sei von einer Miteigentümergemeinschaft von Wasserbezugsberechtigten auszugehen. Die Beteiligten seien somit berechtigt gewesen, Wasserbezugsrechte entgeltlich abzutreten und den Bestand von Rechten aus dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Brunnen gegenseitig zu bestätigen. Weiters sei das Parteiengehör verletzt worden, weil der Beschwerdeführer zu den aufgenommenen Beweisen nicht gehört worden sei.

Im zweiten Rechtsgang gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung mit der Begründung keine Folge, gemäß § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 1979 seien die Gemeinden ermächtigt, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigungen durch die Landesgesetzgebung, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben würden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenbauten, auszuschreiben. Der Beschwerdeführer führe in der Vorstellung selbst aus, daß die Ergänzungsgebühr in der Höhe von S 3.424,34 gerechtfertigt wäre. Ein Intimationsbescheid erweise sich als rechtswidrig, wenn er Verfahrensergebnisse miteinbeziehe, die vor Beschlußfassung durch das entscheidende Kollegialorgan (hier: Abgabenkommission) noch nicht vorgelegen seien. Da sich die Abgabenbehörden auch hinsichtlich der Flächenberechnung ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützten, sei das Parteiengehör nicht verletzt worden. Außerdem bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, den Beschluß der Abgabenkommission vor dessen Durchführung durch den Bürgermeister der Partei zur Stellungnahme zu übermitteln. Zivilrechtliche Vereinbarungen seien im Abgabenrecht nicht zu berücksichtigen. Streitigkeiten über zivilrechtliche Vereinbarungen mit der Gemeinde seien im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Es erübrige sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vereinbarungen seines Rechtsvorgängers mit dem Gemeindebrunnenkomitee im Jahre 1920.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht zur Abgabenentrichtung herangezogen werden, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde wurde von der mitbeteiligten Partei nicht erstattet. In den Verwaltungsakten findet sich lediglich ein nicht an den Verwaltungsgerichtshof adressierter Bericht der mitbeteiligten Partei zur vorliegenden Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Ansicht, die Beschwerde sei als unzulässig zurückzuweisen, weil sie gegen das "Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landeshauptmann für Vorarlberg" als belangte Behörde gerichtet, der Bescheid aber von der Vorarlberger Landesregierung erlassen worden sei.

Im Rubrum der Beschwerdeschrift wird als belangte Behörde neben dem "Amt der Vorarlberger Landesregierung" und dem "Landeshauptmann für Vorarlberg" auch der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom angeführt. In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom aufzuheben. Der Beschwerde war dieser angefochtene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung angeschlossen.

Aus der Beschwerde ergibt sich somit die bescheiderlassende Behörde - die Vorarlberger Landesregierung -, sodaß keine Veranlassung besteht, die Beschwerde wegen der entbehrlichen zusätzlichen Anführung des "Amtes der Vorarlberger Landesregierung" und des "Landeshauptmannes für Vorarlberg" als fehlerhaft zu behandeln (vgl. auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates VwSlg. N.F. 11.625/A). Die Beschwerde ist daher zulässig.

Die Vorschreibung der Ergänzungsgebühr erging auf Grund der Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Die Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Auf Grund der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. Nr. 26/1929 i.d.F. LGBl. Nr. 22/1954, und des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl. Nr. 673/1978, wird verordnet:

...

§ 10

Allgemeines

(1) Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden für die Lieferung des Wassers folgende Gebühren erhoben:

a) Eine einmalige Wasseranschlußgebühr (§ 11) für den Anschluß eines Gebäudes, eines Betriebes oder einer Anlage an die Gemeindewasserversorgungsanlage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungsgebühr (§ 12) und

...

(2) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Gebäudes,

des Betriebes oder der Anlage.

...

§ 11

Wasseranschlußgebühr

(1) Die Wasseranschlußgebühr ergibt sich aus dem mit

der Bewertungseinheit vervielfachten Gebührensatz.

(2) Bewertungseinheit ist die in Quadratmetern

berechnete Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes einschließlich der Außen- und Innenwände (Geschoßfläche). Keller- und Dachgeschoßräumlichkeiten, die nicht für Wohnzwecke geeignet sind oder betrieblichen Zwecken dienen, sowie Balkone, offene Terrassen und dgl. zählen nicht zur Geschoßfläche.

(3) Bei Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind,

gilt die von diesen beanspruchte Grundfläche als Geschoßfläche im Sinne des Abs. 2.

(4) Gebäude und sonstige Anlagen oder selbständige

Teile von diesen, die nicht mit Wasser versorgt werden und in welchen kein Wasserverbrauch erfolgt, bleiben bei der Berechnung der Bewertungseinheit außer Betracht.

(5) Wenn bei einem Gebäude, einem Betrieb oder einer Anlage ein Wasserverbrauch zu erwarten ist, der im Verhältnis zur Bewertungseinheit erheblich unter dem Durchschnitt liegt, ist die Bewertungseinheit entsprechend zu verringern.

(6) Der Gebührensatz wird von der Gemeindevertretung

durch besondere Verordnung in der Höhe von 4 v.H. jenes Betrages festgesetzt, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters des Wasserhauptrohrstranges aus duktilen Gußeisenrohren im Durchmesser von 100 mm in einer Tiefe von 1,6 m entspricht.

(7) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Rechtskraft

des Anschlußbescheides (§ 3), frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Wasseranschlusses.

§ 12

Ergänzungsgebühr

(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung

der Wasseranschlußgebühr um mindestens 30 m2 erhöht, ist eine Ergänzungsgebühr zur Wasseranschlußgebühr vorzuschreiben.

(2) Die Höhe der Ergänzungsgebühr ergibt sich aus dem

mit der Differenz zwischen der neuen und der bisherigen Bewertungseinheit vervielfachten Gebührensatz.

(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Vollendung

des Vorhabens, das eine Änderung der Bewertungseinheit gem. Abs. 1 bewirkt.

(4) Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder

zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind geleistete Wasseranschlußgebühren verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

...

§ 15

Übergangsbestimmungen

Für Gebäude, Betriebe und Anlagen, die vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen wurden, ist eine Ergänzungsgebühr nach § 12 zu entrichten, wenn sich die Bewertungseinheit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung um mindestens 30 m2 erhöht."

Die Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde stützt sich auf § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 1979, BGBl. Nr. 673/78.

Nach dieser Bestimmung werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung - vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung - Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, auszuschreiben.

Die finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung betrifft auch die Einhebung eines Wasseranschlußbeitrages bzw. einer Ergänzungsgebühr (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 842/84).

Wird aus einer Gemeindeanlage Wasser bezogen, dann kann die Gemeinde die genannten Abgaben auf Grund der angeführten Ermächtigung auch dann erheben, wenn der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes (Betriebes oder Anlage) zivilrechtlich zur Nutzung der Quelle, die die Gemeindeanlage speist, berechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0071). Ein bestehendes Wasserrecht am Gemeindebrunnen oder privatrechtliche Ansprüche zur Nutzung von Quellen der Gemeindewasserversorgungsanlage hindern somit die Abgabeneinhebung einer Wasseranschluß bzw. Ergänzungsgebühr im Falle eines Anschlusses des Gebäudes an die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht.

Anders verhielte es sich allerdings, wenn der Beschwerdeführer nicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen wäre.

Eine für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung oder -anlage liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer der Einrichtung in diesem Zusammenhang ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die von der Gemeinde betriebene Gemeindeeinrichtung im Eigentum der Gemeinde steht. Die Gemeinde kann die entsprechenden Leistungen auch durch Kontrahenten erbringen. Sie muß aber die Gemeindeeinrichtung selbst betreiben, dh sie muß selbst das unternehmerische Wagnis tragen (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 28/77, VfSlg. 8.197).

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren bekämpfte der Beschwerdeführer die Vorschreibung der Ergänzungsgebühr nur dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach und brachte dabei stets vor, er sei Wasserrechtsinhaber, Miteigentümer von Wasserbezugsberechtigungen und es bestünden privatrechtliche Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer, weil er den Wasserbezug von der Gemeinde erworben habe.

Damit behauptete der Beschwerdeführer, als Inhaber von Wasserrechten privatrechtliche Ansprüche gegenüber der Gemeinde zu haben, bestritt aber nicht das Bestehen einer Gemeindewasserversorgungsanlage, für deren Kostendeckung nach dem Spruch des § 10 Abs. 1 Wasserleitungsordnung entsprechenden Abgabenbescheides die Ergänzungsabgabe eingehoben wurde. Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechte die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nicht hindern, konnte die belangte Behörde mit Recht der Vorstellung gegen den Bescheid der Abgabenkommission den Erfolg versagen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Wasserleitungsordnung, insbesondere nicht gegen deren § 10 Abs. 1, wonach es sich um eine Gemeindewasserversorgungsanlage handelt.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, die Gemeinde sei gemäß § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 1979 ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen einzuheben, nicht jedoch für private Wasserversorgungsanlagen. Eine nähere Darstellung um welche Art von privater Anlage es sich handeln soll, enthält dieses Vorbringen nicht. Es wird damit auch gar nicht der Betrieb der Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde, sondern das - ausschließliche - Eigentum der Gemeinde an der Anlage in Abrede gestellt. Die Klärung der Eigentumsrechte an der Wasserversorgungsanlage kann im Beschwerdefall aber dahingestellt bleiben, weil es - wie dargestellt - auf das Eigentumsrecht an der Wasserversorgungsanlage nicht ankommt. Daß die Anlage von der Gemeinde betrieben wird, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht bestritten.

Nach Aufhebung des Bescheides der Abgabenkommission durch die belangte Behörde im ersten Rechtsgang wegen Verletzung des Parteiengehörs bei der Berechnung der Geschoßflächen hatte die Abgabenkommission im zweiten Rechtsgang über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde neuerlich zu entscheiden. Mit dem Beschluß vom folgte die Abgabenkommission bei der Festsetzung der Ergänzungsgebühr vollständig der Berechnung der Abgabe durch den Beschwerdeführer. Von der Durchführung eines Beweisverfahrens konnte die Abgabenkommission daher Abstand nehmen, zumal sie sich bei der Berechnung der Abgabe auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich - im Fall des Bestehens des Abgabenanspruches dem Grunde nach - zugestandene Bemessungsgrundlage und der Abgabenhöhe stützte. Die Höhe der festgesetzten Abgabe wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Entscheidung der Abgabenkomission samt Begründung wurde in einem Sitzungsprotokoll festgehalten. Der auf Grund dieses Beschlusses allerdings erst mit Datum vom an den Beschwerdeführer ergangene Bescheid weicht von diesem Beschluß der Abgabenkommission weder im Spruch noch in der Begründung ab. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher auch insofern nicht vor.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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FAG 1979 §15 Abs3 Z4;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §10 Abs1;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §10;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §11;
WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §12;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170026.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-39608