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VwGH vom 17.09.1992, 92/16/0113

VwGH vom 17.09.1992, 92/16/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerden 1. der X & X GmbH und 2. des A.X. beide in W und beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 11-576/92, betreffend Kraftfahrzeugsteuer,

Spruch

zu 1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

und zu 2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hat mit Bescheid vom , Kto.Bl.Nr. 91/32/3, der X & X GmbH für den Steuerzeitraum 1989/90 die Kraftfahrzeugsteuer sowie eine Abgabenerhöhung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat A.X. Berufung erhoben, über die zunächst mit einer an "X & X GmbH, Herr A.X." gerichteten Berufungsvorentscheidung entschieden wurde. Nach gestelltem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung mit einem an A.X. gerichteten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde sowohl der X & X GmbH als auch des A.X., mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Berufungsentscheidung der belangten Behörde geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Adressat des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung des A.X. zurückgewiesen wurde, ist A.X. und nicht die X & X GmbH

Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (hg. Erkenntnis vom , Zlen. 83/14/0002, 0010, 0011), sodaß es der X & X GmbH im vorliegenden Verfahren an der Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 412 ff). Die Beschwerde der X & X GmbH war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.

Der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien war unbestritten an die X & X GmbH gerichtet. Gegen diesen Bescheid hat nach den in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen A.X. Berufung erhoben. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Da der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom nicht an A.X. ergangen ist, war dieser zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert, sodaß eine Rechtswidrigkeit durch die Zurückweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (belangte Behörde) für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist.

Bereits der Inhalt der Beschwerde ließ daher erkennen, daß die vom Beschwerdeführer A.X. behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.