VwGH vom 27.09.2007, 2001/11/0232
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 15-II-J 17/2001, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom wies die Wiener Landesregierung einen Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung einer Heizkostenbeihilfe in der Höhe von S 2.000,-- ab. Als Rechtsgrundlagen waren die §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) sowie § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung LGBl. Nr. 64/1999 angegeben.
Begründend wurde ausgeführt, mit (näher bezeichneten) Bescheiden der Wiener Landesregierung vom , vom und vom seien dem Beschwerdeführer (u.a.) für Oktober 2000 Heizkosten in der Höhe von insgesamt S 1.727,-- sowie im November und Dezember 2000 jeweils in der Höhe von S 861,-- zuerkannt worden. Unter Berücksichtigung des Gasverbrauches des Beschwerdeführers sowie der dem Beschwerdeführer bereits zuerkannten Heizkostenbeihilfen gelange die Behörde daher zu der Auffassung, dass der vom Beschwerdeführer behauptete zusätzliche Heizkostenbedarfbedarf nicht gegeben sei.
Im Übrigen sei die Gasrechnung vom Beschwerdeführer bereits am (also vor der Antragstellung) zur Gänze beglichen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Gasrechnung, in deren Höhe von ihm nunmehr unter dem Titel einer Heizkostenbeihilfe ein zusätzlicher Betrag begehrt wird, zur Gänze vor seiner gegenständlichen Antragstellung beglichen hat. Die vollständige Begleichung der Gasrechnung am - und damit vor Antragstellung - wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (sie ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst vorgelegten Einzahlungsbeleg).
Bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Dem gemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus (vgl. etwa das die Kosten für Zahnersatz betreffende Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0271; ferner die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom , Zl. 2003/10/0196, vom , Zl. 2002/10/0030 und vom , Zl. 2004/10/0013).
Es ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Aktenlage ein Anhaltpunkt dafür, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, vor Begleichung der Kosten für die Gasrechnung einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zu stellen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt in der (auch) darauf gegründeten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auch keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.2. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Übrigen keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR , Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; , Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; , Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom , Zl. 2004/10/0013, oder vom , Zl. 2004/10/0016).
1.3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-39602