VwGH vom 17.02.1994, 92/16/0111

VwGH vom 17.02.1994, 92/16/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der E-AG in Z, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , GZ. 110-GA5-DSt/90, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Sacheinlagevertrag vom wurde die protokollierte Kommanditgesellschaft E OHG (richtig: das von dieser betriebene Unternehmen) als Sacheinlage mit allen Aktiven und Passiven als Gesamtsache auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum unter Ausnützung der Begünstigungbestimmungen des Art. III Strukturverbesserungsgesetz (StruktVG) gegen Gewährung von Aktien im Nennbetrag von S 5 Millionen in die neu gegründete E AG eingebracht.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in S vom als unbegründet abgewiesen und die Grunderwerbsteuer von S 507.406,-- auf S 680.525,-- erhöht. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Sacheinlagevertrag erfülle den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, da er den Anspruch der Gesellschaft auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründe. Der Einbringungsvorgang (Stichtag ) falle gemäß § 12 Abs. 1 GrEStG 1987 nicht unter die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 10 StruktVG, sondern sei grunderwerbsteuerpflichtig und die Grunderwerbsteuer sei (im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0101) nach dem Wert der Gegenleistung zu berechnen, wobei von der Formel Gesamtvermögen:

Grundvermögen = Gesamtgegenleistung: X ausgegangen wurde. Bei einer Bemessungsgrundlage (X) von S 19,443.588,-- betrage die Grunderwerbsteuer S 680.525,--.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom , B 220/91, die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Sie erachtet sich in ihrem gesetzlichen Recht verletzt, daß für den Einbringungsvorgang nach Art. III StruktVG keine Grunderwerbsteuer vorgeschrieben werde, sofern aber eine solche vorzuschreiben sei, diese der Höhe nach vom Einheitswert berechnet werde, und, sofern diesen Beschwerdepunkten nicht gefolgt werden könne, die Grunderwerbsteuer im Sinne der Z. 1 lit. b des 3. Teiles des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 1991/699, vom Zweifachen des Einheitswertes berechnet werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde zunächst die Ansicht, daß nach den Bestimmungen des StruktVG im vorliegenden Fall keine Grunderwerbsteuer vorzuschreiben gewesen wäre.

Gemäß § 10 StruktVG sind Vorgänge im Sinne des § 8 Abs. 1 und § 9 von der Grunderwerbsteuer und von den Kapitalverkehrsteuern befreit.

Gemäß § 12 Abs. 1 vierter Satz GrEStG 1987 finden die in den §§ 2 und 10 des StruktVG, BGBl. Nr. 69/1969, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltenen Grunderwerbsteuerbefreiungen auf Erwerbsvorgänge Anwendung, bei welchen die der Verschmelzung oder der Einbringung zugrundezulegende Bilanz der übertragenden Gesellschaft oder des Einbringenden auf einen Zeitpunkt aufgestellt ist, der vor dem liegt.

Diese Regelung des Grunderwerbsteuergesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung im Rahmen des StruktVG ist lex spezialis gegenüber der Bestimmung des StruktVG über die Grunderwerbsteuerbefreiungen (vgl. den in dieser Angelegenheit im verfassungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 220/91). Schon aus diesem Grund kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie unter Berufung auf § 12 Abs. 1 vierter Satz GreStG 1987 die Grunderwerbsteuerbefreiung mangels Vorliegens der Voraussetzungen - Einbringungsbilanz zum - versagte.

Im Falle einer Sacheinlage in eine neu zu gründende AG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0101, die Ansicht vertreten, daß Gesellschaftsrechte auch bei Neugründung nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu bewerten seien, und, da eine Schätzung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage diene, allenfalls zu schätzen seien. Die Gegenleistung kann dabei durch die Verhältnisrechnung: Gesamtvermögen der Gesellschaft:

Verkehrswert der Grundstücke = Gesamtgegenleistung: X ermittelt werden (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0234, samt weiterer Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat mit Recht auch im vorliegenden Beschwerdefall die unter Anwendung der bereits angeführten Verhältnisrechnung ermittelte Gegenleistung und nicht den einfachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung (das war der ) maßgebenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0234). Schon deshalb sind die mit BGBl. Nr. 699/1991 am kundgemachten Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes unbeachtlich, sodaß auf die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die im 3. Teil Abs. 1 lit. d des Umgründungssteuergesetzes vorgesehene Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes der Grundstücke nicht angewendet werden kann.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.