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VwGH vom 16.11.1998, 97/17/0022

VwGH vom 16.11.1998, 97/17/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. des R, 2. des K und 3. der E, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen die Bescheide a) der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-521034/2 - 1996 - GT, und b) gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , Zl. Steu-25/23-1995, beide betreffend Wasserbezugsgebühr (mitbeteiligte Partei zu a.): Stadtgemeinde Bad Ischl, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

1.) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wird als unzulässig zurückgewiesen und

2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde ausgehend von einem mittels Wasserzähler ermittelten Wasserverbrauch für das Jahr 1991 von 5.086 m3 die Wasserbezugsgebühr (inklusive USt) mit S 33.439,56 fest.

In der Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien als Miteigentümer des angeschlossenen Objektes vor, der Wasserverbrauch sei äußerst gering (ca. 660 m3 Jahresverbrauch) und der Mehrverbrauch habe seine Ursache in einem schadhaften Ventil unmittelbar nach dem Wasserzähler, was lange Zeit unentdeckt geblieben sei. Überdies habe der Hausverwalter bemerkt, daß der im Nachbarhaus befindliche Gastbetrieb ohne Wissen der Miteigentümer des angeschlossenen Objektes sein Wasser über die Hauswasserleitung beziehe.

Im ersten Rechtsgang gab die belangte Behörde der Vorstellung gegen die Berufung des abweisenden Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde. Dies mit der die Aufhebung tragenden Begründung, die Behörde habe sich nicht mit der Einwendung auseinandergesetzt, nicht die gesamte Wassermenge sei von den Miteigentümern des angeschlossenen Objektes verbraucht, sondern Wasser sei auch von einem benachbarten Betrieb bezogen worden. Den beschwerdeführenden Parteien sei beizupflichten, daß es Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen wäre, die im Jahre 1991 vom angeschlossenen Objekt bezogene Wassermenge zu schätzen, zumal es offensichtlich gewesen sei, daß die Wassermenge des Jahres 1991 ein Vielfaches der Vorjahresmenge betragen habe. Den beschwerdeführenden Parteien sei weiters beizupflichten, wenn sie darauf hinwiesen, daß es nicht ihre Aufgabe sei, sich mit einem Dritten privatrechtlich über die widerrechtlich über die Hausanschlußleitung bezogene Wassermenge auseinanderzusetzen. Dies wäre Aufgabe der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Rahmen ihrer abgabenbehördlichen Befugnisse gewesen.

Mit dem Berufungsbescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Berufung teilweise statt und setzte ausgehend von 4.086 m3 (5.086 m3-1.000 m3) die Wasserbezugsgebühr inklusive Umsatzsteuer mit S 26.179,56 fest. In der Begründung führte die Behörde aus, der im angeschlossenen Objekt angebrachte Wasserzähler habe 1991 eine Wassermenge von 5.086 m3 registriert. Hievon seien 1.000 m3 über eine Abzweigleitung vom angeschlossenen Objekt in das damals im Nachbarobjekt befindliche Gasthaus geflossen. Die verbleibende Wassermenge sei teils von den Bewohnern des Hauses effektiv genutzt worden, teils sei das Wasser infolge eines aufgetretenen Rohrgebrechens im Wasserzählerschacht versickert. Diese Feststellungen beruhten auf einer von der Behörde ergänzend durchgeführten Schätzung und seien von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht bestritten worden. Da die im aufsichtsbehördlichen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung dieser Entscheidung zugrundezulegen sei, betrage der für die Gebührenermittlung maßgebende Wasserverbrauch 4.086 m3. Wenn die beschwerdeführenden Parteien eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage eines Wasserverbrauchs von 660 m3 mit dem Hinweis begehrten, daß die darüber hinausgehende Wassermenge auf Grund eines Rohrgebrechens im Wasserzählerschacht des Hauses versickert sei und somit von einem Verbrauch im Sinne des Gesetzes nur hinsichtlich der beantragten Menge gesprochen werden könne, so sei dem entgegenzuhalten, daß das aufgetretene Rohrgebrechen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Wasserbezug des Gasthauses stehe. Aus dem Ableseblatt des städtischen Wasserwerks gehe hervor, daß 1991 ein Rohrgebrechen an der Abzweigleitung, welche zum im Erdgeschoß befindlichen Spielwarengeschäft geführt habe, behoben worden sei. Die Anspeisung für das Gasthaus erfolge jedoch nicht durch diese Leitung, sondern über jene Innenleitung, welche die übrigen Parteien des Hauses mit Wasser versorge. Des weiteren sei festzuhalten, daß ein Absperrventil nicht, wie von den beschwerdeführenden Parteien behauptet, durch höheren oder geringeren Wasserdurchfluß, sondern bloß infolge Betätigens schadhaft werden könne. Das Vorbringen, daß der Wasserbezug für das Gasthaus das Rohrgebrechen an der im übrigen sehr umfangreichen und veralteten Hausinstallation verursacht habe, sei somit unzutreffend. Es sei die vom Wasserzähler gemessene Wassermenge durch die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Stadtgemeinde geliefert worden und hiefür sei die Wasserbezugsgebühr zu bezahlen, auch wenn infolge eines Schadens an der Innenleitung des Objektes Wasser ausgetreten sei.

Die belangte Behörde wies die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung als unbegründet ab und führte aus, die Berufungsbehörde habe den durch den Wasserzähler gemessenen Verbrauch von 5.086 m3 um 1.000 m3 verringert, welche dem Nachbarobjekt zugerechnet worden seien. Gegen den geschätzten Verbrauch durch das Gasthaus sei von den beschwerdeführenden Parteien nichts vorgebracht worden. Aus den Einwendungen, eine gewisse Wassermenge sei versickert, könnten die beschwerdeführenden Parteien aber nichts gewinnen, weil eine Menge von 5.086 m3 Wasser unbestrittenermaßen vom Wasserzähler gemessen und ohnehin um den geschätzten Verbrauch von 1.000 m3 reduziert worden sei. Ein Aktenvermerk des Städtischen Wasserwerkes der mitbeteiligten Stadtgemeinde über die Absperrventile im angeschlossenen Objekt sei den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht worden und diese hätten keine Gegenäußerung mehr abgegeben. Die bloße Behauptung, die Schäden an den Ventilen in der Innenleitung des Objektes stünden mit der seinerzeitigen widerrechtlichen Anspeisung des Nachbarobjektes im Zusammenhang, sei nicht schlüssig und vom technischen Standpunkt auch nicht plausibel, weshalb in der Vorschreibung einer Wasserbezugsgebühr für eine Wassermenge von 4.086 m3 für das Jahr 1991 keine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien gefunden werden könne.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten, den angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom und den vorangegangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Vorschreibung einer Wasserbezugsgebühr für das Jahr 1991 für einen Wasserverbrauch von 660 m3 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete über die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das im Art. 131 Abs. 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Stufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 385). Gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom war die Erhebung der Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung zulässig. Auf Grund der von den beschwerdeführenden Parteien gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung erging der Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom . Die gegen den Bescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom - einem im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Instanzenzug noch bekämpfbaren Bescheid - erhobene Beschwerde war daher als Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, der im Instanzenzug bekämpfbar war, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom ist zulässig. In diesem Beschwerdeverfahren haben die beschwerdeführenden Parteien nie bestritten, daß im Jahre 1991 insgesamt 5.086 m3 Wasser durch den Wasserzähler geflossen sind - sie stellen auch das Meßergebnis wegen allfälliger Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers oder das Ausmaß des geschätzten Verbrauches von 1000 m3 durch das Gasthaus im Nachbarobjekt nicht in Abrede -, bringen aber vor, das Wasser sei größtenteils versickert und von den beschwerdeführenden Parteien nicht verbraucht worden.

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom , mit der eine Wassergebühren-Ordnung für die Stadtgemeinde Bad Ischl erlassen wird, hat auszugsweise nachstehenden Inhalt:

"Aufgrund des Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl. Nr. 28/1958 in der Fassung LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973, sowie des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984, wird verordnet:

§ 1

Gebühren

(1) Von der Stadtgemeinde Bad Ischl werden Gebühren für den Anschluß an die städt. Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungsanschlußgebühr) und Wasserbezugsgebühren für den Wasserbezug aus der städt. Wasserversorgungsanlage sowie Wasserzählergebühren für die Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler (Wasserbenützungsgebühr) eingehoben.

...

§ 3

Wasserbenützungsgebühr

(1) Für die beigestellten gemeindeeigenen Wasserzähler ist je Zähler und Vierteljahr eine Gebühr und zwar für Zähler auf

3 m3 Nennleistung S 30,--

7 m3 Nennleistung S 36,--

20 m3 Nennleistung S 60,--

50 mm Anschluß-Nennweite S 132,--

80 mm Anschluß-Nennweite S 198,--

100 mm Anschluß-Nennweite S 231,--

125 mm Anschluß-Nennweite S 264,--

zu entrichten.

(2) Die Wasserbezugsgebühr für die verbrauchte Wassermenge beträgt je m3 S 6,60. Das Ausmaß des Wasserverbrauches wird grundsätzlich durch Zähler ermittelt.

(3) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden für den Wasserbezug Pauschalgebühren verrechnet.

...

(4) Zeigt der Wasserzähler unrichtig an oder fällt dieser aus, wird die verbrauchte Wassermenge geschätzt. Bei der Schätzung ist besonders auf den Wasserverbrauch der drei vorangegangenen Kalenderjahre und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen."

Gemäß § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom werden die Wasserbezugsgebühren für den Wasserbezug aus der städtischen Wasserversorgungsanlage eingehoben. Das grundsätzlich durch Wasserzähler ermittelte Ausmaß des Wasserverbrauchs ist Grundlage der Abgabenbemessung. Eine nochmalige Messung des Wassers nach dem Wasserzähler oder eine Differenzierung nach unterschiedlichem Ge- oder Verbrauch des Wassers findet nach der Verordnung nicht statt. Das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ist in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen; es ist damit verbraucht. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien kommt es nach den angeführten Bestimmungen nicht darauf an, aus welchen Gründen das über den Wasserzähler bezogene Wasser letztlich ungenützt blieb. Die Wassermenge ist danach auch verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte oder offengebliebene Ventile sowie unbemerkt offengebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Zeigt allerdings der Wasserzähler unrichtig an oder fällt dieser aus, dann wird die verbrauchte Wassermenge geschätzt. Eine Schätzung erfolgt somit bei Fehlern des Wasserzählers. Ein solcher Umstand wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Für eine Schätzung der verbrauchten Wassermenge fehlt im Beschwerdefall eine Rechtsgrundlage. Zu schätzen war allerdings nach dem aufhebenden Vorstellungsbescheid im ersten Rechtsgang nur der Teil der Wassermenge, der nach dem Wasserzähler an den Gastbetrieb weitergegeben worden war. Auf den "tatsächlichen" Wasserverbrauch - darunter dürften die beschwerdeführenden Parteien die ihrer Meinung nach genützte Wassermenge verstehen - kommt es bei der Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr genau so wenig an wie auf die der Kanalgebührenvorschreibung zugrunde gelegte Abwassermenge.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen weiters vor, daß es ausschließlich Sache der Wasserversorgungsanlage sei, für eine ordnungsgemäße Zuleitung zu sorgen. Es wäre Aufgabe der Wasserversorgungsanlage gewesen, bei Errichtung des Gastgewerbebetriebes auf der Nachbarliegenschaft den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen und durch nötige Maßnahmen allfällige Schadensursachen zu beseitigen. Wenn die Stadtgemeinde dies unterlassen habe, so habe sie sich dies selbst zuzuschreiben, könne jedoch nicht die durch Schäden der Wasserversorgungsanlage entstehenden Mehrverbräuche den Einschreitern anlasten.

Mit diesem Vorbringen zeigen die beschwerdeführenden Parteien eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil die Abgabenschuld für das durch den Wasserzähler geflossene Wasser entsteht und es danach nicht darauf ankommt, wer Verursacher des Wasserverbrauches ist oder wen ein Verschulden an einem Leitungsgebrechen trifft. Wenn die beschwerdeführenden Parteien der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein Verschulden am Wassermehrverbrauch anlasten, dann ist darauf hinzuweisen, daß nach der Aktenlage die Wasserzuleitung schon jedenfalls vor dem Jahre 1961 bestanden und der Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Parteien mit Vertrag vom dem damaligen Käufer des durch die Teilung entstandenen Nachbarobjektes das Recht des Wasserbezugs aus der bestehenden Zuleitung eingeräumt hat. Der von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Vorwurf, die Stadtgemeinde habe durch Unterlassungen den Mehrverbrauch sich selbst zuzuschreiben, geht daher auch deshalb ins Leere.

Überdies hat die Abgabenbehörde - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt - den beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme des städtischen Wasserwerks übermittelt, aus der hervorgeht, daß die behauptete Schadhaftigkeit der Absperrventile aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Dem wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nur entgegnet, wenn dem städtischen Wasserwerk die Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien aus technischer Sicht auch nicht schlüssig erschienen, so stehe dem die "Kraft des Faktischen" gegenüber.

Auch damit haben die beschwerdeführenden Parteien keine Umstände aufgezeigt, die gegen die Entstehung des Abgabenanspruches und die - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien - nicht im Ermessen der Abgabenbehörde stehende Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr sprechen.

Zusammenfassend ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung nicht rechtswidrig ergangen ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am