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VwGH vom 24.02.1997, 97/17/0019

VwGH vom 24.02.1997, 97/17/0019

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/17/0020

97/17/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des F in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1. vom , Zl. UVS-05/K/07/01215/96, 2. vom , Zl. UVS-05/K/16/01222/96 und 3. vom , Zl. UVS-05/K/10/01223/96, jeweils betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit den vorgelegten Bescheidausfertigungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit näher angeführten Bescheiden der Behörde erster Instanz wurde der in Wien wohnhafte Beschwerdeführer jeweils der Übertretung gemäß § 1a des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr. 47/1974, iVm § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt. Er habe es als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich einer näher genannten GmbH mit dem Sitz in München (Deutschland) unterlassen, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er jeweils näher bezeichnete Fahrzeuge überlassen habe.

Mit den bekämpften Bescheiden der belangten Behörde wurden die dagegen eingebrachten Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis auch im Umfang der jeweils verhängten Geldstrafen in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) bestätigt. Darüber hinaus wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG der Beschwerdeführer jeweils zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verhalten.

Der Beschwerdeführer bekämpft diese Bescheide je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet auch vor dem Gerichtshof nicht, zumindest zum fraglichen Zeitpunkt der hier inkriminierten Tathandlungen alleiniger Geschäftsführer der erwähnten Zulassungsbesitzerin gewesen zu sein. Er hat sich im Verwaltungsverfahren nach den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft berufen, sodaß Überlegungen zur Frage der Verdrängung des Merkmales "mit Wohnsitz im Inland" in dieser Gesetzesstelle durch die Vorrangwirkung primären Gemeinschaftsrechtes, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom , Zl. 95/04/0253, anstellte, keine Rolle spielen. Der in der Beschwerde angeführte Umstand, daß der Beschwerdeführer über die Vergabe und Verrechnung der Mietfahrzeuge, weil er für den KFZ-Halter Ausländer sei, keine Angaben machen könne, geht schon deshalb fehl, weil er nicht als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 4 VStG, sondern als alleiniger Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG in Anspruch genommen wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 VStG liegt der Tatort bei Verletzung der Lenkerauskunftspflicht am Sitz der anfragenden Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0211, sowie das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 93/03/0156). Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt wurde somit im Inland begangen und ist daher nach dem VStG strafbar. Die Ausländereigenschaft - gleich in welchem Land - entbindet den Alleingeschäftsführer einer GmbH, mag diese auch im Ausland ihren Sitz haben, jedenfalls nicht von seiner Verantwortung im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen (allein) berufene Person der Zulassungsbesitzerin, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nur darauf hingewiesen hat, daß ihm die tatsächliche Führung der Geschäfte aufgrund der Distanz nicht möglich gewesen sei. Eine solche Unmöglichkeit oder auch eine Unzumutbarkeit ist schon im Hinblick auf den Brief- bzw. Telefon(Telefax)verkehr auszuschließen. Sonstige Hindernisse wurden nicht konkretisiert.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof Ausführungen im Hinblick auf § 9 Abs. 4 VStG macht, übersieht er (wie bereits dargelegt), daß er nicht als verantwortlicher Beauftragter nach dieser Gesetzesstelle, sondern nach § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufene Person zur Verantwortung gezogen wurde. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten mit Wohnsitz im Inland oder Ausland hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig behauptet, weil er eine Bestellung, der vom Bestellten nachweislich im Sinne der hg. Rechtsprechung zugestimmt wurde und dem für seine Verantwortung betreffend die Erteilung von Lenkerauskünften ein klar abgrenzbarer Bereich sowie eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen war, nicht dargelegt hat. Das Beschwerdevorbringen, die Ausländereigenschaft des Beschwerdeführers sei der Grund gewesen, warum die Zulassungsbesitzerin (GmbH) "einen Verantwortlichen in München" bestellt habe, wird diesen Anforderungen hinsichtlich der nachweislichen Bestellung für den betreffenden klar abgegrenzten Bereich samt entsprechender Anordnungsbefugnis nicht gerecht. Im übrigen wird in der Beschwerde die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe der an ihn im Verwaltungsverfahren ergangenen Aufforderung, den Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten aus der Zeit vor der Begehung der zur Last gelegten Taten zu übermitteln, nicht entsprochen, nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 VStG) die strafrechtliche Verantwortung gemäß § 9 Abs. 1 VStG beim Beschwerdeführer als Alleingeschäftsführer der GmbH lag. Ergänzendes Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre mangels der von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren eingeforderten Mitwirkung des Beschwerdeführers daher auch gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässig und damit unbeachtlich gewesen.

Im übrigen wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe, ohne jedoch darzulegen, aus welchen Gründen die von der Behörde vorgenommene Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 856, wiedergegebene hg. Judikatur) zu Unrecht und unzutreffend erfolgt sein sollte. Ein vom Verwaltungsgerichtshof wahrnehmbarer Fehler in der Ermessensübung durch die belangte Behörde bei der Strafbemessung ist nicht erkennbar.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.