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VwGH 13.08.2003, 2001/11/0202

VwGH 13.08.2003, 2001/11/0202

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 Abs4;
VwRallg;
RS 1
Die Zurücknahme einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozeßerklärung (Hinweis: E , 857/71, VwSlg 4466 F/1972).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0041 E RS 1
Normen
AVG §63 Abs4;
VwRallg;
RS 2
Die Zurücknahme einer Berufung (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung (Hinweis E , 847/71, E , 1502/72), die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne daß es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 632).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0328 E RS 2
Normen
AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs4;
RS 3
Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozeßerklärung im Hinblick auf § 10 Abs 6 AVG keine Rolle.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0041 E RS 2
Normen
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 4
War die Berufung wirksam zurückgezogen, dann durften die belangten Behörden die Berufung nicht abweisen, sondern mußten die von der Partei nach der Zurückziehung der Berufung durch die Erklärung des Widerrufs dieser Zurückziehung aufrechterhaltene Berufung zurückweisen. Die inhaltliche Entscheidung über die Berufung macht den angefochtenen Bescheid objektiv rechtswidrig. Dies führt auch zu einer Verletzung von Rechten der Partei, wenn ihr Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden (Hinweis: E , 92/08/0138;

E , 90/04/0278). Hingegen wird die Partei nicht in ihren Rechten verletzt, wenn ihr keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (Hinweis E , 86/03/0158;

E , 87/18/0086 und E , 93/08/0033).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0041 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer und Mag. Franz Hintringer, Rechtsanwälte in Linz, Graben 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. VerkR-394.170/1-2001-Be/Sei, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund seiner im Jahr 1997 in Kamerun erteilten Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 23 Abs. 3 FSG abgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am zugestellt wurde, nicht auferlegt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zurücknahme einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0041), die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0144). Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. erneut das erwähnte Erkenntnis vom ).

Es ist daher im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Beschwerdeführer - die diesbezügliche Erklärung ist Aktenbestandteil - am die Zurückziehung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erklärte. Die Zurückziehung der Berufung wurde noch am selben Tag von der Bundespolizeidirektion Linz, mit Begleitschreiben vom , der belangten Behörde übermittelt, war somit jedenfalls bei der Erstbehörde an diesem Tag eingelangt und damit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (durch Zustellung am ) wirksam.

War aber die Berufung wirksam zurückgezogen, dann durfte die belangte Behörde darüber nicht mehr bescheidmäßig absprechen. Die inhaltliche Entscheidung über die Berufung macht den angefochtenen Bescheid objektiv rechtswidrig. Da mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der rechtskräftige erstinstanzliche Ausspruch wiederholt wurde und dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt wurden, wurde er durch ihn nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. erneut das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , mit weiteren Nachweisen).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als im Ergebnis unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am13. August 2003

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110202.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAE-39584