VwGH vom 11.04.1991, 89/06/0070
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-29.355/1-1988, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. MH und RH, 2. Stadtgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der erstmitbeteiligten Parteien auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde einem Bauansuchen der erstmitbeteiligten Parteien zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses samt angebauter Kleingarage auf der Gp. 3/88 der KG T, Gemeinde H, die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bedingungen erteilt. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom von der Beschwerdeführerin (der im Norden an die Bauparzelle angrenzenden Anrainerin) erhobene Einwendung wurde gemäß § 9 Abs. 5 des Salzburger Baupolizeigesetzes abgewiesen, da ihr Inhalt privatrechtlicher Natur sei.
Diese Einwendung lautete:
"Für den Fall, daß das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gemäß den vorliegenden Plänen verwirklicht wird, ist eine Erschließung der mir gehörigen Grundparzelle 3/49 der KG T nicht mehr möglich. Aus diesem Grund spreche ich mich gegen die Erteilung der angestrebten baubehördlichen Bewilligung aus. Gleichzeitig stelle ich jedoch fest, daß ich bezüglich einer allfälligen gütlichen Einigung auch unter Erbringung von finanziellen oder anderen Leistungen durch mich jederzeit gesprächsbereit bin. Für den Fall, daß eine Erschließung für meine Grundfläche Gp. 3/49 ermöglicht wird, würde ich keinen Grund für eine Ablehnung des Bauvorhabens sehen."
Gegen den Baubewilligungsbescheid erster Instanz erhob die Beschwerdeführerin Berufung, worin sie jedoch im wesentlichen einwendete, daß die der Baubewilligung zugrundeliegende Bauplatzerklärung vom erloschen sei (womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Erteilung der Baubewilligung mangels einer rechtswirksamen Bauplatzerklärung unzulässig sei).
Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Stadtgemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom gleichfalls als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom , B 1577/88, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die erstmitbeteiligten Parteien haben keine Gegenschrift erstattet, eine Anwaltsvollmacht vorgelegt und ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erteilung der Baubewilligung an die erstmitbeteiligten Parteien im wesentlichen mit zwei Argumenten: Erstens liege keine rechtswirksame Bauplatzerklärung vor und zweitens führe die beabsichtigte Bebauung der Liegenschaft der erstmitbeteiligten Parteien dazu, daß die nördlich daran angrenzende Grundparzelle der Beschwerdeführerin in Ermangelung einer rechtlich gesicherten Zufahrtsmöglichkeit künftig nicht mehr bebaut werden könne.
Beide Argumente der Beschwerdeführerin beruhen auf einer Verkennung der Rechtslage:
Was das erste Argument anlangt, so trifft es zu, daß gemäß § 12 Abs. 1 des Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), LGBl. Nr. 69/1968, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 79/1985, Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden dürfen, die für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung). Gemäß § 27 Abs. 3 BGG gelten rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und Bauplatzerklärungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsgrundlagengesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen.
Ob die Bauplatzerklärung vom im Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung noch in Geltung stand, kann im Beschwerdefall jedoch auf sich beruhen: Dem Nachbar steht nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach den einzelnen Bauordnungen nur ein beschränktes Mitspracherecht, und zwar insoweit zu, als seine Rechtssphäre bei Bewilligung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10317/A).
In diesem Sinne ordnet § 9 Abs. 1 lit. g des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 in der (hier anzuwendenden) Fassung der Novelle LGBl. Nr. 75/1988, an, daß die Bewilligung zu versagen ist, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10513/A, ausgeführt hat, begründet die zuvor genannte Bestimmung des § 12 Abs. 1 BGG kein subjektives öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. g des Baupolizeigesetzes.
Was das zweite Argument der Beschwerdeführerin anlangt, so verkennt sie, daß es sich bei der Baubewilligung - wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals zum Ausdruck gebracht hat - um eine Polizeierlaubnis handelt, deren normativer Gehalt lediglich in dem Ausspruch besteht, daß dem bewilligten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes rechtliches Hindernis entgegensteht. Eine Baubewilligung sagt hingegen nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa aus anderen Gründen, etwa vom Boden des Privatrechts aus verhindert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8161/A uva.).
Es ist auch unter Berücksichtigung der hier anzuwendenden Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes nicht Aufgabe des Baubewilligungsverfahrens, die Zufahrtsmöglichkeit für andere Grundstücke mit in Betracht zu ziehen. Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführerin, selbst dafür Sorge zu tragen, daß eine Zufahrt zu ihrer Grundparzelle über fremde Liegenschaften in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht wird. Ob zugunsten einer Nachbarliegenschaft Vereinbarungen, wie etwa die Einräumung von Servituten bestehen oder gesetzliche Zwangsrechte (etwa nach dem Notwegegesetz) begründet sind, hat nicht die Baubehörde zu prüfen. Die Prüfung des Vorliegens derartiger Privatrechtstitel, aus denen die Beschwerdeführerin gegebenenfalls - und ungeachtet einer erteilten Baubewilligung - das Bauvorhaben verhindern könnte, obliegt den Zivilgerichten.
Da somit durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin - soweit deren Parteistellung reicht - nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Begehren der erstmitbeteiligten Parteien auf Aufwandersatz für die Beteiligung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren war abzuweisen, weil die erstmitbeteiligten Parteien lediglich eine Anwaltsvollmacht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch keine substantiellen Ausführungen zum Beschwerdevorbringen erstattet haben. Ein Schriftsatz, mit dem eine Anwaltsvollmacht vorgelegt, jedoch keine inhaltlichen Ausführungen zur Beschwerde erstattet werden, kann jedoch nicht als Gegenschrift im Sinne des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG angesehen werden.