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VwGH vom 17.03.1997, 97/17/0007

VwGH vom 17.03.1997, 97/17/0007

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/17/0398 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. C, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 11/263-1/1996, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem "Straferkenntnis" des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe der ihm am zugestellten Aufforderung dieser Behörde nicht entsprochen, als Zulassungsbesitzer eines näher angeführten Kraftfahrzeuges Auskunft darüber zu geben, wem er zu einem näher angeführten Zeitpunkt das Lenken dieses Fahrzeuges überlassen habe; dieses Fahrzeug sei in der angeführten Zeit in Innsbruck, F-Straße, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt gewesen. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 6 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 44/1994 in der geltenden Fassung und § 3 Abs. 2 Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom in der geltenden Fassung) begangen; es wurde über ihn gemäß § 6 Abs. 2 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes eine Geldstrafe verhängt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter anderem mit dem Vorbringen begehrt, das Fahrzeug sei in der fraglichen Zeit geparkt gewesen und somit nicht gelenkt worden. Es könne nicht Aufgabe des Berufungswerbers sein, eine offensichtlich sinnlose Frage so lange umzudeuten, bis sie einen Sinn ergebe.

Mit dem bekämpften Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 2 Abs. 2 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes hat folgenden Wortlaut:

"Ist für das Parken eines Fahrzeuges die Abgabe entgegen diesem Gesetz nicht entrichtet worden, so hat der Zulassungsbesitzer der Abgabenbehörde auf ihr Verlangen Auskunft darüber zu geben, wem er das Lenken dieses Fahrzeuges überlassen hat. Kann der Zulassungsbesitzer diese Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht geben, so hat er entsprechende Aufzeichnungen zu führen."

Nach dieser Rechtslage besteht die Auskunftspflicht - ebenso wie nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 in der Fassung VOR der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986 - darin anzugeben, wem ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat, muß doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0105).

Der Beschwerdeführer geht nun davon aus, er habe der Aufforderung mitzuteilen, wem er das Fahrzeug zu dem näher umschriebenen Zeitpunkt zum Lenken überlassen habe, wörtlich und wahrheitsgemäß durch die Antwort entsprochen, daß das Fahrzeug zur genannten Zeit von niemandem gelenkt wurde. Mit dieser Antwort wäre der Beschwerdeführer jedoch der gesetzmäßigen Aufforderung mitzuteilen, wem das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, nicht nachgekommen, weil die Frage zutreffend auf das Überlassen des Fahrzeuges und nicht darauf gerichtet war, wer es gelenkt hat.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Anfrage habe dahin gelautet, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist aktenwidrig. In Wahrheit lautete die Anfrage - wie bereits erwähnt - dahin, wem das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Darauf antwortete der Beschwerdeführer auf dem beigeschlossenen Vordruck:

"Niemand; das Fahrzeug war geparkt". Wie den Beschwerdeausführungen - in Verdeutlichung der bereits in diese Richtung gehenden Berufungsausführungen - zu entnehmen ist, wollte der Beschwerdeführer damit die Beantwortung der Anfrage verweigern, weil er sie für gesetzwidrig hielt. Die Anfrage entsprach jedoch wörtlich dem § 2 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz. Das Formular war lediglich mit der Bitte um Verwendung beigegeben, mußte also nicht verwendet werden; dem Beschwerdeführer stand daher auch eine selbständige Beantwortung in einem eigenen Schreiben frei. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vorgeschlagene erste Antwortvariante in dem Formular ("- habe ich das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ... selbst verwendet.") aufgrund des Gesetzes als mögliche Antwortvariante vorgesehen werden durfte.

Auch ein geparktes Fahrzeug kann im Sinne des Gesetzes zum Lenken überlassen sein. Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er meint, die Anfrage hätte keinen Sinn ergeben. Sie bedurfte auch keiner "Uminterpretation" durch den Zulassungsbesitzer, um sinnvoll beantwortet werden zu können.

Daß die vom Beschwerdeführer auf dem Formular ("- habe ich das Lenken des Kraftfahrzeuges ... folgender Person überlassen:") angebrachte Antwort "Niemand; das Fahrzeug war geparkt" nicht in dem Sinn verstanden werden konnte, er habe das Fahrzeug in der genannten Zeit niemandem (ZUM LENKEN) ÜBERLASSEN, wird durch die Ausführungen in der Beschwerde bestätigt, wonach der Beschwerdeführer wegen der von ihm fälschlich angenommenen Unzulässigkeit der Anfrage diese in Wahrheit nicht beantworten wollte. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, er habe der Aufforderung zur Beantwortung nicht entsprochen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.