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VwGH vom 24.09.1996, 95/13/0291

VwGH vom 24.09.1996, 95/13/0291

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 10 - 397/3/95, betreffend Abgabenhinterziehung,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides (der Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 10 - 694/3/92, und auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof werden zurückgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem mit Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom eingeleiteten Finanzstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Spruchsenates vom des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a leg. cit. schuldig erkannt und auf der Basis eines strafbestimmenden Wertbetrages von S 935.992,-- zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 120.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verurteilt.

Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde in dem dem Beschwerdeführer am zugestellten Bescheid der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom ein Erfolg nur im Ausspruch über den Umfang der Ersatzfreiheitsstrafe beschieden, während die Berufung im übrigen als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Anfechtung dieser Berufungsentscheidung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unterblieb.

Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens in dieser Finanzstrafsache wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wegen weiterer Tathandlungen ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Spruchsenates vom der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a leg. cit. schuldig erkannt und auf der Basis eines strafbestimmenden Wertbetrages von S 863.009,-- in Anwendung des § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Vorerkenntnis des Spruchsenates vom zu einer Geldstrafe in Höhe von S 270.000,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 54 Tagen verurteilt.

Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, in welcher er u.a. auch die Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des ihm vorgeworfenen Finanzvergehens geltend machte, blieb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde im hier interessierenden Umfang aus, daß es zwar zutreffe, daß die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge wegen der abgeurteilten Vergehen der Abgabenhinterziehung und des im Erkenntnis des Spruchsenates vom enthaltenen Schuldspruches die Summe von S 1,000.000,-- insgesamt überstiegen, doch übersehe der Beschwerdeführer, daß eine gemeinsame Führung dieser beiden Verfahren nicht möglich gewesen wäre. Das Vorverfahren sei in erster Instanz am durch Fällung des Erkenntnisses des Spruchsenates abgeschlossen worden. Das vorliegende Verfahren sei aber erst am eingeleitet worden, sodaß eine gemeinsame Führung ungeachtet des Umstandes, daß das Berufungsverfahren über das Vorerkenntnis erst mit Berufungsentscheidung vom abgeschlossen worden sei, nicht möglich gewesen sei. Das Berufungsverfahren diene nämlich lediglich dem Zweck, das bereits gefällte Erkenntnis erster Instanz auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Eine Einbeziehung eines erstinstanzlichen Verfahrens in ein Verfahren, das sich bereits im Stadium des Berufungsverfahrens befinde, sei nicht möglich. Es habe sich deshalb verfahrenstechnisch die getrennte Führung beider Verfahren als unumgänglich erwiesen; die allenfalls aus einer getrennten Führung dieser Verfahren resultierenden Nachteile seien unter Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 FinStrG auszugleichen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "bzw. wegen Nichtigkeit", gleichzeitig auch die Aufhebung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom aus demselben Grund und hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof begehrt; dem Inhalt des Beschwerdevorbringens nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Wahrung der gerichtlichen Zuständigkeit zur Ahndung des ihm vorgeworfenen Finanzvergehens als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), S 1,000.000,-- übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen S 1,000.000,-- übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens, daß für dessen Durchführung das Gericht zuständig ist, so hat sie gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und gemäß dem dritten Absatz dieses Paragraphen nach Erstattung der Anzeige eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten, als dies § 197 FinStrG vorsieht.

Die Vorschrift des § 54 FinStrG trifft die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens für jede Lage dieses Verfahrens und gilt somit in gleicher Weise für das Rechtsmittelverfahren durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (vgl. auch Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz5, Anm. 2 zu § 54 FinStrG). Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung der belangten Behörde, eine Einbeziehung eines erstinstanzlichen Verfahrens in ein Verfahren, das sich bereits im Stadium des Berufungsverfahrens befinde, sei nicht möglich, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Das dafür ins Treffen geführte Argument, es diene das Berufungsverfahren lediglich dem Zweck, das bereits gefällte Erkenntnis erster Instanz auf seine Richtigkeit zu überprüfen, trägt der in § 161 FinStrG normierten umfassenden, nur durch die erstinstanzlich beurteilten Tathandlungen und das Verschlimmerungsverbot beschränkten Entscheidungsbefugnis der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, deren Bescheid sich eben nicht auf die bloße Beurteilung des Erstbescheides beschränkt, sondern vielmehr an dessen Stelle tritt (vgl. ebenso Fellner, a. a.O., Anm. 5 zu §§ 161 bis 164 FinStrG), nicht Rechnung und gerät auch in Widerspruch zu dem für jede Lage des Verfahrens geltenden Gebot des § 54 Abs. 1 FinStrG.

Für die gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist daraus indessen nichts gewonnen. Die Rechtswidrigkeit der Weigerung der belangten Behörde, im Zuge eines bei ihr behängenden Berufungsverfahrens die Tatsache eines gleichzeitig in erster Instanz anhängigen weiteren Finanzstrafverfahrens aus dem Grunde des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG zum Anlaß für das gebotene Vorgehen nach § 54 FinStrG zu nehmen, betraf nämlich das vorhergehende Verfahren, dessen Berufungsentscheidung aber mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unangreifbar gewonnen ist. Zu der vom Beschwerdeführer begehrten Aufhebung der von ihm rechtzeitig nicht bekämpften Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom aus Anlaß der gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde fehlt dem Verwaltungsgerichtshof jegliche Zuständigkeit, weshalb dieser Antrag des Beschwerdeführers ebenso zurückzuweisen war wie sein im Gesetz nicht vorgesehenes Eventualbegehren auf Abtretung seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dem nunmehr angefochtenen Bescheid aber haftet die vom Beschwerdeführer gesehene Rechtswidrigkeit eines unterbliebenen Aufgreifens verwaltungsstrafbehördlicher Unzuständigkeit des Spruchsenates durch die belangte Behörde nicht an. Im Zuge der Anhängigkeit des zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Berufungsverfahrens war kein weiteres Finanzstrafverfahren mehr anhängig, das die belangte Behörde aus dem Grunde des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG zu einem Vorgehen nach § 54 leg. cit. verpflichtet hätte. Das vorhergehende Verfahren war mit dem unangreifbar gewordenen Bescheid der belangten Behörde vom rechtskräftig abgeschlossen. Der rechtskräftige Abschluß dieses Vorverfahrens aber stand einer Einbeziehung der darin zugrunde gelegten strafbestimmenden Wertbeträge in Ansehung der Zuständigkeitsbeurteilung der erstinstanzlichen Finanzstrafbehörde entgegen.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.