VwGH vom 30.03.1998, 97/16/0522
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der P Verlags-GmbH in O, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom , Zl. Jv 3481-33/97, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war Antragsgegnerin in einem Gegendarstellungsverfahren nach dem Mediengesetz vor dem Landesgericht Eisenstadt, AZ 15 E Vr 1209/97, Hv 232/97. Gegen ein in der Verhandlung vom verkündetes Urteil hat die Beschwerdeführerin die Berufung mündlich angemeldet. Da in der Folge zwischen dem Antragsteller im Gegendarstellungsverfahren und der Beschwerdeführerin ein außergerichtlicher Vergleich erzielt wurde, zog die Beschwerdeführerin die angemeldete Berufung mit Schriftsatz vom zurück, einen telefonischen Auftrag des Landesgerichtes Eisenstadt zur Entrichtung der "Pauschalgebühr" kam die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Rückforderung nach. Mit Schriftsatz vom beantragte sie die Rückzahlung dieser Gebühr.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag keine Folge. Gemäß TP 13 lit. b GGG seien im Strafverfahren aufgrund von Privatanklagen Eingabengebühren für Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte, in der Höhe von derzeit S 920,-- beizubringen. Die Eingabengebühr nach TP 13 lit. b Z. 1 sei in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfalle eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde in ihrem Recht auf Rückzahlung der "Pauschalgebühr" gemäß § 30 Abs. 2 GGG und im Recht auf ein formell den §§ 18 sowie 58 ff AVG entsprechendes Verfahren verletzt. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, daß die ihr zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entgegen § 18 Abs. 4 AVG nicht mit einer leserlichen Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden versehen ist. Die Stampiglie und die Unterschrift (des Beglaubigenden) sei nicht eindeutig lesbar.
Im vorgelegten Bescheid befindet sich unter den Worten:
"Der Präsident des Landesgerichtes
Eisenstadt am "
ein unvollständiger Abdruck der Unterfertigungsstampiglie gemäß § 67 Abs. 6 GeO. Darunter befindet sich, entsprechend der Anordnung des § 149 Abs. 2 GeO, die handschriftliche Unterfertigung durch den Leiter der Geschäftsabteilung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind für das in den §§ 6, 7 und 14 GEG 1962 nur bruchstücksweise geregelte Verwaltungsverfahren weder die Bestimmungen des AVG noch die der BAO anzuwenden. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0107). In diesem Erkenntnis wurde auch ausgeführt, daß die Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG, womit die leserliche Beifügung des Namens des Erledigenden gefordert wird, nicht zu den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf § 96 BAO, eine Bestimmung, deren Anwendung auf die Gerichtsgebühren als Bundesabgabe näherliegender wäre als die Anwendung der Bestimmungen des AVG.
Weiters rügt die Beschwerdeführerin, daß im Spruch des von ihr angefochtenen Bescheides die angewendete Gesetzesbestimmung nicht enthalten ist, was eine Verletzung des § 59 AVG darstelle. Warum durch die Nichtanführung eines Paragraphen in einem sonst unzweifelhaften Spruch ("Dem Rückzahlungsantrag wird keine Folge gegeben") die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens verletzt werden sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Dadurch, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung begründet hat und dort auch die gesetzlichen Grundlagen angeführt hat, sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens jedenfalls gewahrt.
Inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Rechtsmittelbelehrung: "Gemäß § 7 Abs. 7 GEG ist gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig" in ihren Rechten verletzt worden sein soll, ist unerfindlich, zumal auch nach dem (richtigerweise) heranzuziehenden § 30 Abs. 3 letzter Satz GGG gegen den Bescheid des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Gemäß § 14 Abs. 3 Mediengesetz gelten im gerichtlichen Verfahren über eine Gegendarstellung die Bestimmungen der Strafprozeßordnung für das Verfahren aufgrund einer Privatanklage. Gemäß Tarifpost 13 lit. b Z. 1 GGG beträgt die Eingabengebühr für Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe in einem Strafverfahren aufgrund von Privatanklagen S 920,--. Nach Anmerkung 4 zu dieser Bestimmung ist die Eingabengebühr in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung. Damit wird die Berufungsanmeldung der Berufungsausführung gebührenmäßig gleichgestellt; ob die Berufung ausgeführt oder zurückgezogen wird, ist ebensowenig von Belang wie die Frage, ob die Berufungsanmeldung schriftlich oder mündlich erfolgt. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes "Eingabengebühr" in der TP 13 ergibt sich aus der Anmerkung 4 unzweifelhaft, daß die - schriftliche wie mündliche - Berufungsanmeldung jedenfalls zu vergebühren ist. Im Fall einer mündlichen Berufungsanmeldung entsteht die Gebührenpflicht gemäß § 2 Z. 2 GGG mit dem Beginn der Niederschrift, welcher Vorgang durch die zitierte Gesetzesstelle der Überreichung einer Eingabe ausdrücklich gleichgestellt ist.
Die Erwägungen der Beschwerdeführerin, wem die von ihr überwiesene "Pauschalgebühr" "dient", haben in der herangezogenen Gebührenbestimmung schon deshalb keine Deckung, weil keine Pauschalgebühr vorliegt.
Die Beschwerde erwies sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.