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VwGH vom 28.10.2003, 2001/11/0162

VwGH vom 28.10.2003, 2001/11/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Karl Safron, Dr. Franz Großmann und Dr. Leopold Wagner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Wienergasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS- 1183/11/00, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen das Einschreiten von Organen der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten (im Folgenden: UVS) gerichteten Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom erhob der Beschwerdeführer "BESCHWERDE gem. Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG" gegen das Einschreiten von der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau zuzurechnenden Organen der Bundesgendarmerie (Gendarmerieposten G.). Er habe sich am um

14.27 Uhr auf seinem eigenen Grund und Boden befunden und habe feststellen müssen, dass in seiner unmittelbaren Nachbarschaft in einem näher genannten Steinbruch (im Folgenden: M-Steinbruch) Sprengarbeiten vorgenommen worden seien. Diese Sprengarbeiten seien weder der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau noch der Gemeinde M. gemeldet worden, es sei kein Gefährdungsbereich festgelegt worden und auch keine ordnungsgemäße Kundmachung der Sprengarbeiten erfolgt. Die Sprengarbeiten seien konsenslos durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe in ruhiger Art und Weise die Vornahme der Sprengarbeiten beobachtet, als er von Beamten des Gendarmeriepostens G. aufgefordert worden sei, seinen eigenen Grund und Boden zu verlassen. Er habe das Verlassen seines Grundstückes verweigert, weil es, wie auch in der Schieß- und Sprengmittelverordnung ausdrücklich geregelt sei, so sei, dass Sprengungen so vorgenommen werden müssten, dass weder Personen noch Objekte gefährdet werden dürften. Er habe auch die Gendarmeriebeamten auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Nichts desto weniger sei er von den Beamten aufgefordert worden, den Grund und Boden zu verlassen, widrigenfalls er weggetragen bzw. in die geschlossene Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt eingeliefert werden würde. Der Gendarmerieposten G. habe ihm nachstehende (nicht im Verwaltungsakt erliegende) Niederschrift ausgehändigt (anonymisiert):

"G. sen. (der Beschwerdeführer) und erforderlichenfalls jun. (der Sohn des Beschwerdeführers) sind von Beamten der Gendarmerie der BH Spittal/Drau, Gesundheitsamt, Dr. P., unverzüglich zur Untersuchung vorzuführen.

G. sen. und jun. halten sich derzeit in vom Sprengmeister bezeichneten Gefährdungsbereich für die im so genannten M-Steinbruch der Firma V. in M. vorgesehenen Sprengarbeiten auf. Sie setzen sich damit einer Selbstgefährdung aus. Die erwähnten Sprengarbeiten sind durch behördlichen Auftrag (Auskunft Mag. M. der BH Spittal/Drau) gedeckt."

Über Aufforderung des UVS teilte die Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau mit Schreiben vom mit, die Gewerbebehörde sei am vom Gendarmerieposten G. telefonisch informiert worden, dass der Beschwerdeführer auf seinem an das Steinbruchareal angrenzenden Grundstück in einen "Sitzstreik" getreten sei, um damit beabsichtigte Sprengarbeiten im M-Steinbruch, dessen Inhaberin die V. GmbH sei, zu verhindern. De facto habe sich das beauftragte Sprengungsunternehmen aus Sicherheitsgründen geweigert, mit den Sprengarbeiten zu beginnen, so lange der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort nicht verlasse. Auf Grund dieser Information sei das Gendarmerieorgan des Gendarmeriepostens G. ersucht worden, den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Grundstückes aufzufordern, da einerseits sein Leben bzw. seine Gesundheit im Falle von Sprengarbeiten gefährdet seien, andererseits Selbsthilfeaktionen zur Vereitelung beabsichtigter Aktivitäten von Konkurrenzunternehmen unzulässig seien. Das Gendarmerieorgan habe daraufhin Befürchtungen geäußert, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung keine Folge leisten könnte und im Falle seiner Entfernung - unter Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt - sein Sohn oder seine Arbeiter die Sitzstreikposition ersatzweise einnehmen könnten. Das Gendarmerieorgan sei vom Leiter des Gewerbereferats der Bezirkshauptmannschaft daraufhin aufgeklärt worden, dass diese Befürchtungen nicht zum Anlass genommen werden könnten, die unzulässige Vorgangsweise des Beschwerdeführers zu dulden. In der Folge sei der Beschwerdeführer - "offensichtlich auf Grund seines gegenüber den Gendarmerieorganen an den Tag gelegten Verhaltens und nach vorheriger Kontaktaufnahme" - zur Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau, Dr. P., gebracht worden. Diese habe den Beschwerdeführer schlussendlich von der Unzulässigkeit seiner Handlungsweise und der damit verbundenen Gefährdung seiner Person überzeugen können. Über die Details erfolge eine gesonderte Berichterstattung der Amtsärztin. Deren Bericht werde der Stellungnahme als Ergänzung beigeschlossen.

Beigeschlossen war dieser Stellungnahme ein Schreiben Dris. P. vom . Am sollten im Gemeindegebiet M. im Steinbruch Sprengarbeiten durchgeführt werden. Nach Rücksprache mit der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau seien diese Sprengarbeiten durch einen rechtskräftigen Bescheid gedeckt gewesen. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich versucht, diese Sprengung zu verhindern, indem er sich in gefährdetem Gebiet aufgehalten habe und sich trotz mehrmaliger Aufforderung von Gendarmeriebeamten nicht dazu bewegen habe lassen, das gefährdete Sprenggebiet zu verlassen. Dem Gesundheitsamt sei dieser Sachverhalt durch Gendarmeriebeamte telefonisch zur Kenntnis gebracht worden. Aus amtsärztlicher Sicht sei somit zu klären gewesen, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung mit Suizidabsicht vorliege. Da der ein Amtstag gewesen sei und am Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft reger Parteienverkehr geherrscht habe, seien die Gendarmeriebeamten ersucht worden, den Beschwerdeführer "an das Gesundheitsamt zu bringen". Hier sollte festgestellt werden, ob entsprechende Voraussetzungen gemäß § 3 des Unterbringungsgesetzes (UbG) vorlägen. Anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung am Gesundheitsamt sei der Beschwerdeführer vorerst äußerst aggressiv gewesen, habe sich aber im Laufe des Gespräches wieder beruhigt und mitgeteilt, dass er keinerlei Suizidabsichten habe, sondern lediglich die Sprengung habe verhindern wollen. Aus medizinischer Sicht habe kein Anhaltspunkt für eine psychische Erkrankung gefunden werden können. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 3 UbG seien demnach aus amtsärztlicher Sicht nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei nach einer ca. halbstündigen amtsärztlichen Untersuchung von Gendarmeriebeamten wieder zurück nach M. gebracht worden.

Am fand die mündliche Verhandlung vor dem UVS statt. In ihr gab der Beschwerdeführer nach der im Verwaltungsakt erliegenden Verhandlungsschrift zu den Vorkommnissen am ua. Folgendes an:

"Um die Mittagszeit erschien die Gendarmerie. Sie ersuchten mich aus dem Gefahrenbereich wegzugehen. Dieser Aufforderung kam ich nicht nach, sondern blieb ich an Ort und Stelle. Dies bis ca. 14.30 Uhr. Die Gendarmerie verließ zwischenzeitig wieder mein Grundstück und erschien erst wieder um 14.30 Uhr.

Der Sprengbefugte arbeitete zwischenzeitig in der so genannten 'Hohen Wand' und machte die Sprengladung fertig. Mich sprach niemand mehr an. Ich habe keinen Kontakt aufgenommen mit dem Sprengbefugten und dem Leiter des Steinbruchs. Vielmehr haben diese telefonisch die Gendarmerie und die BH verständigt. Ich habe mein Grundstück nicht verlassen.

Gegen 14.30 Uhr erschienen insgesamt 4 Gendarmeriebeamte. Sie ersuchten mich vorerst das Grundstück zu verlassen. Dieser Bitte kam ich nach und ging gemeinsam mit den Gendarmeriebeamten zu Ihrem Dienst-Kfz. Ich setzte mich dort hinein. Ich verlangte von den Gendarmeriebeamten mich der Amtsärztin vorzuführen. Daraufhin fuhren die Gendarmen mit mir zur BH Spittal/Drau. Dort wurde ich Frau Dr. P. vorgeführt. Ich habe gemeinsam mit der Amtsärztin den Sachverhalt ca. 10 min. aufgeklärt und führten mich die Gendarmen darauf wieder nach Hause.

Über Befragen durch den RV:

Wäre ich der Aufforderung der Gendarmeriebeamten zur BH Spittal mitzufahren nicht nachgekommen, dann hätten mich die Gendarmen wohl abgeführt. Frau Dr. P. machte mich darauf aufmerksam, dass ich der Aufforderung der Gendarmeriebeamten Folge leisten müsse:

Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin:

Die Gendarmeriebeamten selbst haben mich zu nichts aufgefordert. Hätte ich 'aufgegeben', hätten mich die Beamten von einem Grundstück nicht weggeführt. Ich habe nicht 'aufgegeben', sondern bin ich 'im Guten' mit den Beamten mitgefahren. Ich habe keine Schwierigkeiten gemacht. Ich bin nicht laut geworden und war auch nicht erregt. Ich habe versucht so weit als möglich 'normal' zu sein."

Der Gendarmeriebeamte S. gab als Zeuge ua. Folgendes zu Protokoll:

"Ich kann mich an den Vorfall vom noch erinnern. Ich habe auch einen Aktenvermerk angelegt, welcher als Beilage ./C zum Akt genommen wird (dieser Aktenvermerk liegt nicht im vorgelegten Verwaltungsakt). Dieser Aktenvermerk wird von der Verhandlungsleiterin vorgelesen.

Am fuhr ich 2 x zum M-Steinbruch. Ich wurde im Laufe des Vormittags vom Polier bzw. Betriebsleiter der Firma V. (L.) telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück nicht verlässt und sich dort im bzw. neben seinem Fahrzeug aufhält. Beim Grundstück G. (des Beschwerdeführers) handelt es sich um den Gefährdungsbereich der beabsichtigten Sprengung. Gegen Mittag rückte ich erstmalig zum Grundstück G. aus und sprach mit L. Dieser telefonierte neben mir mit seinem Vorgesetzten V. und übergab mir dann das Handy. V. teilte mir mit, mit seinem Anwalt gesprochen zu haben und ersuchte mich G. auf Anraten des Rechtsanwaltes hin wegen Selbstgefährdung nach den Bestimmungen des SPG der BH Spittal vorzuführen. Ich selbst habe keine Gefahr in Verzug erkannt, zumal mir der Sprengbefugte im M. Steinbruch mitteilte, dass er, so lange sich G. auf seinem Grundstück aufhalte, nicht sprengen würde. Aus diesem Grund veranlasste ich keine Vorführung.

Ich nahm Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Dieser erklärte mir, dass im Fall der Sprengung im Steinbruch in einem zwischen ihm und V. anhängigen Schadenersatzprozess Beweismittel unwiederbringlich zerstört würden. Deswegen sei er gegen die Sprengung, und auch dann, wenn sie behördlich genehmigt sei.

Ich erörterte L. den Sachverhalt und teilte ihm mit, dass, sollte durch das Verhalten des G. der Firma V. ein Schaden entstehen, der Zivilrechtsweg beschritten werden müsse. Trotz abermaliger Kontaktaufnahme mit L. und V. nahm ich von einer Vorführung zur BH Spittal Abstand.

Während des 1. Gespräches war auch der Sohn des Hrn. G. zugegen.

Im Laufe des Nachmittags (14.27 Uhr) erhielt ich den telefon. Auftrag Dris. P., weshalb ich in Begleitung von 3 weiteren Gendarmeriebeamten zum Steinbruch fuhr. Näheres ist der Beilage ./C (nicht im Verwaltungsakt) zu entnehmen. Als Vorsichtsmaßnahme erschienen wir mit einer Doppelstreife.

Die Amtshandlung ist in keiner Weise eskaliert. Ich trat zum Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass er, würde er nicht weg gehen, der BH Spittal vorgeführt werde. Ich überreichte dem Beschwerdeführer eine Ausführung des Vorführungsbefehls und leistete der Beschwerdeführer meiner Aufforderung mitzukommen Folge. Ich habe den Pkw des BF noch auf den Parkplatz geführt, damit im Falle der Sprengung dieser nicht beschädigt würde. Am Parkplatz nahm der BF im Gendarmeriefahrzeug Platz und fuhren wir zur BH Spittal. Um ca. 16.00 Uhr langten wir in Spittal ein.

Bei der amtsärztlichen Besprechung trat der BF vehement auf und wiederholte seine Sorge hinsichtlich der Vernichtung von Beweismaterial. Alles weitere ist den von der Verhandlungsleiterin vorgelesenen Befund Dris. P. zu entnehmen.

Über genaues Befragen gebe ich an, dass es einen Vorführungsbefehl in dieser Angelegenheit nicht gibt und ich dem BF lediglich die als Beilage ./C vorgelegte Niederschrift vorlas und ausgefolgt habe.

Über Befragen durch den RV:

Wäre der BF unserer Aufforderung mitzukommen freiwillig nicht gefolgt, so hätten wir ihn jedenfalls - wie auch immer - mitgenommen und d.h. vorgeführt. Für mich ist die Niederschrift gleichzusetzen mit einem Vorführungsbefehl. Ich hatte den telefonischen Auftrag zur Vorführung in der Niederschrift festgehalten und wäre der BF unter keinen Umständen auf seinem Grundstück verblieben.

..."

Mit Bescheid vom wies der UVS die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend führte der UVS nach Wiedergabe der Beschwerde zum maßgeblichen Sachverhalt Folgendes aus:

"Der Gewerbereferent der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau wurde am Tag vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall von V. telefonisch von der Absicht, einen Bohrweg anzulegen, in Kenntnis gesetzt.

Am Vormittag des wurde im so genannten M-Steinbruch mit Vorarbeiten für die Sprengungen begonnen. Da der Beschwerdeführer sein oben näher umschriebenes Grundstück, welches im Gefährdungsbereich der Sprengung lag, nicht verließ und sich dort in bzw. neben seinem Fahrzeug aufhielt, verständigte der Betriebsleiter der V. GmbH den Gendarmerieposten G.

Gegen Mittag des rückte BI S. aus und wurde ihm durch den Sprengbefugten mitgeteilt, dass er, so lange sich der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück befinde, nicht sprengen würde, aus diesem Grund sah der Beamte auch keine Gefahr in Verzug. Der Beschwerdeführer erklärte den Grund für seine Anwesenheit dem einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber damit, dass im Fall einer Sprengung Beweismittel für einen zwischen ihm und V. anhängigen Schadenersatzprozess zerstört würden. Jedenfalls wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gebiet zu verlassen.

Die Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau wurde vom gegenständlichen Vorfall in Kenntnis gesetzt. Nachdem sie sich im Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau hinsichtlich der Sprengbefugnis erkundigt hatte und da sie der Annahme war, es könne Suizidgefahr vorliegen, teilte sie dem Gendarmerieposten Gmünd um 14.27 Uhr fernmündlich mit, der Beschwerdeführer solle ihr vorgeführt werden.

Daraufhin rückte eine Doppelstreife des Gendarmeriepostens Gmünd aus und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau mitzukommen. Dieser Aufforderung leistete er anstandslos Folge. Um 16.00 Uhr langte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau ein. Er war anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung vorerst äußerst aggressiv, beruhigte sich dann aber im Laufe des Gesprächs und erklärte, keinerlei Suizidabsicht zu haben, sondern lediglich die Sprengung verhindern zu wollen. Seiner Meinung nach würde die Sprengung ohne rechtskräftigen Bescheid erfolgen und könne er sich auf eigenem Grund und Boden aufhalten. Da die Amtsärztin eine psychische Erkrankung nicht feststellen konnte und keinerlei Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer nach dem Unterbringungsgesetz unterzubringen, wurde er nach einer ca. 30 Minuten dauernden amtsärztlichen Untersuchung von Gendarmeriebeamten wieder zurück nach M. gebracht."

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt stütze sich auf die glaubwürdigen Aussagen der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen S., W., Dr. P. und Mag. M. Deren Aussagen deckten sich im Übrigen mit der im Akt erliegenden und am Vorfallstag angefertigten Niederschrift des Gendarmeriepostens G. Der von den vorgenannten Zeugen geschilderte Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom "gleichlautend geschildert" worden. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer unter anderem wörtlich ausgeführt, "im Guten" mit den Beamten mitgefahren zu sein und "keine Schwierigkeiten gemacht" zu haben.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte der UVS aus, wesentliches Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehles" bilde der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht werde. In weiterer Folge gab der UVS die oben zitierte Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wieder, allerdings nicht das, was dieser auf die Frage seines Rechtsvertreters geantwortet hatte. Den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge habe es sich beim Einschreiten der Beamten um ein "Ersuchen" bzw. um eine "Bitte" gehandelt. Von einem "Befehl", bei dessen Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktionen angedroht würden, habe er nicht gesprochen. Mangels Befehlscharakters des mündlichen Ersuchens des Gendarmeriebeamten und auf Grund der Tatsache, dass es sich um eine amtsärztliche Untersuchung bei Frau Dr. P. gehandelt habe, welche ua auch ein Gespräch umfasst habe, liege keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, sodass die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte (unvollständig) die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (UbG), lauten in der Stammfassung BGBl. Nr. 155/1990 (auszugsweise):

"Voraussetzungen der Unterbringung

§ 3. In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

...

§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

(2) Bei Gefahr in Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine Anstalt bringen.

..."

Die einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes

(SPG) lauten (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 85/2000)

auszugsweise:

"Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 2.

...

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

...

Vorführung

§ 46. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

...

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 88. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

..."

2.1.1. Im Beschwerdefall geht es zunächst um die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass in der Verbringung des Beschwerdeführers durch vier Gendarmeriebeamte am gegen 14.30 Uhr zur Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelegen ist. Die belangte Behörde stützt ihre diesbezügliche Einschätzung im Wesentlichen darauf, die einschreitenden Beamten hätten den Beschwerdeführer nur ersucht, zur Bezirkshauptmannschaft mitzukommen, ein Befehl, bei dessen Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktionen angedroht worden seien, habe nicht vorgelegen.

2.1.2. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hatten sich in ihrer Judikatur bereits des Öfteren mit der Frage zu befassen, ob Aufforderungen, zur Behörde oder zu einem Gendarmerieposten mit den auffordernden Beamten mitzukommen - wenn diesen Aufforderungen gefolgt wurde - als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sind.

So hat etwa der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. Nr. 9.457/1982 in einer Fallkonstellation, bei der physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, die Auffassung vertreten, dass eine Einladung, zu einem vom Beschwerdeführer gewünschten Gespräch zu einem Gendarmerieposten mitzukommen, keine Festnahme (und auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) darstelle. In seinem Erkenntnis VfSlg. Nr. 11.568/1987 hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass der vom einschreitenden Gendarmeriebeamten geäußerte Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, keinen - sofortige Befolgung heischenden - Befehl darstelle, bei dessen Nichtbefolgung er mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte (vgl. zu einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/01/0191). Auch einen von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerten Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.728/1991 nicht als sofortige Befolgung beanspruchenden Befehl dargestellt, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.

In seinem (auch von der belangten Behörde, wenn auch unvollständig, wiedergegebenen) Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.791/1991 hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - alle Voraussetzungen des Art. 144 Abs. 1 Satz 2 B-VG idF. vor der Novelle BGBl. 685/1988 erfüllenden - "Befehls", d.h. der "aus unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", bildet der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.

Dies traf hier - angesichts des erwiesenen Sachverhalts - nicht zu. Die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Aufforderungen der Gendarmeriebeamten stellten sich vielmehr unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als "Einladung" dar, die der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen konnte, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich ("unmittelbar") - das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte (so etwa der konkreten formalen Androhung der sofortigen Festnahme, wenn der erteilte Befehl unbefolgt bliebe) - physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand herzustellen.

Eine derartige, den Charakter eines schlichten "Ansinnens" tragende formlose Enuntiation entbehrt jedoch nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 8.688/1979, 9.457/1982, 9.922/1984, 11.568/1987, 11.878/1988, uam.) des individuell-normativen Inhalts, wenn die Bestimmung des Art. 144 Abs. 1 Satz 2 B-VG i.d.F. vor der Novelle BGBl. 685/1988 zwingend verlangt."

In dem bereits erwähnten Erkenntnis VfSlg. Nr. 11.568/1987 hat freilich der Verfassungsgerichtshof - obgleich er, wie ausgeführt, den von den Beamten geäußerten Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, nicht als Befehl wertete, bei dessen Nichtbefolgung er mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte - eine am selben Tag erfolgte Amtshandlung, die auf einer Vorführungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft beruhte, sehr wohl als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, weil es dem Betroffenen nicht freigestanden sei, das von den Beamten erneut verlangte Erscheinen bei der Bezirkshauptmannschaft abzulehnen, er vielmehr damit rechnen habe müssen, dass er im Falle der Weigerung unter Anwendung von körperlicher Gewalt zur Bezirkshauptmannschaft vorgeführt werden würde (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom , Zl. 99/01/0339, zu Aufforderungen, der Betroffene möge den Beamten zur Bezirkshauptmannschaft folgen und in weiterer Folge dort seinen Kofferraum öffnen).

2.1.3. Auf den Beschwerdefall bezogen, ergibt sich aus der wiedergegebenen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, von der abzuweichen der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass sieht, dass es für die Beurteilung der Frage, ob das Einschreiten der vier Gendarmeriebeamten gegenüber dem Beschwerdeführer als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist, konkreter Feststellungen darüber bedarf, mit welchen Worten und mit welcher Bestimmtheit der Beschwerdeführer zum Mitkommen aufgefordert wurde, ob dem Beschwerdeführer allenfalls das Verlassen des Ortes der Amtshandlung oder das Verbleiben an diesem freigestellt wurde, und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - der Eindruck entstehen musste, er werde im Falle seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang in eines der Gendarmeriefahrzeuge und in weiterer Folge zur Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau verbracht werden. Ohne solche - detaillierte, auf die einzelnen Phasen der Amtshandlung eingehenden - Feststellungen ist eine Beurteilung, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt - in der Diktion des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die erwähnten Erkenntnisse VfSlg. Nr. 11.568/1982, 12.791/1991) - noch freigestanden ist, das von den Beamten verlangte Erscheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau abzulehnen, nicht möglich.

Derartige konkrete Feststellungen hat die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht getroffen. Sie hat sich ausschließlich auf eigene Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bezogen, insbesondere auf seine Versicherung, er habe keinen Widerstand geleistet, sie ist aber mit keinem Wort auf die detaillierten Angaben des Zeugen S. eingegangen, der, wie oben wiedergegeben, angegeben hat, er sei zum Beschwerdeführer getreten und habe ihm mitgeteilt, dass dieser, würde er nicht weggehen, der Bezirkshauptmannschaft vorgeführt werde, und habe ihm eine Ausfertigung des von ihm so verstandenen "Vorführungsbefehles" übergeben. Da der Zeuge S. weiters über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich angegeben hat, die Beamten hätten dem Beschwerdeführer im Falle des Nichtbefolgens der Aufforderung freiwillig mitzukommen, "mitgenommen, d.h. vorgeführt", lagen der belangten Behörde in diesem Punkt mit einander nicht übereinstimmende Beweisergebnisse vor. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene lapidare Feststellung, die Zeugenaussagen hätten miteinander übereingestimmt, erweist sich insofern als nicht nachvollziehbar, kann doch den Angaben des Zeugen S. nicht entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer noch offengestanden wäre, an Ort und Stelle zu verweilen. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, durch geeignete ergänzende Befragung der Zeugen die nach den bisherigen Ausführungen maßgeblichen näheren Umstände zu erhellen. Bei der gebotenen Feststellung der maßgeblichen Sachverhaltsmomente wäre auch dem Umstand Aufmerksamkeit zu widmen gewesen, dass das Auftreten von vier Gendarmeriebeamten (im Gegensatz zum ersten Kontakt mit dem Zeugen S. einige Zeit davor) auf den Beschwerdeführer von vornherein eine andere Wirkung ausüben musste. Darüber hinaus wäre zu bedenken gewesen, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, er sei "im Guten" mit den Beamten mitgefahren, auch nur solange gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt sprechen könnte, als der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Mitfahren mit den Beamten hätte hintanhalten können.

Da die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen und darauf beruhende konkrete Feststellungen unterlassen hat, ist eine abschließende rechtliche Beurteilung dahingehend, ob die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich. Der angefochtene Bescheid ist demnach mit einem relevanten Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet.

2.1.4. Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass für den Fall, dass das Einschreiten der Gendarmeriebeamten als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sein sollte, die Rechtmäßigkeit der Verbringung des Beschwerdeführers zur amtsärztlichen Untersuchung bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau nicht ohne weiteres vorläge. Einerseits stellte nämlich die Aufforderung Dris. P., den Beschwerdeführer zur Klärung der Frage, ob Suizidgefahr vorliege, keine Bescheinigung im Sinn des § 9 Abs. 1 zweiter Satz UbG, sondern nur eine Weisung dar, andererseits gibt es vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Zeugenaussagen keinen Hinweis darauf, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die einschreitenden Gendarmeriebeamten) aus besonderen Gründen die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Satz UbG vertretbar (vgl. zum Vertretbarkeitskalkül das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/11/0340 (Slg. Nr. 14.706/A)) annehmen konnten, stellte sich doch aus der Sicht des die Vorgänge detailliert schildernden Zeugen S. das Verhalten des Beschwerdeführers - wie anscheinend auch für die Bezirkshauptmannschaft - als Akt des zivilen Ungehorsams im Sinne eines "Sitzstreiks" dar. Dass ernsthafte Gefahr bestanden haben sollte, dass der Beschwerdeführer auf Grund psychischer Krankheit (vgl § 3 Z. 1 UbG bzw. § 46 Abs. 1 SPG) seine Selbstgefährdung durch die Durchführung einer Sprengung durch dritte Personen anstrebe oder in Kauf nehme, ist dem Verwaltungsakt in keiner Weise zu entnehmen. Dass aber das Interesse dritter Personen an der ungestörten Durchführung einer Sprengung ebenfalls keine Rechtfertigung für eine Verbringung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 9 Abs. 1 erster Satz UbG (bzw. nach § 46 Abs. 1 SPG) bietet, braucht nicht näher erörtert zu werden.

2.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am